Der Richtwertmietzins
Der Richtwertmietzins gilt im Vollanwendungsbereich MRG und löst den vorher gültigen Kategoriemietzins (mit Ausnahme der Kategorie D) ab. Was hier gilt? Wir erklären es Ihnen.

Der Richtwertmietzins gilt im Vollanwendungsbereich MRG und löst den vorher gültigen Kategoriemietzins (mit Ausnahme der Kategorie D) ab. Was hier gilt? Wir erklären es Ihnen.
Der Richtwertmietzins gilt generell nur im Vollanwendungsbereich MRG und für alles, was nicht in den angemessenen Mietzins fällt. Die Ausnahme bildet hier der sogenannte Kategoriemietzins, welcher bei Mietverträgen vor dem 1.3.1994 in Verwendung war. Diese Altlasten können durch Eintrittsberechtigte in ein Mietverhältnis auch heute noch gültig sein.
In den Richtwertmietzins fallen also alle Wohnungen, welche nicht in den angemessenen Mietzins fallen und:
Im Richtwertmietzins darf der Hauptmietzins jenen angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschlägen und Abstrichen zu berechnen ist. In der Praxis erscheinen hier laufend (alle 2 Jahre) neue, an die Inflation angepasste Richtwerte der einzelnen Bundesländer. Von diesem Richtwert aus können nun Zuschläge und Abstiche errechnet werden. Diese wiederum orientieren sich an einer fiktiven mietrechtlichen Normwohnung, welche definiert ist als:
Geltende Zuschläge und Abstriche richten sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens und können z.B. sein:
Achtung: die Festlegung der Zuschläge und Abstriche zum Richtwertmietzins sind, aufgrund Ihrer ungenauen Formulierung gerade in Wien (wo sehr viele Wohnungen von dieser Regel betroffen sind) schon häufig Ziel von Gerichtsurteilen gewesen. In den meisten Fällen hielten die Zuschläge nicht, insbesondere der Lagezuschlag. Daher ist ganz klar die Empfehlung für Vermieter*innen, die Berechnung dieser Zuschläge und Abstriche einem/r entsprechenden Sachverständigem/r zu überlassen. Die ganze Materie ist so kompliziert, dass es eigene Sachverständige nur für die Festlegung der Zuschläge und Abstriche im Richtwertmietzins gibt. Sollten Sie das nicht wollen, empfiehlt es sich, den Richtwertmietzins pro m² einfach so zu übernehmen, wie er ist, abzüglich eines Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse (bei 3 Jahren wieder 25%), sofern die Wohnung der Kategorie A entspricht.
Gesetzlich ist es hier möglich, so wie es beispielsweise in der Pandemie passiert ist, die 2jährige Erhöhung der Richtwertmietzinse auszusetzen. So stammt der letzte Richtwertmietzins von 2019, da 2021 ausgesetzt wurde.
Der Richtwertmietzins wird grundsätzlich alle 2 Jahre im April neu veröffentlicht. Eine Anpassung an den neuen Richtwertmietzins kann dann nur mit schriftlicher Verständigung des/der Mieter*in erfolgen, hier gilt:
Eine Nachverrechnung (wenn das Erhöhungsbegehren erst nach April erfolgt) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Richtwertmietzins gilt generell nur im Vollanwendungsbereich MRG und für alles, was nicht in den angemessenen Mietzins fällt. Die Ausnahme bildet hier der sogenannte Kategoriemietzins, welcher bei Mietverträgen vor dem 1.3.1994 in Verwendung war.
Der Richtwertmietzins wird grundsätzlich alle 2 Jahre im April neu veröffentlicht. Die Höhe orientiert sich an einem Preis pro m² und unterscheidet sich je nach Bundesland.
Eine Anpassung an den neuen Richtwertmietzins kann dann nur mit schriftlicher Verständigung des/der Mieter*in erfolgen, hier gilt:
Ja dieser beträgt 25 %.
Sie fragen sich ob Ihr Mietobjekt in den Richtwertmietzins fällt? Machen Sie den Test und finden Sie es heraus.
Der Richtwertmietzins ist rein rechnerisch der Unkomplizierteste: 1x alle 2 Jahre neu festgelegt. Dennoch gibt es gerade bei der Erhöhung viel zu beachten.