Bestellerprinzip in Österreich: Wer beauftragt, bezahlt
Ab 1.7.2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip für die Vermietung von Wohnungsmietverträgen. Was gilt, wer die Provision zahlt und welche Übergangsregelungen es gibt. Wir informieren.

Ab 1.7.2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip für die Vermietung von Wohnungsmietverträgen. Was gilt, wer die Provision zahlt und welche Übergangsregelungen es gibt. Wir informieren.
“Wer anschafft, bezahlt” so lässt sich kurz und knapp das Bestellerprinzip definieren. Das heißt, der oder diejenige, welche den/die Immobilienmakler*in als erster beauftragt, bezahlt auch die Maklerprovision. Ein Abwälzen auf die andere Vertragspartei oder Teilung der Provision ist damit ab 1. Juli 2023 nicht mehr möglich. Das Bestellerprinzip greift jedoch nur auf die Vermietung von Wohnungen. Damit bleibt die Regelung zur Höchstprovision beim Kauf, sowie bei der Miete von z.B. Geschäftsräumlichkeiten oder Einfamilienhäusern nach wie vor aufrecht.
Das neue Bestellerprinzip für Wohnungsmiete wird im Maklergesetz-Änderungsgesetz geregelt, welches das bestehende Maklergesetz (MaklerG) erweitert: § 17a Vermittlung von Wohnungsmietverträgen. Gehen wir also das Gesetz Schritt für Schritt durch.
Wenn ein Vermieter als erster Auftraggeber einen Immobilienmakler mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat, kann der Makler nur mit ihm eine Provision vereinbaren.
In den meisten Fällen wird als erstes mit dem/der Vermieter*in ein Vermittlungsvertrag geschlossen. Somit darf in dieser Situation keine Provision mehr von Mieter*innen verlangt werden. Da das Bestellerprinzip erst mit 1.7.2023 in Kraft tritt, trifft dies alle Mieter*innen die ab diesem Datum anfragen. All jene, die bereits zu einer Mietwohnung angefragt haben, sind nach wie vor provisionspflichtig. Die Provision, welche der/die Makler*in vom/von der Vermieter*in verlangt, darf diese/r auch im Nachhinein nicht an den/die Mieter*in abwälzen. Im Regelfall wird es ab Juli also überhaupt keine Maklerverträge mit Mieter*innen geben. Und damit einhergehend fallen 2 Punkte weg:
Mit einem Wohnungssuchenden kann ein Immobilienmakler nur dann eine Provision vereinbaren, wenn ihn dieser als erster Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt hat.
In bestimmten Fällen sind auch Mieter*innen diejenigen, die Immobilienmakler*innen als erstes mit der Suche nach einer Immobilie beauftragen. Jedoch ist auch hier das Recht auf Provision sehr eingeschränkt. Die Provision ist nach Abs. 3 nämlich auch hier verboten, wenn:
Davon abgesehen ist die Erstbeauftragung eines Maklers zur Wohnungssuche nur dann gültig, wenn sie schriftlich oder auf durch dauerhaften Datenträger (z.B. per Online-Signatur) abgeschlossen wurde und das Datum des Abschlusses beinhaltet. Beim Provisionsanspruch ist dann durch den Makler zu beweisen, dass weder der/die Vermieter*in zuerst beauftragt hat, noch eine der genannten Ausnahmen zutrifft.
Alle genannten Provisionsregelungen (und auch die weiter unten genannten ungültigen & verbotenen Handlungen) gelten nicht, wenn ein Unternehmen als Arbeitgeber für seine Mietarbeiter eine Mietwohnung sucht. In diesem Fall ist der Suchende zwar Mieter, aber keine Privatperson, d.h. hier greift das Bestellerprinzip nicht:
Abs. 6 Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen, die von Dienstgebern als Mieter geschlossen werden, um Dienstnehmern eine Dienst-, Natural- oder Werkswohnung (§ 1 Abs. 2 Z 2 MRG) zur Verfügung zu stellen.
Folgende Vereinbarungen dürfen nicht mit Mieter*innen geschlossen werden:
Vereinbarungen, die Mieter*innen zu einer sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Wohnungsmietvertrags
Zudem sind im Vollanwendungsbereich MRG auch alle Vereinbarungen nach § 27 MRG. Somit gelten mit dem Bestellerprinzip folgende Straftatbestände:
Entgegennehmen, vereinbaren oder fordern
Die Strafen für Z1-2 betragen bis zu 3.600,- € , für z3 bis zu 1.500,- €
Grundsätzlich sollte es schon jetzt üblich sein, dass Vermieter*innen für die Vermittlung ihrer Mietwohnungen durch ein/e Immobilienmakler*in zahlen. Was bisher ein “Kann-sein” war, wird jetzt jedoch zum “Muss” auf das alle Immobilienmakler*innen umsteigen. Ein unmittelbares oder mittelbares Umlegen der Kosten auf den Mieter ist nicht zulässig und kann als Umgehungsgeschäft teuer werden. Alternativ besteht noch die selbstständige Suche nach passenden Mieter*innen, welche jedoch zeit- & kostspielig sein kann:
Das Bestellerprinzip ab 1.7.2023 gilt:
In diesen Fällen müssen Mieter laut Bestellerprinzip keine Maklerprovision zahlen:
In folgenden Fällen müssen Mieter laut Bestellerprinzip Maklerprovision zahlen: