Zunächst einmal gilt es überhaupt zu prüfen, in welche Mietzinsvereinbarung man fällt. Im freien Mietzins ist meist gar nichts auszurichten, weder als Mieter*in noch aber politisch. Einzig gilt es hier zu prüfen, ob die Werterhöhung so erfolgt ist, wie im Mietvertrag beschrieben, also ob der richtige VPI herangezogen wurde und bei Schwellenwertindex, ob die Schwelle seit der letzten Erhöhung überschritten wurde. Selbes lässt sich auch über den angemessenen Mietzins sagen. Wurde hingegen keine Wertsicherung im Vertrag festgelegt, darf nur nach §45 MRG angepasst werden und auch nur, wenn der Mietvertrag vor dem 1.3.1994 geschlossen wurde.
Beim Richtwertmietzins ist im Grunde nur nachzurechnen, ob der Richtwert herangezogen wurde, der Befristungsabschlag (für befristete Mietverhältnisse) miteingerechnet wurde und ob die Zuschläge und Abstriche plausibel erscheinen (hier heißt es für Laien oftmals Einlesen in viele Gerichtsurteile oder Wenden an eine offizielle Stelle wie die AK). Für Kategoriemieten gilt ebenso das Prüfen des Kategoriebeitrags.
Sollte sich ergeben, dass der Hauptmietzins den maximal zulässigen Mietzins übersteigt, muss die Unwirksamkeit binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist endet bei befristeten Mietverhältnissen frühestens 6 Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses (oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis – bei letzterem endet die Verjährungsfrist nach 10 Jahren).
Die Wertsicherung ist immer zum nächstfolgenden Zinstermin gültig, der*die Vermieter*in muss hier allerdings den Mieter nach dem Wirksamwerden der Indexänderung, jedoch 14 Tage vor dem Zinstermin über die Erhöhung informieren.