Raumordnungsnovellen 2020 & 2021
Auch 2020 & 2021 gab und gibt es zahlreiche Novellen in der Raumordnung in Tirol. In diesem Beitrag geben wir stichpunktartig Auskunft über die wichtigsten Änderungen.

Auch 2020 & 2021 gab und gibt es zahlreiche Novellen in der Raumordnung in Tirol. In diesem Beitrag geben wir stichpunktartig Auskunft über die wichtigsten Änderungen.
Die Definition von Freizeitwohnsitzen (nach §13 Abs. 1 TROG) bleibt unverändert, es gelten folgende Ausnahmen:
Für die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze gilt:
Für die Zusammenlegung von Freizeitwohnsitzen gilt:
Bewilligungspflichtige Vorhaben nach Tiroler Bauordnung sind nun:
Neue baupolizeiliche Maßnahmen:
Kontrolle von Freizeitwohnsitzen:
Organe der öffentlichen Aufsicht ab 1.1.2022:
Ab 1.9.2021 ist jede Nutzung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung bewilligungspflichtig durch die Tiroler Bauordnung. Ausnahmen gibt es für gewerbliche Beherbergungen, die vor dem 1.9.2021 begonnen wurden:
Der Zweck dieser Regelung ist die Mobilisierung von bereits gewidmeten Flächen zum Bauland, die jedoch nicht bebaut wurden. Bisherige Kriterien waren hierfür:
Die neuen Kriterien sind:
Für die jeweiligen mit Bauverbot in Betracht kommenden Flächen sind die konkreten Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bauverboten im Örtlichen Raumordnungskonzept zu definieren und im Flächenwidmungsplan zu berücksichtigen. Mögliche Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verbots sind:
Hierfür gibt es folgende Kriterien:
Es braucht eine begründete Darlegung der Umstände, warum keine geeigneten Flächen für die Ausweisung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau vorhanden sind: eine Festlegung für Grundflächen als Vorbehaltsflächen kann im örtlichen Raumordnungskonzept nicht erfolgen, weil z.B.
Auf Ebene des jeweiligen Planungsverbandes der in den Gemeinden bestehenden touristischen Strukturen als grundlegende Voraussetzung für alle tourismusrelevanten örtlichen Planungen. Folgende Kriterien gibt es:
Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖRK) ist die Tiroler Variante eines Ortsentwicklungskonzeptes, wie es in allen österreichischen Bundesländern als grundlegendes Planungsinstrument in der örtlichen Raumordnung vorgesehen ist. Jede Gemeinde verfügt mit dem ÖRK über eine umfassende und strategische Richtlinie für die gesamthafte räumliche Entwicklung des Gemeindegebietes, in der Regel ausgelegt auf einen Planungszeitraum von 10 Jahren. Das ÖRK besteht zum einen aus textlichen Festlegungen (Leitbilder zur räumlichen Entwicklung, geplante Infrastrukturmaßnahmen etc.), zum anderen aus einer Plandarstellung (insbesondere planliche Festlegungen betreffend die Abgrenzung des Baugebietes sowie der von Bebauung freizuhaltenden Flächen). Das ÖRK hat den Rechtscharakter einer Verordnung des Gemeinderates und muss von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Keiner der nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne darf im Widerspruch zum ÖRK stehen. Änderungen des ÖRK während des Planungszeitraums sind nur sehr eingeschränkt, im wesentlichen nur bei wichtigem öffentlichen Interesse, möglich.
Es gibt Übergangsbestimmung für am 31.12.2021 zur Vorprüfung vorgelegte bzw. im Erlassungsverfahren befindliche Fortschreibungen, sowie für die bis dahin geltenden Verlängerungsverordnungen. Für die Verlängerung der Fortschreibungsfrist gilt folgendes:
Ab 1.1.2022 gibt es Ergänzungen der Bedachtnahmekriterien bezüglich der Ausweisung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe. Das Neubauprojekt muss den Schutz des Orts-, Straßen-und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf eine qualitätsvolle Gestaltung der Betriebe und deren Eingliederung in die Siedlungsstruktur entsprechen. Befugte Personen die diese Kriterien prüfen dürfen sind z.B. Sachverständige die die Befugnis als Architekten und Raumplaner haben, es empfiehlt sich aber Gestaltungsbeiräte wie den Landesgestaltungsbeirat zu rate zu ziehen. Der Behörde ist auch zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Arbeitsmodell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen. Weiters ist die Aufstellung eines Schaugerüstes verpflichtend.
Ziel der überörtlichen Raumordnung ist, im ganzen Land vergleichbare Lebensbedingungen zu schaffen. Wichtige Instrumente sind dabei verordnete Raumordnungsprogramme und Raumordnungspläne mit politischer Selbstbindung. Dazu kommt die Verpflichtung, raumwirksame Tätigkeiten verschiedener öffentlicher Stellen zu koordinieren.
Der Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben wird in der überörtlichen Raumordnung im Rahmen des Planungsverbands eine höhere Bedeutung zugestanden. Dazu gehören:
Weiters gibt es die Verpflichtung zur Mitwirkung der Planungsverbände an der Erhebung der touristischen Strukturen von Verbandsgemeinden im Rahmen von Fortschreibungen. Weiters gibt es eine Präzisierung des Inhalts von Regionalplänen: Diese müssen nun auch Ziele und Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung für den Planungsbereich enthalten.
Es erfolgte die Klarstellung, dass auch bei Fortschreibungen das Verfahren für Bagatellfälle anwendbar ist. Folgende Ausnahmen gibt es von Raumordnungsprogrammen (neu):
Hier gibt es nun eine Verpflichtung zur Abstimmung mit betroffenen Gemeinden bei Entwicklungen, die auf diese Auswirkungen haben.
Ergänzung der Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen in allen Widmungskategorien um Anlagen auf Flachdächern:
Bei Einschüttungen in Hanglagen sind Mauern bis 1,50 m zulässig.
Neu ist die Verpflichtung des Widmungswerbers zur Bekanntgabe aller in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden.