Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage ist im Wohnungseigentum die wichtigste Ansparoption. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie hoch die Mindestrücklage seit 2022 sein muss.

Die Instandhaltungsrücklage ist im Wohnungseigentum die wichtigste Ansparoption. Wir erklären, was es damit auf sich hat und wie hoch die Mindestrücklage seit 2022 sein muss.
Alle Wohnungseigentümer*innen müssen gesetzlich verpflichtend einen Betrag an sogenannter angemessener Rücklage ansparen. Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte. Bei der Frage, welcher Betrag hier angemessen ist, muss auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen bedacht genommen werden. Seit 2022 gilt zudem eine verpflichtende Mindesthöhe der Rücklage.
monatliche Rücklage = Gesamtnutzfläche * 0,90€ davon Ihr Anteil nach Nutzwerten
Die Mindestrücklage wird erstmals mit 1.1.2024 und anschließend alle 2 Jahre an den VPI 2020 angepasst. Ausschlaggebend dafür ist, wie sehr sich der VPI 2020 aus dem Juni des Vorjahres im Vergleich zum VPI 2020 für Juni 2021 (102,6) verändert hat. Dieser Betrag wird kaufmännisch auf 2 Stellen gerundet (wird von der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht) und gilt dann ab 1. Januar des betroffenen Jahres.
Die Rücklage darf nur ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen verwendet werden. Sie muss entweder auf ein gesondertes Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auf ein entsprechendes Anderkonto der Verwaltung gelegt werden. Wir als Verwaltung nutzen hier ersteres. Mit der Beendigung des Verwaltervertrages muss die Rücklage (bzw. den Überschuss nach der Abrechnung) ohne Verzug an die neue Hausverwaltung übergeben.
Wurde eine abweichende Kostenverteilung für bestimmte Aufwendungen (wie Lift, Waschküche, Wärmeversorgungsanlage) beschlossen (Verfügungshandlung d.h. Einstimmigkeit + Anmerkung im Grundbuch), kann für diese auch eine gesonderte Rücklage gebildet werden.
Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte.
Min. 0,90 € pro m² Nutzfläche.
Die Rücklage muss entweder auf ein gesondertes Eigenkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft oder auf ein entsprechendes Anderkonto der Verwaltung gelegt werden.
Die Mindestrücklage wird erstmals mit 1.1.2024 und anschließend alle 2 Jahre an den VPI 2020 angepasst. Ausschlaggebend dafür ist, wie sehr sich der VPI 2020 aus dem Juni des Vorjahres im Vergleich zum VPI 2020 für Juni 2021 (102,6) verändert hat.
Nein niemals. Kosten für Instandhaltung müssen Vermieter*innen immer selbst tragen,
Nein, diese Weisung ist gesetzlich ungültig.
Alle Wohnungseigentümer*innen müssen gesetzlich verpflichtend einen Betrag an sogenannter angemessener Rücklage ansparen. Die Rücklage dient zur Vorsorge für künftige Aufwendungen, wie z.B. thermische Sanierungen oder energietechnische Verbesserung, pauschal gesagt aber für alles, was an Kosten für die Erhaltung, Verbesserung oder Sanierung einer Liegenschaft anfallen könnte. Bei der Frage, welcher Betrag hier angemessen ist, muss auf die voraussichtliche Entwicklung der Aufwendungen bedacht genommen werden. Seit 2022 gilt zudem eine verpflichtende Mindesthöhe der Rücklage von 0,90 € je m² Nutzfläche.