Der Übergabsauftrag
Der Übergabsauftrag ist eine Möglichkeit, dass Mieter*innen mit Ende des befristeten Mietverhältnisses auch aus dem Mietgegenstand ausziehen. Wie dieser funktioniert und worauf man achten muss finden Sie hier.

Der Übergabsauftrag ist eine Möglichkeit, dass Mieter*innen mit Ende des befristeten Mietverhältnisses auch aus dem Mietgegenstand ausziehen. Wie dieser funktioniert und worauf man achten muss finden Sie hier.
Gem. § 567 Abs 1 ZPO können bei befristeten Mietverträgen sowohl der Vermieter als auch der Mieter noch vor Ablauf der Bestandzeit einen gerichtlichen Auftrag zur Übergabe (seitens des Vermieters) bzw. zur Übernahme (seitens des Mieters) des Mietgegenstandes gerichtlich beantragen. Damit wird dem Gegner aufgetragen, den Mietgegenstand – bei sonstiger Exekution (Räumung) – zu übergeben bzw. zu übernehmen.
Der Übergabsauftrag ist also bei befristeten Mietverträgen möglich, die ohne vorhergegangener Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen (unbedingter Endtermin). Dieser wird von Vermieter*innen meist dann beantragt, wenn die Vermutung naheliegt, dass der/die Mieter*in den Mietgegenstand nicht zeitgerecht (also mit Ablauf der Befristung) räumen wird. Dadurch kann ein Räumungsprozess vermieden werden. Es ist eine Möglichkeit, die stillschweigende Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis zu vermeiden.
Die Möglichkeit zum Übergabsauftrag nach ZPO besteht unabhängig vom Anwendungsbereich des MRG immer, kann also auch für z.B. Pacht, Leihe, Prekarium verwendet werden. Die Zurückziehung des Antrags unter Anspruchsverzicht schließt eine spätere Räumungsklage nicht aus.
Der Übergabsauftrag kann bei Mietverhältnissen, die länger als 6 Monate befristet sind, nur innerhalb der letzten 6 Monate des Bestandsverhältnisses gestellt werden. Folgende Schritte sind zu beachten:
Nach demselben Prinzip wie der Übergabsauftrag kann auch der/die Mieter*in seinerseit/ihrerseits einen Übernahmsauftrag bei Gericht beantragen. Dieser kommt aber in der Praxis äußerst selten vor.
Der Übergabsauftrag kann bei Mietverhältnissen, die länger als 6 Monate befristet sind, nur innerhalb der letzten 6 Monate des Bestandsverhältnisses gestellt werden.
Beim jeweils zuständigen Bezirksgericht.
Wenn der/die Mieter*in keine Einwände gegen den durch das Gericht zugestellten Auftrag erhebt. Ansonsten durch eine Urteilsentscheidung.
Werden Einwendungen erhoben, wird ein streitiges Verfahren eingeleitet und über den Antrag mit Urteil entschieden. Zur Einwendung vom/von der Mieter*in braucht es grundsätzlich keine Angabe von Gründen, d.h. es genügt auch eine sogenannte leere Einwendung.
Die Möglichkeit zum Übergabsauftrag nach ZPO besteht unabhängig vom Anwendungsbereich des MRG immer, kann also auch für z.B. Pacht, Leihe, Prekarium verwendet werden.
Der Übergabsauftrag ist bei befristeten Mietverträgen möglich, die ohne vorhergegangener Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen (unbedingter Endtermin). Es ist eine Möglichkeit, die stillschweigende Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis zu vermeiden. Dieser wird von Vermieter*innen meist dann bei Gericht beantragt, wenn die Vermutung naheliegt, dass der/die Mieter*in den Mietgegenstand nicht zeitgerecht (also mit Ablauf der Befristung) räumen wird. Dadurch kann ein Räumungsprozess vermieden werden.