Durch den Tod des/der Hauptmieter*in muss das Mietverhältnis nicht enden. Wenn Sie sich also eine Mietwohnung mit jemanden teilen, Sie aber nicht im Mietvertrag stehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in das Mietverhältnis eintreten. Folgende Kriterien müssen Sie erfüllen:
Zunächst müssen Sie in einer dieser Beziehung zum/r verstorbenen Hauptmieter*in stehen
- Ehegatte oder Lebensgefährte
- Verwandte in gerader Linie einschließlich Wahlkinder (also Adoptivkinder)
Dabei spielt es keine Rolle ob es um die Generationen davor oder danach geht, solange es sich um eine Verwandtschaft in gerader Linie handelt d.h. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel,… nicht aber Onkel/Tanten oder Cousins/Cousinen
- Geschwister
Weiters müssen Sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Für Lebensgefährten gilt, dass Sie min. 3 Jahre mit dem/der Hauptmieter*in in der gemeinsamen Wohnung gleich einer Ehe gewohnt haben müssen oder aber, die Wohnung gemeinsam mit dem/der Hauptmieter*in bezogen haben.
Werden all diese Kriterien erfüllt, treten Sie beim Tod des/der Hauptmieter*in automatisch in den Mietvertrag ein, wenn Sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod widersprechen. Dieses Recht steht Ihnen sowohl in Vollanwendung als auch in Teilanwendung des MRG zu, gilt also fast überall.