Der angemessene Mietzins
Für viele Mietobjekte gilt der angemessene Mietzins als vereinbart. Wir erklären was es damit auf sich hat und was als angemessen gilt.

Für viele Mietobjekte gilt der angemessene Mietzins als vereinbart. Wir erklären was es damit auf sich hat und was als angemessen gilt.
Der angemessene Mietzins findet grundsätzlich nur im Vollanwendungsbereich MRG Anwendung. Das heißt, der erste Schritt, den es zu klären gibt, ist, ob sich das Mietobjekt im Vollanwendungsbereich befindet. Wenn das zutrifft, gilt der angemessene Mietzins für folgende Objekte:
Sowie alle Mietobjekte mit Stichtag nach dem 8.5.1945, welche:
In Zusammenhang mit der Kategorie der Wohnung:
Die Angemessenheit des Mietzinses wird anhand der Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, sowie dem Ausstattungs- & Erhaltungszustand berechnet und ist auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Für die Errechnung werden die ortsüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen/Mietobjekte herangezogen.
Das heißt im Grunde ist die einzige Beschränkung, die es im angemessenen Mietzins gibt, jene, dass Preiswucher aufgrund der Ortsunüblichkeit ausgeschlossen werden können. Im freien Mietzins können Vermieter*innen den Mietzins ohne jegliche Beschränkung festlegen, im angemessenen Mietzins müssen sie darauf achten, dass dieser Mietzins ortsüblich ist.
Im Praxisfall wird diese Prüfung allerdings auch im freien Mietzins erfolgen, da sich sonst schlichtweg kein Mieter finden wird. Einzig wichtig im angemessenen Mietzins ist somit, dass es einen Befristungsabschlag für Wohnungen gibt, falls deren Mietvertrag befristet abgeschlossen wird (25% Abschlag).
Die Wertsicherung kann wie beim freien Mietzins auch im Mietvertrag frei vereinbart werden. Jedoch darf die jeweils im Anhebungszeitpunkt bestehende gesetzliche Mietzinsobergrenze für den Mietvertragsneuabschluss nicht überschritten werden. Es gelten die gesetzlichen Formerfordernisse für das Anhebungsbegehren, eine rückwirkende Wertsicherung ist ausgeschlossen.
Die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses ist oft nur unwesentlich geringer als der freie Mietzins, kann jedoch über Antrag des/der Mieters/in von der Schlichtungsstelle oder dem Gericht überprüft und allenfalls herabgesetzt werden.
Grundsätzlich nur im Vollanwendungsbereich MRG. Die anderen Voraussetzungen finden Sie in diesem Artikel.
Ja, dieser beträgt 25 %.
Ja, die Wertsicherung kann wie beim freien Mietzins durch Schwellenwerte oder jährlich geknüpft an den Verbraucherpreisindex erfolgen. Jedoch darf die jeweils im Anhebungszeitpunkt bestehende gesetzliche Mietzinsobergrenze für den Mietvertragsneuabschluss nicht überschritten werden.
Nein, diese ist ausgeschlossen.
Die Angemessenheit des Mietzinses wird anhand der Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, sowie dem Ausstattungs- & Erhaltungszustand berechnet und ist auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Für die Errechnung werden die ortsüblichen Mietzinse vergleichbarer Wohnungen/Mietobjekte herangezogen.
Die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses ist oft nur unwesentlich geringer als der freie Mietzins, kann jedoch über Antrag des/der Mieters/in von der Schlichtungsstelle oder dem Gericht überprüft und allenfalls herabgesetzt werden.
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Der angemessene Mietzins findet im Vollanwendungsbereich MRG Anwendung. Außer dem Abschlag durch die Befristung des Mietvertrags unterscheidet sich der angemessene Mietzins nur unwesentlich vom freien Mietzins.