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Unbefristetes Mietverhältnis

Ein unbefristeter Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Unbefristete Mietverhältnisse können gewollt oder ungewollt entstehen. Wir erklären worauf es hier ankommt.

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Entstehung des unbefristeten Mietverhältnisses

Ein unbefristetes Mietverhältnis, egal in welchem Anwendungsbereich MRG entsteht eigentlich ganz einfach: Indem man keine Befristung im Mietvertrag angibt. Somit läuft das Mietverhältnis ewig weiter, bis das eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Es ist aber natürlich auch möglich, unbefristete Mietverhältnisse dadurch abzuschließen, indem man im Mietvertrag den Satz “dieses Mietverhältnis wird für eine unbefristete Dauer vereinbart” angibt.

Fehler in der Befristung im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG

Dann gibt es im Voll-& Teilanwendungsbereich die ungewollten unbefristeten Mietverhältnisse. Sie entstehen durch einen Fehler in der Befristung. Die häufigsten Fehler hier:

  • Ein Mietvertrag für eine Wohnung wird auf unter 3 Jahre abgeschlossen
  • Die Befristung wird (egal ob für Wohnungen oder Geschäfte) nicht schriftlich festgehalten
  • Der Mietvertrag für eine Wohnung wird zum zweiten Mal stillschweigend verlängert

Konsequenzen für die Vertragsauflösung im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG

Im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG ist ein unbefristetes Mietverhältnis ein Traum für jeden Mieter. Denn der Mieter kann vom Vermieter nur gerichtlich und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsgründe gekündigt werden. Und diese sind, wie im verlinkten Beitrag geschildert, nur sehr schwer durchzusetzen. Weiters besteht durch den Mieteintritt von Todes wegen (Voll- & Teilanwendungsbereich MRG) und unter Lebenden (nur Vollanwendungsbereich MRG) auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis auf eine eintrittsberechtigte Person übergehen zu lassen. Wurde nun auch noch keine Wertsicherungsklausel im Vertrag festgelegt und/oder fällt der Vertrag im Vollanwendungsbereich MRG vielleicht noch in den Richtwertmietzins oder noch besser in den Kategoriemietzins als geltenden Hauptmietzins, kann man aus Mieter*in wirklich sagen, man hat gewonnen. Denn im schlimmsten Fall für Vermieter können diese:

  • den Mieter nicht kündigen (außer es trifft ein Kündigungsgrund zu)
  • Eintritte in ein Mietverhältnis nicht vermeiden (mit Tod oder Auszug des Hauptmieters ist das Mietverhältnis nicht vorbei)
  • die Miete ohne Wertsicherungsklausel nicht erhöhen (Ausnahmen sind im Vollanwendungsbereich lediglich § 45 & 46 MRG, sowie ein § 18-Verfahren)

Auch durch Tod des Vermieters oder aber Verkauf läuft das Mietverhältnis weiter. Der einzige Vorteil, den Vermieter hier bekommen ist der Wegfall des Befristungsabschlags für den angemessenen Mietzins und Richtwertmietzins. Klar ist das so eben geschilderte ein Worst-Case-Szenario für Vermieter*innen. Was aber dadurch deutlich wird ist, dass ein unbefristetes Mietverhältnis im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG sicherlich immer einen Gewinn für Mieter*innen darstellt, im Vollanwendungsbereich MRG zwar noch mehr, doch auch bereits im Teilanwendungsbereich gibt es mit der Möglichkeit zum Eintritt in ein Mietverhältnis von Todes wegen Vorteile.

Konsequenzen für die Vertragsauflösung im Vollausschluss MRG

Während ein unbefristetes Mietverhältnis im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG äußerst vorteilhaft für Mieter*innen sein kann, gilt im Vollausschluss MRG (z.B. für Ein- & Zweifamilienhäuser) das Gegenteil. Hier kann der Mietvertrag vom Vermieter (bzw. von beiden Seiten) ohne Angabe von Gründen und ohne besondere Kündigungsbeschränkungen aufgelöst werden. Währenddessen gilt für befristete Verträge hier, dass diese (sofern nichts anderes vereinbart wurde) nur mit einer entsprechenden Kündigungsfrist gekündigt werden können. Diese Kündigungsfristen sind hier nachzulesen.

Oft gestellte Fragen

Was passiert, wenn ich einen Mietvertrag über eine Wohnung unter 3 Jahren abschließe?

Ist die Befristungsdauer niedriger als 3 Jahre und befindet sich die Wohnung im Voll- oder Teilanwendungsbereich MRG, entsteht automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis.

Die Befristung für meine Wohnung ist abgelaufen, wie lange gilt die neue Befristung?

Wenn Mieter*innen nicht ausziehen, jedoch weiterhin den Mietzins zahlen, verlängert sich das befristete Mietverhältnis im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG. Das erste mal auf weitere 3 Jahre, das zweite Mal auf ein unbefristetes Mietverhältnis.

Was gilt für unbefristete Mietverhältnisse im Vollausschluss MRG?

Hier kann der Mietvertrag vom Vermieter (bzw. von beiden Seiten) ohne Angabe von Gründen und ohne besondere Kündigungsbeschränkungen aufgelöst werden.

Womit ist im unbefristeten Mietverhältnis im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG zu rechnen?

Mit dem Eintritt einer anderen begünstigten Person in das Mietverhältnis wenn der/die Mieter*in stirbt oder im Vollanwendungsbereich MRG auch unter Lebenden, d.h. wenn der/die Mieter*in auszieht.

Was gilt für den Mietzins beim unbefristeten Mietverhältnis im Vollanwendungsbereich MRG?

Es gibt keinen Befristungsabschlag im angemessenen Mietzins oder Richtwertmietzins.

Was passiert, wenn eine Befristung nicht im Mietvertrag festgehalten wurde?

Das Mietverhältnis ist automatisch unbefristet.

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Kurz zusammengefasst

Ob ein unbefristetes Mietverhältnis Vorteile für Mieter*innen oder Vermieter*innen bringt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchen Anwendungsbereich des MRG diese fallen. Hier gilt:

  • Voll- & Teilanwendungsbereich MRG: Klarer Vorteil für Mieter*innen, da der Vertrag nur außerordentlich aufgelöst bzw. auf Grundlage der gesetzlichen Kündigungsgründe vom Vermieter gekündigt werden kann
  • Vollausschluss MRG: Klarer Vorteil für Vermieter*innen, da beide Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen jederzeit und unbeschränkt kündigen können

Daher ist im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG darauf zu achten, dass nicht ungewollt ein unbefristetes Mietverhältnis durch eine falsche Befristung entsteht.

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