Ansicht in das Tal von Schlegeis

Raumordnungsnovellen 2020 & 2021

Auch 2020 & 2021 gab und gibt es zahlreiche Novellen in der Raumordnung in Tirol. In diesem Beitrag geben wir stichpunktartig Auskunft über die wichtigsten Änderungen.

Gemeinde Stumm Luftbild von oben

Freizeitwohnsitze

Die Definition von Freizeitwohnsitzen (nach §13 Abs. 1 TROG) bleibt unverändert, es gelten folgende Ausnahmen:

  • für gewerbliche Beherbergung (wie bisher)
  • für Kur-und Erholungsheime (wie bisher)
  • Privatzimmervermietung kann nun auch in Wohnungen erfolgen, die Obergrenze liegt bei 10 Betten (wie bisher)
  • Ferienwohnungen sind nur mehr als reine und kurzzeitige Raumvermietung an wechselnde Personen definiert,
    Beschränkung auf 3 Einheiten und 12 Betten ebenso wie Beschränkungen bei Neubauten (wie bisher)
  • Die Zusammenrechnungsregel wurde an Änderungen bei der Privatzimmervermietung angepasst

Für die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze gilt:

  • Die 8 %-Grenze bleibt grundsätzlich
  • bei geringerem Freizeitwohnsitzanteil sind neue Freizeitwohnsitze unzulässig, wenn Gemeinden im örtlichen Raumordnungskonzept Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau ausweisen müssen bzw. nur wegen Mangels an geeigneten Flächen davon ausgenommen sind

Für die Zusammenlegung von Freizeitwohnsitzen gilt:

  • ausdrückliche Regelung der Kriterien für Zulässigkeit der Zusammenlegung von Freizeitwohnsitzen
  • Die Freizeitwohnsitz-Eigenschaft erlischt, wenn der jeweilige Freizeitwohnsitz um mehr als 25 % der Baummasse oder Nutzfläche durch Zusammenlegung erweitert wird

Bewilligungspflichtige Vorhaben nach Tiroler Bauordnung sind nun:

  • Schaffung neuer Freizeitwohnsitze und Verwendungszweckänderungen bei Freizeitwohnsitzen im Freiland (bleibt unverändert)
  • Zusammenlegung von Freizeitwohnsitzen und jede sonstige Änderung
  • Verwendung von Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum besteht oder Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt von Beherbergungsverträgen hinausgehen, bei gewerblichen Beherbergungsbetrieben ab 1.1.2022 und nur für danach beantragte Verfahren
  • Erweiterung der Nachweispflicht der Nichtbegründung von Freizeitwohnsitzen ab 1.1.2022

Neue baupolizeiliche Maßnahmen:

  • Benützungsuntersagung bei kurzzeitiger wechselweiser Vermietung gegen Vermieter

Kontrolle von Freizeitwohnsitzen:

  • ausdrückliches Zufahrts-und Zutrittsrecht
  • Auskunftspflicht der Verfügungsberechtigten
  • Auskunftspflicht für Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen, Erbringer von Postdienstleistungen oder elektronischen Zustelldiensten samt Verpflichtung zur Datenübermittlung
  • Ergänzung der Datenschutzbestimmungen zur Ermöglichung des Datenaustausch der betroffenen Behörden

Organe der öffentlichen Aufsicht ab 1.1.2022:

  • Gemeinden können Aufsichtsorgane einsetzen –zur Kontrolle der Einhaltung ortspolizeilicher Verordnungen
  • Bezirkshauptmannschaften können auf Antrag der Gemeinde Organ unter anderem zur Kontrolle des §13a TROG bestellen
  • Nähere Informationen bei Abt. Gemeinden des Amtes der Tiroler Landesregierung

Touristisch genutzte Wohnungen

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Ab 1.9.2021 ist jede Nutzung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung bewilligungspflichtig durch die Tiroler Bauordnung. Ausnahmen gibt es für gewerbliche Beherbergungen, die vor dem 1.9.2021 begonnen wurden:

  • höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten
  • Gewerbetreibende hat Hauptwohnsitz im betreffenden Gebäude
  • weitere Wohnungen im selben Gebäude dienen keinen Hauptwohnsitzzwecken außer Angehörigen des Vermieters

Im Wohngebiet

  • weiterhin zulässig Gebäude für Privatzimmervermietung und für Ferienwohnungen
  • Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung nur, wenn sie am 31.8.2021 baurechtlich rechtmäßig bestanden haben

für Almgebäude

  • es ist eine eigene Widmungsfestlegung nötig, die Widmungsvoraussetzungen bleiben unverändert
  • 3 Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten entweder zur reinen Raummiete oder zur gewerblichen Beherbergung mit Zusammenrechnungsregelung
  • zusätzliche Kriterien bei gewerblicher Beherbergung:
    -nur einfache Einrichtung und Ausstattung
    -keine Zusatzeinrichtungen wie Fitnessräume, Bade- und Wellnesseinrichtungen oder Saunen

Bestandaufnahme ab 1.1.2022

Ausweitung des erforderlichen Inhalts der Bestandsaufnahme

  • ausdrückliche Verpflichtung zur Prüfung der Baulandreserven auf die Möglichkeit der Ausweisung von Bauverboten
  • ausdrückliche Verpflichtung zur Erhebung von Waldflächen für mögliche räumliche Entwicklungen im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland
  • Verpflichtung zur begründeten Darlegung der Umstände, warum keine geeigneten Flächen für die Ausweisung als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau vorhanden sind
  • Verpflichtung zur Durchführung einer Analyse der touristischen Strukturen, insbesondere im Hinblick auf Bettenkapazitäten, Betriebsgrößen und Eigentümer-und Betreiberstrukturen unter Einbeziehung der Gesamtsituation im Planungsverband

Verpflichtung zur Prüfung der Baulandreserven auf die Möglichkeit der Ausweisung von Bauverboten

Der Zweck dieser Regelung ist die Mobilisierung von bereits gewidmeten Flächen zum Bauland, die jedoch nicht bebaut wurden. Bisherige Kriterien waren hierfür:

  • Ungeklärte Verkehrserschließung bzw. Bereiche mit Erschließungsmängel, Erschließungsbedarf in Hinblick auf eine zukünftige weiterführende Entwicklung ist zu berücksichtigen
  • Fehlende Infrastruktur (Kanal, Wasser)
  • Baulandeignung anhand der Gefahrensituation nicht gegeben bzw. geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich

Die neuen Kriterien sind:

  • die Lage im Ortsgebiet mit umgebenden Bebauungsstruktur
  • die Größe der Baulandreserve
  • die Anbindung an öffentliche Infrastrukturen
  • die bestehende Parzellenstruktur steht einer zweckmäßigen Bebauung entgegen

Bauverbotsflächen

Für die jeweiligen mit Bauverbot in Betracht kommenden Flächen sind die konkreten Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bauverboten im Örtlichen Raumordnungskonzept zu definieren und im Flächenwidmungsplan zu berücksichtigen. Mögliche Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verbots sind:

  • erfolgte Baulandumlegung
  • Infrastrukturdefizite beseitigt
  • erforderliche Schutzmaßnahmen wurden errichtet
  • Abschluss von Privatrechtlichen Vereinbarungen

Siedlungsentwicklung in den Wald

Hierfür gibt es folgende Kriterien:

  • das pot. Siedlungsgebiet steht im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland
  • die Infrastrukturvoraussetzungen sind gegeben
  • Abstimmung mit BFI, Naturschutz und anderen Behörden ist erfolgt

Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

Es braucht eine begründete Darlegung der Umstände, warum keine geeigneten Flächen für die Ausweisung  als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau vorhanden sind: eine Festlegung für Grundflächen als Vorbehaltsflächen kann im örtlichen Raumordnungskonzept nicht erfolgen, weil z.B.

  • Keine Baulandreserven vorhanden sind
  • Raumordnungsfachlich keine geeigneten Grundflächen für eine Verdichtung vorhanden sind

Durchführung einer Analyse der touristischen Strukturen

Auf Ebene des jeweiligen Planungsverbandes der in den Gemeinden bestehenden touristischen Strukturen als grundlegende Voraussetzung für alle tourismusrelevanten örtlichen Planungen. Folgende Kriterien gibt es:

  • Bettenkapazitäten
  • Betriebsgrößen
  • Eigentümer-und Betreiberstrukturen (Rechtsform, Betreiberverhältnisse etc.)
  • Einbeziehung der Situation der Gemeinden des Planungsverbandes

Örtliche Raumordnungskonzepte ab 1.1.2022

Was ist das örtliche Raumordnungskonzept?

Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖRK) ist die Tiroler Variante eines Ortsentwicklungskonzeptes, wie es in allen österreichischen Bundesländern als grundlegendes Planungsinstrument in der örtlichen Raumordnung vorgesehen ist. Jede Gemeinde verfügt mit dem ÖRK über eine umfassende und strategische Richtlinie für die gesamthafte räumliche Entwicklung des Gemeindegebietes, in der Regel ausgelegt auf einen Planungszeitraum von 10 Jahren. Das ÖRK besteht zum einen aus textlichen Festlegungen (Leitbilder zur räumlichen Entwicklung, geplante Infrastrukturmaßnahmen etc.), zum anderen aus einer Plandarstellung (insbesondere planliche Festlegungen betreffend die Abgrenzung des Baugebietes sowie der von Bebauung freizuhaltenden Flächen). Das ÖRK hat den Rechtscharakter einer Verordnung des Gemeinderates und muss von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Keiner der nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne darf im Widerspruch zum ÖRK stehen. Änderungen des ÖRK während des Planungszeitraums sind nur sehr eingeschränkt, im wesentlichen nur bei wichtigem öffentlichen Interesse, möglich.

Inhalte

  • Einführung der Möglichkeit zur Festlegung von Bauverboten auch bei bebauten Grundstücken im Zusammenhang mit dem Schutz vor Naturgefahren
  • Ergänzung der erforderlichen Verkehrsflächen um Erfordernisse desöffentlichen Verkehrs und Fußgänger-und Radverkehr
  • Ergänzung des Inhaltes der örtlichen Raumordnungskonzepte um erforderliche öffentliche Spielplätze

Fortschreibung

Es gibt Übergangsbestimmung für am 31.12.2021 zur Vorprüfung vorgelegte bzw. im Erlassungsverfahren befindliche Fortschreibungen, sowie für die bis dahin geltenden Verlängerungsverordnungen. Für die Verlängerung der Fortschreibungsfrist gilt folgendes:

  • nur mehr um zwei Jahre auf 12 Jahre zulässig
  • weitere Verlängerung um noch einmal 2 Jahre möglich: dies ergibt eine absolute Höchstdauer von 14 Jahren

Beherbergungsgroßbetriebe ab 1.1.2022

Ab 1.1.2022 gibt es Ergänzungen der Bedachtnahmekriterien bezüglich der Ausweisung von Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe. Das Neubauprojekt muss den Schutz des Orts-, Straßen-und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf eine qualitätsvolle Gestaltung der Betriebe und deren Eingliederung in die Siedlungsstruktur entsprechen. Befugte Personen die diese Kriterien prüfen dürfen sind z.B. Sachverständige die die Befugnis als Architekten und Raumplaner haben, es empfiehlt sich aber Gestaltungsbeiräte wie den Landesgestaltungsbeirat zu rate zu ziehen.  Der Behörde ist auch zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Arbeitsmodell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen. Weiters ist die Aufstellung eines Schaugerüstes verpflichtend.

 

Überörtliche Raumordnung ab 1.1.2022

Was ist die überörtliche Raumordnung?

Ziel der überörtlichen Raumordnung ist, im ganzen Land vergleichbare Lebensbedingungen zu schaffen. Wichtige Instrumente sind dabei verordnete Raumordnungsprogramme und Raumordnungspläne mit politischer Selbstbindung. Dazu kommt die Verpflichtung, raumwirksame Tätigkeiten verschiedener öffentlicher Stellen zu koordinieren.

Unterstützung der beteiligten Gemeinden

Der Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben wird in der überörtlichen Raumordnung im Rahmen des Planungsverbands eine höhere Bedeutung zugestanden. Dazu gehören:

  • Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion: Einkaufszentren, große Lebensmittelmärkte, Recyclinghöfe, Leitungsinfrastruktur, Sportinfrastrukturen mit regionaler Bedeutung
  • Einrichtungen der Daseinsvorsorge: Wasserversorgung, Abwasser-und Müllentsorgung, Gesundheits-und soziale Dienstleistungen, öffentlicher Personen-Nahverkehr
  • Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen: vor allem solche im Stadtumland (Themen insbesondere: illegale Bike Trails, Grillplätze, Lösungen für Transport und Parken)
  • auf den Gebieten des Verkehrs für alle Verkehrsarten, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen: insbesondere im Planungsverband abgestimmte und akkordierte örtliche Mobilitätskonzepte, Verbindung und Vereinheitlichung von örtlichen Radwegenetzen, Abstimmung und Koordination von Standorten und Baulichkeiten von sozialen Einrichtungen im Planungsverband

Weiters gibt es die Verpflichtung zur Mitwirkung der Planungsverbände an der Erhebung der touristischen Strukturen von Verbandsgemeinden im Rahmen von Fortschreibungen. Weiters gibt es eine Präzisierung des Inhalts von Regionalplänen: Diese müssen nun auch Ziele und Maßnahmen zur Konkretisierung der Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung für den Planungsbereich enthalten.

Änderungen & Ausnahmen von Raumordnungsprogrammen

Es erfolgte die Klarstellung, dass auch bei Fortschreibungen das Verfahren für Bagatellfälle anwendbar ist. Folgende Ausnahmen gibt es von Raumordnungsprogrammen (neu):

  • ausdrückliche Regelung, dass auch für die Änderungen von örtlichen Raumordnungskonzepten gilt
  • Einführung der Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen für geringfügige Baulandausweisungen in überörtlichen Freihalteflächen zu erteilen
  • Ausweitung des Verbotes von Ausnahmegenehmigungen auf naturschutzrechtlich besonders geschützte Gebiete

Örtliche Raumordnung & Raumordnungsverfahren ab 1.1.2022

Gemeindekooperation

Hier gibt es nun eine Verpflichtung zur Abstimmung mit betroffenen Gemeinden bei Entwicklungen, die auf diese Auswirkungen haben.

Photovoltaikanlagen

Ergänzung der Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen in allen Widmungskategorien um Anlagen auf Flachdächern:

  • Neigung höchstens 15°
  • Abstand zum Dachrand muss mindestens Aufbauhöhe entsprechen, wenn keine Attika vorhanden ist

Ortsübliche Städel im Freiland

Bei Einschüttungen in Hanglagen sind Mauern bis 1,50 m zulässig.

Sevesobetriebe

  • Einführung einer qualifizierten Öffentlichkeitsbeteiligung bei räumlichen Entwicklungen im Gefährdungsbereich von Seveso-Betrieben
  • entspricht Verfahren bei Umweltprüfungen, aber kein Umweltbericht erforderlich
  • gilt auch für Bebauungspläne

Widmungsanregungen

Neu ist die Verpflichtung des Widmungswerbers zur Bekanntgabe aller in seinem Eigentum befindlichen Grundstücke in der jeweiligen Gemeinde und den Nachbargemeinden.

Übergangsbestimmungen für Handelsbetriebe

  • Gemeinden mussten für unbebaute Sonderflächen für Handelsbetriebe bis spätestens 31.3.2021 die nach §48a Abs. 4 erforderlichen Zusatzfestlegungen für Mehrfachnutzungen und mehrgeschossige Bauweise widmen, bei Nichtbeachtung ist keine Baubewilligung zulässig
  • Für am 31.12.2019 anhängige Bauverfahren gelten die Anforderungen des §48a Abs. 4 nicht. Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Baubeginn erfolgt oder Bauvorhaben nicht innerhalb eines Jahres danach vollendet wird. Fristerstreckungen sind unzulässig.

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