Betriebskosten werden meist pauschal verrechnet, eine monatliche Einzelvorschreibung ist aber möglich. Es gilt eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.
Einzelvorschreibung
Bei der Einzelvorschreibung werden Mieter*innen die Betriebskosten zum 1. des jeweiligen Monats vorgeschrieben, die spätestens an diesem Tag fällig werden. Die Höhe muss 3 Tage im Vorhinein durch Belege nachgewiesen werden. Kosten, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr geltend gemacht werden. Im Vergleich zur Pauschalverrechnung braucht es dann keine Betriebskostenabrechnung mehr, jedoch müssen die angefallenen Rechnungen sofort nach Nutzfläche aufgeteilt werden, was mühsam sein kann.
Pauschalverrechnung
Bei der Pauschalverrechnung wird Mieter*innen jährlich ein monatlich gleichbleibender Betrag vorgeschrieben. Die Höhe des Gesamtbetrags orientiert sich am Gesamtbetrag des Vorjahres, im Vollanwendungsbereich MRG darf die Erhöhung jedoch max. 10 % betragen. Mit der Betriebskostenabrechnung wird dann der Kostenausgleich zwischen bezahlter Pauschale und tatsächlich angefallener Kosten hergestellt und es ergibt sich ein Guthaben oder eine Nachzahlung. Ein allfälliger Überschussbetrag (Guthaben) muss zum übernächsten Zinstermin zurückerstattet werden. Ein allfälliger Fehlbetrag (Nachzahlung) muss vom/von der Mieter*in zum übernächsten Zinstermin nachgezahlt werden.
Geltendmachung von Aufwendungen
Betriebskosten und Abgaben können innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden (Präklusionsfrist). Diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen. Das heißt, alles, was sich in der Betriebskostenabrechnung nicht als Ausgabe wiederfindet kann nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geltend gemacht werden. Wurden die Ausgaben in der Abrechnung aufgelistet, können sie als Teil des Mietzinses innerhalb einer Verjährungsfrist von 3 Jahren gegenüber Mieter*innen geltend gemacht werden.
Guthaben & Nachzahlungen aus der Abrechnung
Ein allfälliger Überschussbetrag (Guthaben) aus der Betriebskostenabrechnung muss zum übernächsten Zinstermin zurückerstattet werden. Ein allfälliger Fehlbetrag (Nachzahlung) aus der Betriebskostenabrechnung muss vom/von der Mieter*in zum übernächsten Zinstermin nachgezahlt werden. Dabei gilt jene/r Mieter*in als verantwortlich, der/die zum Zeitpunkt der Abrechnung Mieter*in des Objekts ist. Im Januar eingezogene Mieter*innen müssen also für Nachzahlungen aufkommen, die im Vorjahr entstanden sind, da die Abrechnung bis 30.6. des nächsten Kalenderjahres gelegt wird. Im Umkehrschluss steht ihnen aber auch das (mögliche) Guthaben aus dem vorherigen Kalenderjahr zu.
Pauschalmiete und Nachteile daraus
Die eingehobene Pauschale kann neben den Betriebskosten auch den Hauptmietzins beinhalten, diese Pauschalmiete hat jedoch den Nachteil, dass die tatsächlichen Betriebskosten höher sein können als die Pauschale und die Anpassung der Miete nicht möglich ist (bzw. nur jene des herausgerechneten Hauptmietzinses nach Wertanpassungsregeln).