Der Räumungsvergleich
Mit dem Räumungsvergleich ist es möglich, Mieter*innen nach Ende der Befristung zur Übergabe des Bestandsobjekts zu verpflichten.

Mit dem Räumungsvergleich ist es möglich, Mieter*innen nach Ende der Befristung zur Übergabe des Bestandsobjekts zu verpflichten.
Mit dem Räumungsvergleich (auch Räumungsvereinbarung) kann man Mieter*innen dazu verpflichten, das Bestandsobjekt (Wohnung, Geschäftsräume,…) zu einem gewissen Zeitpunkt geräumt zu übergeben. Es ist grundsätzlich eine Möglichkeit zur Einigung zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen, wann genau und in welchem Zustand das Bestandsobjekt an den/die Vermieter*in zurückgegeben wird. Damit wird also ein fixer Endpunkt an einen bestehenden Vertrag gesetzt. Auch dies dient dem Schutz vor stillschweigender Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses und Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis, ähnlich dem Übergabsauftrag. Ziel ist es auch hier also, einen gültigen Exekutionstitel zur Räumung zu erhalten. Auch ist es möglich, zusammen mit einem Räumungsvergleich eine einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses zu erzielen.
Ist noch kein Gerichtsprozess zwischen Mieter*in und Vermieter*in anhängig, dann spricht man meist von einer Räumungsvereinbarung: Diese kann schriftlich zwischen Vermieter*in und Mieter*in geschlossen werden (die Schriftlichkeit ist zwar nicht verpflichtend, jedoch ratsam). Aus einer solchen außergerichtlichen Räumungsvereinbarung kann nicht unmittelbar vollstreckt werden (kein Exekutionstitel). Das bedeutet: hält eine Seite die Verpflichtungen nicht ein, muss die andere Seite möglicherweise klagen, um die getroffene Vereinbarung durchzusetzen.
Anders sieht es beim Räumungsvergleich aus: Aus einem Räumungsvergleich kann unmittelbar vollstreckt werden (gültiger Exekutionstitel). Jedoch muss dieser entweder vor Gericht geschlossen oder vom Gericht bestätigt werden. Streiten Vermieter*in und Mieter*in also schon vor Gericht in einem Räumungsprozess, kann die Räumungsvereinbarung auch als Räumungsvergleich geschlossen werden. Dieser wird dann im Protokoll des Gerichts schriftlich festgehalten. Wichtig ist hier sich auch darauf zu einigen, wer die Gerichtskosten im Streitfall zu tragen hat.
Damit sich Mieter*innen zum Abschluss eines Räumungsvergleichs nicht unter Druck gesetzt fühlen, ist es nicht möglich diesen zu schließen bevor:
Sofern der Mietvertrag bereits unterzeichnet und das Mietobjekt übergeben wurde, kann ein Räumungsvergleich jederzeit geschlossen werden (anders als beim Übergabsauftrag der gerichtlich erst 6 Monate vor Ende der Befristung eingebracht werden kann).
Der Räumungsvergleich muss innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Termin durchgesetzt werden. Das heißt es muss innerhalb dieser Frist allenfalls eine Räumungsexekution geführt werden. Eine in einem Räumungsvergleich vereinbarte Räumungsfrist kann nur unter besonderen Umständen durch das Gericht verlängert werden.
Egal ob Räumungsvergleich oder -vereinbarung, neben dem Zeitpunkt der Räumung können auch andere Punkte aufgenommen werden. Dazu gehört:
Rückgabe der Wohnung, Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe
Mietzahlung – Muss der/die Mieter*in bis zum Vertragsende die Miete zahlen?
Wie muss die Wohnung zurückgegeben werden?
Praktischer Ablauf der Übergabe, Rückgabe der Wohnung
Kaution
Hilfen des/der Vermieters/in für die Beendigung des Mietverhältnisses
Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Bestandsobjekts
Betriebskostenabrechnungen
Mietdifferenzen, Schäden, sonstige Ansprüche regeln
Arbeiten (z.B. Modernisierungsmaßnahmen) schon vor Rückgabe der Wohnung
Ausgleichsklausel in einer Räumungsvereinbarung
Grundsätzlich ist es jedoch wichtig, dass der Räumungsvergleich bestimmte im Mietvertrag geschlossenen Vereinbarungen nicht heilt. So können mit Hilfe des Räumungsvergleiches keine unzulässigen Befristungen saniert oder Kündigungsbestimmungen und Fristen umgangen werden. Auch Räumungsvergleiche “auf Vorrat” sind unzulässig: Zum Beispiel kann ein/e Vermieter*in seine/ihre kündigungsgeschützte/n Mieter*in nicht dadurch loswerden, dass er/sie sich alle fünf Jahre „zur Sicherheit“ gerichtliche Räumungsvergleiche unterschreiben lässt.
Es geht beim Räumungsvergleich vor allem darum, dass nicht in der Zeit, in der das Bestandsobjekt zurückgegeben wird oder aber danach, Streit entsteht. Je klarer die Vereinbarung ist, desto sicherer kann solcher Streit vermieden werden. Besonders ist darauf zu achten, dass keine für Mieter nachteiligen Vereinbarungen getroffen werden. Daher sollten diese entweder genau über ihre Rechte und Pflichten bei der Verhandlung Bescheid wissen oder sich aber vor Gericht anwaltlich vertreten lassen.
Mit dem Räumungsvergleich (auch Räumungsvereinbarung) kann man Mieter*innen dazu verpflichten, das Bestandsobjekt (Wohnung, Geschäftsräume,…) zu einem gewissen Zeitpunkt geräumt zu übergeben. Es ist grundsätzlich eine Möglichkeit zur Einigung zwischen Mieter*innen und Vermieter*innen, wann genau und in welchem Zustand das Bestandsobjekt an den/die Vermieter*in zurückgegeben wird. Damit wird also ein fixer Endpunkt an einen bestehenden Vertrag gesetzt.
Sofern der Mietvertrag bereits unterzeichnet und das Mietobjekt übergeben wurde, kann ein Räumungsvergleich jederzeit geschlossen werden (anders als beim Übergabsauftrag der gerichtlich erst 6 Monate vor Ende der Befristung eingebracht werden kann).
Wenn dieser entweder vor Gericht geschlossen oder vom Gericht bestätigt wurde. Aus einer außergerichtlichen Räumungsvereinbarung kann nicht unmittelbar vollstreckt werden (kein Exekutionstitel). Das bedeutet: hält eine Seite die Verpflichtungen nicht ein, muss die andere Seite möglicherweise klagen, um die getroffene Vereinbarung durchzusetzen.
Der Räumungsvergleich muss innerhalb von 6 Monaten nach dem vereinbarten Termin durchgesetzt werden. Das heißt es muss innerhalb dieser Frist allenfalls eine Räumungsexekution geführt werden. Eine in einem Räumungsvergleich vereinbarte Räumungsfrist kann nur unter besonderen Umständen durch das Gericht verlängert werden.
Der Räumungsvergleich ist neben dem Übergabsauftrag eine Möglichkeit Mieter*innen zur Räumung des Mietgegenstands zu verpflichten, z.B. mit Ende der Befristung. Um Mieter*innen nicht zu zwingen, kann dieser erst geschlossen werden, wenn der Mietvertrag unterfertigt ist.