Wird die Durchführung von “privilegierten Arbeiten” aufgetragen, müssen diese in jedem Fall durchgeführt werden (einzige Ausnahme: Unwirtschaftlichkeit wegen bevorstehenden Abbruch des Hauses).
Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung können dem/der Vermieter*in nur dann gerichtlich aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt.
Ist allerdings zur Finanzierung anderer Erhaltungsarbeiten eine Erhöhung des Mietzinses notwendig, muss der Antrag abgelehnt werden, wenn die Mehrheit der Mieter und der/die Vermieter*in diesen Erhaltungsarbeiten widerspricht. Widersprechen die Mieter*innen nicht, müssen die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden (& es darf eine Erhöhung des Mietzinses nach § 18 MRG beantragt werden). Bei Anträgen auf nützliche Verbesserungen können Vermieter*innen anführen, dass die Kosten der erforderlichen und zu erwartenden Erhaltungsarbeiten die verrechenbare Mietzinsreserve (einschließlich Erhaltungs- & Verbesserungsbeiträge) übersteigen würde.
Frist zur Durchführung
Die Arbeiten müssen innerhalb einer angemessenen Frist (max. 1 Jahr) durchgeführt werden. Kommen Vermieter*innen diesem gerichtlichen Auftrag nicht nach, kann ein Zwangsverwalter bestellt werden, der die erforderlichen Arbeiten durchführen lässt. Die Exekution kann nur dann abgewiesen werden, wenn der/die Vermieter*in darlegt, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen aber ohne sein/ihr Verschulden nicht rechtzeitig beendet wurden.