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Geltungsbereich MRG

Welcher Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gilt? Damit Sie wissen, welche Rechtsgrundlagen bei der Vermietung Ihrer Einheit in Frage kommen, ist es zunächst nötig, sich die Frage zu stellen, ob das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Anwendung kommt.

Beitragsbild zum Geltungsbereich MRG: Stift, Taschenrechner und Dokumente

Unterschieden wird hier zwischen dem Vollanwendungsbereich (es gelten bei einer Vermietung alle Paragrafen des MRG), dem Teilanwendungsbereich (es gelten nur Teile des MRG, darunter die besonders wichtigen Kündigungsbestimmungen lt. MRG) und Vollausschluss (das MRG findet keine Anwendung). Kommt das Mietrechtsgesetz nicht oder nur teilweise zur Anwendung gelten grundsätzlich aber trotzdem immer die Regeln des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), welche auch Regeln für die Vermietung vorsehen, in Summe aber mehr Vertragsfreiheit lassen als das Mietrechtsgesetz.

Folgende Regeln zur Anwendung des MRG gibt es:

Was fällt in welchen Bereich?

MRG Vollausschluss

  • keine Raummiete*
  • Pacht- und Leihverträge*
  • nicht zu Wohn- oder Geschäftszwecken*
  • Mietgegenstand einem in Gebäude, dass von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurde***
  • Beherbergungsbetriebe**
  • Garagierungsverträge, Lagerhäuser**
  • Lehrlings- und Studentenheime**
  • Dienstwohnungen**
  • Mietverträge bis zu 1/2 Jahr, welche:
    – eine Geschäft betreffen oder
    – eine Zweitwohnung zur vorübergehenden Berufsausübung**
  • Zweitwohnungen zur Ferien- und Urlaubsgestaltung**
  • Mietgegenstände in Gebäuden mit nicht mehr als 2 selbstständigen Einheiten, wobei ein späterer Dachbodenausbau nicht schadet**

MRG Teilanwendung

  • Mietgegenstand in einem Gebäude, dass
    – im Wohnungseigentum ist &
    – mit einer Baubewilligung nach dem 8.5.1945****
  • Mietgegenstand in einem Gebäude, dass
    – ohne öffentliche Förderungen errichtet wurde &
    – mit einer Baubewilligung nach dem 30.6.1953****
  • Mietgegenstand geschaffen durch
    – Dachbodenausbau oder -aufbau &
    – mit einer Baubewilligung nach dem 31.12.2001****
  • Mietgegenstand geschaffen durch
    – Zubau &
    – mit einer Baubewilligung nach dem 30.9.2006****
  • Wirtschaftsparks*****

MRG Vollanwendung

  • alles Restliche

Was gilt in der Teilanwendung MRG?

MRG Anwendung Bestimmungen Nach oben

Folgendes gilt im Teilanwendungsbereich MRG

folgendes gilt nicht bei Wirtschaftsparks, aber sonst in der Teilanwendung

  • § 45 Wertbeständigkeit des Mietzinses
  • § 46 Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung
  • § 49 kündigungsrechtliche Übergangsregelungen

Oft gestellte Fragen

Welche Konsequenzen hat der Anwendungsbereich des MRG?

Im Voll- und Teilanwendungsbereich sind dies vor allem die Kündigungsbestimmungen, Befristungsregelungen und der Eintritt in ein Mietverhältnis bei Tod des Hauptmieters. Im Vollanwendungsbereich gibt es weiters viele Punkte bei der Vermietung zu beachten wie z.B. die Regulierung der Miethöhe uvm. All diesen Punkten sind aber separate Infobeiträge gewidmet.

Wie finde ich heraus, ob das Gebäude im Wohnungseigentum steht?

Dies ist im Grundbuchsauszug ersichtlich. Wohnungseigentumsobjekte tragen die Aufschrift Wohnungseigentum.

Wo findet man die genaue Baubewilligung?

Die jeweilige Baubewilligung für ein Gebäude ist bei der Gemeinde zu erfragen.

Was gilt wann?

Im Vollausschluss des Mietrechtsgesetzes gilt lediglich das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), im Vollanwendungsbereich wiederum das gesamte Mietrechtsgesetz. In der Teilanwendung gelten nur einzelne Paragrafen des Mietrechtsgesetzes.

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