Die Ersatzbeschaffung kommt grundsätzlich bei folgenden Kündigungsgründen zur Anwendung:
- Eigenbedarf mit Ersatzbeschaffung
- Bedarf einer Gebietskörperschaft
- wirtschaftliche Abbruchreife
- Abbruch mit Interessenbescheid
- Kündigung zur Standardanhebung
Verfahren
So läuft das Ersatzbeschaffungsverfahren ab:
Der kündigende Vermieter kann das Ersatzobjekt grundsätzlich schon in der Kündigung anbieten oder sich vorbehalten, dieses erst im Zuge des Verfahrens zu nennen. Gibt es keine Einwendungen des Mieters, ist die Kündigung formell rechtskräftig, aber nicht vollstreckbar. Hat der Mieter Einwendungen, muss das Gericht vorerst mit einem Zwischenurteil entscheiden, ob der Kündigung an sich stattgegeben wird. Gegen diese Zwischenentscheidung ist ein Rechtsmittel möglich. Ergreift der Vermieter dieses Rechtsmittel nicht, steht mit dem Zwischenurteil zugleich auch bindend fest, dass der Kündigungsgrund Eigenbedarf ohne Ersatzbeschaffung nicht gegeben ist.
Wird durch das Zwischenurteil entschieden, dass der Kündigungsgrund gegeben ist, hat der Vermieter binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Zwischenurteils folgende Ersatzbeschaffungen anzubieten:
- dem Wohnungsmieter: 2 entsprechende Wohnungen, die dem Mieter nach Größe, Ausstattung, Lage & Höhe des Mietzinses unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären & wirtschaftlichen Lage zumutbar sind.
- dem Geschäftsraummieter: eine nach Lage und Beschaffenheit angemessene Ersatzräumlichkeit
Diese Verpflichtung erweist sich in der Praxis als die größte Hürde. Die Anforderungen an das (eine) Ersatzobjekt sind bei der Geschäftsraummiete höher als bei Wohnungen.
Erst 3 Monate nach Zustellung des Anbots an den Mieter kann der Vermieter die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Wird kein Anbot erstellt oder erachtet der Mieter das angebotene Ersatzobjekt als nicht geeignet, kann der Mieter die Fortsetzung des Verfahrens (mit dem Ziel der Abweisung der Kündigung) beantragen. Im fortgesetzten Verfahren kann der Mieter vom Vermieter verlangen, ihm statt eines Ersatzobjekts eine angemessene Entschädigung anzubieten. Wird der Ersatzmietgegenstand vom Mieter angenommen, wird die Kündigung für Rechtswirksam erklärt, ebenso wenn die Geldentschädigung angenommen wird.
Wird keine Entschädigung angeboten oder ist die Höhe strittig, so muss das Gericht vor Ende der Verhandlung die angemessene Entschädigung mit Beschluss festsetzen und kann erst nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses über die Aufkündigung durch ein Endurteil entscheiden.
Die Aufkündigung wird nur dann als rechtswirksam erklärt, wenn der Mieter entweder das Ersatzanbot bzw. die Entschädigung angenommen hat oder sich erweist, dass der Ersatzmietgegenstand oder die Entschädigung angemessen ist. In letzterem Fall wird die Kündigung nicht aufgehoben, der Mieter erhält jedoch die festgesetzte Entschädigung. Entspricht der Ersatzmietgegenstand nicht den Angemessenheitskriterien des Gerichts, wird die Kündigung aufgehoben.
Der Mieter hat weiters Anspruch auf den Ersatz der Übersiedlungskosten innerhalb der Gemeinde. Die Komplexität des Verfahrens und der damit verbundene Zeitaufwand sind der Grund, warum generell alle Kündigungsgründe mit Pflicht zur Ersatzbeschaffung weitgehend totes Recht sind, dass eigentlich nie zur Anwendung kommt. Ironischerweise könnte man auch sagen, wenn ohnehin eine mögliche Ersatzbeschaffung nach diesen Kriterien vorhanden ist, lohnt es sich eigentlich nicht den Kündigungsgrund anzumelden, wenn man als Vermieter die Ersatzbeschaffung auch gleich und viel einfacher für sich selbst nutzen kann.