Der erheblich nachteilige Gebrauch stellt einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 30 MRG dar, der Vermieter*innen dazu berechtigt, ein Mietverhältnis gerichtlich aufzukündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt also vor, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind. Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich.
Somit summieren sich unter diesem Begriff also im Grunde 3 verschiedene Fälle:
- der erheblich nachteilige Gebrauch als solches
- unleidliches Verhalten und
- strafbare Handlungen
Bei der Aufkündigung vom vom Vermieter angegeben werden, auf welchen dieser 3 Fälle Bezug genommen werden soll, wobei auch Mehrfachnennung möglich ist. Nach der Rechtssprechung entspricht dies auch dem außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 1118 ABGB, der zur Räumungsklage ermächtigt. Auch erneutes Vorbringen von untermauernden eingetroffenen Tatbeständen ist möglich.
Zukünftiges Verhalten
Eine Zukunftsprognose ist nach Rechtsprechung durchaus gestattet, das heißt der Kündigungsgrund wird nicht allein auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung fixiert. Berücksichtigt wird daher aber auch das fortgesetzte und ernsthafte Bemühen des/der Gekündigten zur Vermeidung einer Wiederholung von gravierenden Unzukömmlichkeiten wie z.B. die Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem/der Störer*in. Das Verhalten nach Einbringung der Aufkündigung bei Gericht ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Schluss nahelegt, dass die Wiederholung der Unzukömmlichkeiten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bei einem (nicht behandlungswilligen) Alkoholiker ist das nicht der Fall, bei krankheitsbedingtem unleidlichen Verhalten kommt es darauf an, ob dieses künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit unterlassen wird. Ein stillschweigender Kündigungsverzicht des/der Vermieter*in darf bei diesem Kündigungsgrund nur unter gang besonders strengen Voraussetzungen angenommen werden.
Ein Verschulden des/der Mieter*in ist also grundsätzlich nicht erforderlich, die objektive Erkennbarkeit der Schädlichkeit ist hier ausreichend, wobei vom Maßstab eines durchschnittlichen Mieters ausgegangen wird.