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Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist im Wohnungseigentum die wichtigste Ansparoption. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie hoch die Mindestrücklage seit 2022 sein muss.

Frau gibt Münzen in ein Glas

Was ist die Instandhaltungsrücklage?

Alle Wohnungseigentümer*innen müssen gesetzlich verpflichtend einen Betrag an sogenannter angemessener Rücklage ansparen. Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte. Bei der Frage, welcher Betrag hier angemessen ist, muss auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen bedacht genommen werden. Seit 2022 gilt zudem eine verpflichtende Mindesthöhe der Rücklage.

Die Mindestrücklage

Wie hoch ist die Mindestrücklage?

Was für künftige Aufwendungen angemessen ist und was nicht, darüber lässt sich streiten. Es gibt sogar ganze Bücher zu dem Thema. Grundsätzlich steckt der Verwalter immer in der Klemme: Ist die Instandhaltungsrücklage zu hoch, erhöhen sich die monatlichen Vorauszahlungen der Miteigentümer. Ist sie zu niedrig, kann womöglich eine Erhaltungsmaßnahme nicht durch die Rücklage gedeckt werden und es muss eine Sondervorschreibung gemacht werden, in der jeder Miteigentümer die Kosten für die Erhaltungsarbeiten, die nicht gedeckt sind, einmalig nach seinen Anteilen zahlen muss. Dieses Problem hat auch der Gesetzgeber erkannt. Daher ist mit neuem WEG ab 2022 die Mindesthöhe der Rücklage festgeschrieben.
Die monatliche Rücklage pro Wohnungseigentumsobjekt ergibt sich ab 2022 aus der Gesamtnutzfläche * 0,90 €. Achtung hier geht es um die Gesamtnutzfläche lt. Parifizierung, nicht um die beheizbare Nutzfläche, d.h. Zubehör wie Balkone, Terrassen und Kfz-Stellplätze zählen auch dazu. Dieser Betrag wiederum wird nach Anteilen aufgeteilt:
monatliche Rücklage = Gesamtnutzfläche * 0,90€ davon Ihr Anteil nach Nutzwerten

Ausnahmen von der Mindestrücklage

Der Betrag der Mindestrücklage darf nur unterschritten werden, wenn
  • die Instandhaltungsrücklage außergewöhnlich hoch ist oder
  • das Gebäude erst kürzlich neu gebaut wurde oder
  • erst kürzlich eine Sanierung des Gebäudes durchgeführt wurde (die entsprechend umfassend war – sodass voraussichtlich keine Sanierung in den nächsten 10 Jahren stattfinden muss) oder
  • es sich um eine Reihenhaus- oder Einzelhausanlage handelt, bei der sich die Wohnungseigentümer*innen selbst zur Erhaltung Ihres Hauses verpflichtet haben

Wertsicherung der Mindestrücklage

Die Mindestrücklage wird erstmals mit 1.1.2024 und anschließend alle 2 Jahre an den VPI 2020 angepasst. Ausschlaggebend dafür ist, wie sehr sich der VPI 2020 aus dem Juni des Vorjahres im Vergleich zum VPI 2020 für Juni 2021 (102,6) verändert hat. Dieser Betrag wird kaufmännisch auf 2 Stellen gerundet (wird von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht) und gilt dann ab 1. Januar des betroffenen Jahres.

Sonstiges zur Rücklage

Verwahrung der Rücklage

Die Rücklage darf nur ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen verwendet werden. Sie muss entweder auf ein gesondertes Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auf ein entsprechendes Anderkonto der Verwaltung gelegt werden. Wir als Verwaltung nutzen hier ersteres. Mit der Beendigung des Verwaltervertrages muss die Rücklage (bzw. den Überschuss nach der Abrechnung) ohne Verzug an die neue Hausverwaltung übergeben.

Rücklage bei abweichender Abrechnungseinheit

Wurde eine abweichende Kostenverteilung für bestimmte Aufwendungen (wie Lift, Waschküche, Wärmeversorgungsanlage) beschlossen (Verfügungshandlung d.h. Einstimmigkeit + Anmerkung im Grundbuch), kann für diese auch eine gesonderte Rücklage gebildet werden.

Kurz zusammengefasst

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Oft gestellte Fragen

Wozu dient die Instandhaltungsrücklage im Wohnungseigentum?

Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte.

Wie hoch ist die Mindestrücklage?

Min. 0,90 € pro m² Nutzfläche.

Wie muss die Rücklage verwahrt werden?

Die Rücklage muss entweder auf ein gesondertes Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auf ein entsprechendes Anderkonto der Verwaltung gelegt werden.

Wie werden Rücklagebeiträge wertgesichert?

Die Mindestrücklage wird erstmals mit 1.1.2024 und anschließend alle 2 Jahre an den VPI 2020 angepasst. Ausschlaggebend dafür ist, wie sehr sich der VPI 2020 aus dem Juni des Vorjahres im Vergleich zum VPI 2020 für Juni 2021 (102,6) verändert hat.

Darf die Instandhaltungsrücklage auf Mieter überwälzt werden?

Nein niemals. Kosten für Instandhaltung müssen Vermieter*innen immer selbst tragen,

Kann der Verwaltung die Weisung gegeben werden keine oder eine niedrigere Instandhaltungsrücklage zu bilden?

Nein, diese Weisung ist gesetzlich ungültig.

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Kurz zusammengefasst

Alle Wohnungseigentümer*innen müssen gesetzlich verpflichtend einen Betrag an sogenannter angemessener Rücklage ansparen. Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte. Bei der Frage, welcher Betrag hier angemessen ist, muss auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen bedacht genommen werden. Seit 2022 gilt zudem eine verpflichtende Mindesthöhe der Rücklage von 0,90 € je m² Nutzfläche.

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