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Carmen Rezac

Carmen Rezac

Marketing & PR | Immobilienmaklerin

Kündigungsfristen & -termine für Miete & Pacht

In Miete wie in Pacht gibt es verschiedene Kündigungsfristen. In diesem Beitrag geben wir nochmal eine Übersicht darüber, welche Fristen wann & wo gelten.

Terminkalender und Sanduhr

Voll- oder Teilanwendung MRG

Befristete Mietverhältnisse

Folgendes gilt für befristete Mietverträge im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG:

  • Vermieter*innen können nicht kündigen, das Mietverhältnis muss auf eine andere Art beendet werden (z.B. Auflösung aus wichtigem Grund).
  • Mieter*innen können erstmalig nach 1 Jahr unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist kündigen. Das heißt frühestens nach 16 Monaten.
    Danach (also bei Befristungsverlängerungen) gilt eine 3 monatige Kündigungsfrist.
    Für Geschäftsräumlichkeiten gibt es keine Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter*innen

Unbefristete Mietverhältnisse

Folgendes gilt für unbefristete Mietverträge im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG:

  • Mieter*innen können erstmalig nach 1 Jahr unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen
  • Vermieter*innen können (mit gesetzlichem Kündigungsgrund gerichtlich) unter Einhaltung folgender Fristen kündigen:
    Wohnungen: ein Monat bei monatlicher Bezahlung des Mietzinses, ansonsten drei Monate, immer zum Monatsletzten
    Geschäftsräume und andere Objekte: drei Monate, zum 31.3, 30.6., 30.9. und 31.12.

 

Vollausschluss MRG

Hier ist es immer möglich, vertraglich andere Kündigungsfristen und Termine festzulegen.  Die im einzelnen Miet- oder Pachtvertrag von den Parteien vereinbarten Kündigungstermine und -fristen gehen den gesetzlichen vor.

Befristete Mietverhältnisse

Folgende Kündigungsfristen gelten für befristete Mietverhältnisse im Vollausschluss MRG:

  • für Mieter*innen & Vermieter*innen: kein Kündigungsrecht, wenn nichts vertraglich vereinbart wurde
  • dies gilt auch für 6-Monats-Mietverträge

Unbefristete Mietverhältnisse

Folgende Kündigungsfristen gelten für unbefristete Mietverhältnisse im Vollausschluss MRG:

  • Beide Vertragsparteien können ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung folgender Fristen kündigen:
    Wohnungen: ein Monat bei monatlicher Bezahlung des Mietzinses, ansonsten drei Monate, immer zum Monatsletzten
    Geschäftsräume und andere Objekte: drei Monate, zum 31.3, 30.6., 30.9. und 31.12.

Pachtverhältnisse

Folgende Kündigungsfristen & -termine gelten für Pachtverhältnisse (von beiden Seiten):

  • für allgemeine Pachtverträge: sechs Monate, zum 30.6. und 31.12.
  • für Pachtverträge über landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Liegenschaften: sechs Monate, zum 31.3. und 30.11.
  • für Pachtverträge über forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften: ein Jahr, zum 30.11.

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