Hat ein/e Wohnungseigentümer*in bereits vor der WEG-Novelle, das heißt vor Jänner 2022, eine Ladeanlage für elektrisch betriebene Fahrzeuge errichtet, kann ihm/ihr die Nutzung dieser nicht untersagt werden. Wurde eine Ladeanlage jedoch nach dem 31.12.2021 errichtet, kann einem/r Wohnungseigentümer*in die Nutzung dieser frühestens fünf Jahre nach ihrer Errichtung von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden. Dies setzt voraus, dass eine Ladestation, die die Stellplätze aller Wohnungseigentümer mit einer Ladevorrichtung versorgt, geschaffen wird und dass mit dieser gemeinsamen Ladeanlage die Versorgung der Liegenschaft besser genutzt werden kann.
Gemeinsamen Ladestationen wird also Vorrang gegenüber einzelnen Ladestationen eingeräumt. Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist, dass die Eigentümergemeinschaft einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Von der Beschlussfassung über die Schaffung einer gemeinsamen Ladestation sind jene Wohnungseigentümer, die bereits über eine Einzel-Ladevorrichtung verfügen, ausgeschlossen. So sollen Interessenskonflikte bei der Abstimmung vermieden werden.
Hat der einzelne Wohnungseigentümer für die Errichtung seiner Ladeanlage, dessen Nutzung ihm untersagt wird, Kosten aufgewendet, können ihm diese unter Umständen ersetzt werden. Sollte er zur Schaffung seiner Ladestation z.B. die Stromleitungen verstärkt oder die Anschlussleistung erhöht haben und so die allgemeinen Teile der Liegenschaft verbessert haben, steht ihm ein Anspruch auf Aufwandersatz zu.