Luftansicht auf Wiesing

Der Richtwertmietzins

Der Richtwertmietzins gilt im Vollanwendungsbereich MRG und löst den vorher gültigen Kategoriemietzins (mit Ausnahme der Kategorie D) ab. Was hier gilt? Wir erklären es Ihnen.

Lupe mit Blöcken und Münzen für Miete (Rent)

Wann gilt der Richtwertmietzins?

Der Richtwertmietzins gilt generell nur im Vollanwendungsbereich MRG und für alles, was nicht in den angemessenen Mietzins fällt. Die Ausnahme bildet hier der sogenannte Kategoriemietzins, welcher bei Mietverträgen vor dem 1.3.1994 in Verwendung war. Diese Altlasten können durch Eintrittsberechtigte in ein Mietverhältnis auch heute noch gültig sein.

In den Richtwertmietzins fallen also alle Wohnungen, welche nicht in den angemessenen Mietzins fallen und:

  • Deren Mietvertrag ab dem 1.3. 1994 geschlossen wurden und
  • Die in die Kategorie A, B oder C fallen und
  • Deren Gebäude vor dem 9.5.1945 geschaffen wurde, die Vereinbarung eines freien oder angemessenen Mietzinses aber nicht zulässig ist

Wie hoch darf der Hauptmietzins sein?

Im Richtwertmietzins darf der Hauptmietzins jenen angemessenen Betrag nicht übersteigen, der ausgehend vom Richtwert unter Berücksichtigung von allfälligen Zuschlägen und Abstrichen zu berechnen ist. In der Praxis erscheinen hier laufend (alle 2 Jahre) neue, an die Inflation angepasste Richtwerte der einzelnen Bundesländer. Von diesem Richtwert aus können nun Zuschläge und Abstiche errechnet werden. Diese wiederum orientieren sich an einer fiktiven mietrechtlichen Normwohnung, welche definiert ist als:

  • Wohnung der Kategorie A in brauchbarem Zustand
  • In einem Gebäude mit ordnungsgemäßen Erhaltungszustand
  • Auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage

Geltende Zuschläge und Abstriche richten sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens und können z.B. sein:

  • Zweckbestimmung der Wohnung
  • Stockwerk
  • Himmelsrichtung
  • Ausstattung mit anderen Teilen (Balkon, Terrasse, Kellerabteil, Hausgarten,…)
  • Grundrissgestaltung
  • Ausstattung der Wohnung
  • Lage des Hauses
  • Erhaltungszustand des Hauses

Achtung: die Festlegung der Zuschläge und Abstriche zum Richtwertmietzins sind, aufgrund Ihrer ungenauen Formulierung gerade in Wien (wo sehr viele Wohnungen von dieser Regel betroffen sind) schon häufig Ziel von Gerichtsurteilen gewesen. In den meisten Fällen hielten die Zuschläge nicht, insbesondere der Lagezuschlag. Daher ist ganz klar die Empfehlung für Vermieter*innen, die Berechnung dieser Zuschläge und Abstriche einem/r entsprechenden Sachverständigem/r zu überlassen. Die ganze Materie ist so kompliziert, dass es eigene Sachverständige nur für die Festlegung der Zuschläge und Abstriche im Richtwertmietzins gibt. Sollten Sie das nicht wollen, empfiehlt es sich, den Richtwertmietzins pro m² einfach so zu übernehmen, wie er ist, abzüglich eines Befristungsabschlags für befristete Mietverhältnisse (bei 3 Jahren wieder 25%), sofern die Wohnung der Kategorie A entspricht.

Derzeit beträgt der Richtwertmietzins für Tirol 8,41 €/m² (seit April 2023)

Gesetzlich ist es hier möglich, so wie es beispielsweise in der Pandemie passiert ist, die 2jährige Erhöhung der Richtwertmietzinse auszusetzen. So stammt der letzte Richtwertmietzins von 2019, da 2021 ausgesetzt wurde.

Wertanpassung im Richtwertmietzins

Der Richtwertmietzins wird grundsätzlich alle 2 Jahre im April neu veröffentlicht. Eine Anpassung an den neuen Richtwertmietzins kann dann nur mit schriftlicher Verständigung des/der Mieter*in erfolgen, hier gilt:

  • Anpassung an den neuen Richtwert muss im Mietvertrag vereinbart worden sein
  • Wirkung nur ab dem nächsten Zinstermin d.h. frühestens mit Mai
  • schriftliche Mitteilung/Erhöhungsbegehren muss 14 Tage vor der Fälligkeit (ohne andere Vertragsvereinbarung 5. des Monats) d.h. 14 Tage vor dem 5. Mai erfolgen – hier gilt das Datum des Erhalts des/der Mieter*in

Eine Nachverrechnung (wenn das Erhöhungsbegehren erst nach April erfolgt) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Oft gestellte Fragen

Wann gilt der Richtwertmietzins?

Der Richtwertmietzins gilt generell nur im Vollanwendungsbereich MRG und für alles, was nicht in den angemessenen Mietzins fällt. Die Ausnahme bildet hier der sogenannte Kategoriemietzins, welcher bei Mietverträgen vor dem 1.3.1994 in Verwendung war.

Wann wird der Richtwertmietzins erhöht?

Der Richtwertmietzins wird grundsätzlich alle 2 Jahre im April neu veröffentlicht. Die Höhe orientiert sich an einem Preis pro m² und unterscheidet sich je nach Bundesland.

Wann kann man die Richtwerte an den aktuellen Wert anpassen?

Eine Anpassung an den neuen Richtwertmietzins kann dann nur mit schriftlicher Verständigung des/der Mieter*in erfolgen, hier gilt:

  • Anpassung an den neuen Richtwert muss im Mietvertrag vereinbart worden sein
  • Wirkung nur ab dem nächsten Zinstermin d.h. frühestens mit Mai
  • schriftliche Mitteilung/Erhöhungsbegehren muss 14 Tage vor der Fälligkeit (ohne andere Vertragsvereinbarung 5. des Monats) d.h. 14 Tage vor dem 5. Mai erfolgen – hier gilt das Datum des Erhalts des/der Mieter*in

Gibt es einen Befristungsabschlag?

Ja dieser beträgt 25 %.

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Kurz zusammengefasst

Der Richtwertmietzins ist rein rechnerisch der Unkomplizierteste: 1x alle 2 Jahre neu festgelegt. Dennoch gibt es gerade bei der Erhöhung viel zu beachten.

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