Raumordnungsnovelle 2019: Das Wichtigste im Überblick
Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016) wurde 2019 2x novelliert. Wir erklären stichpunktartig die wichtigsten Änderungen, die diese 2 Novellen beinhalten.

Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016) wurde 2019 2x novelliert. Wir erklären stichpunktartig die wichtigsten Änderungen, die diese 2 Novellen beinhalten.
Grundsätzlich gelten die Novellen des TROG ab 1.1.2020, lediglich alles zum elektronischen Flächenwidmungsplan gilt schon am 15.11.2019 und die befristeten Widmungen erst mit 1.7.2020.
Beim Wiederaufbau von Freizeitwohnsitzen wird klargestellt, dass auch die Wohnnutzfläche um nicht mehr als 25 % überschritten werden darf. Mit der bisherigen Ausdrucksweise war die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes gemeint. Ein rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitz verliert diese Eigenschaft durch eine Unterbrechung der Nutzung nicht.
Ergänzend zur bisher bereits vorgesehenen Baulandbilanz hat die Landesregierung nunmehr auch eine Widmungsbilanz zu erstellen, die auf Ebene der Planungsverbände das Widmungsgeschehen während der jeweils letzten 2 Jahre abbildet. Die Kostenbeitragspflicht des/der Grundeigentümer*in bzw. Bauberechtigten entfällt, wenn der Flächenwidmungsplan zum Zweck der Anpassung an die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts, der Behebung von Fehlern in der elektronischen Kundmachung oder der Durchführung von Widmungskorrekturen geändert wird.
Künftig gibt es eine verpflichtende Ausweisung im örtlichen Raumordnungskonzept des Mindestausmaßes jener Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau auszuweisen sind, und jener Grundflächen, die für eine entsprechende Widmung in Betracht kommen. Jedoch ist dies keine absolute Verpflichtung, denn in der jeweiligen Gemeinde müssen entsprechend geeignete Grundstücke überhaupt vorhanden sein:
Primär sind Grundflächen im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds und von Bauträgern, die geförderten Wohnbau errichten heranzuziehen. Sekundär Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² übersteigen. Weiters dürfen nur höchstens 50% der im Eigentum ein und derselben Person stehenden Grundflächen herangezogen werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von min. 1.500 m² unberührt bleiben müssen, außer der Eigentümer stimmt ausdrücklich zu. Ausdrücklich wird klargestellt, dass eine nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse keine Auswirkung auf die Ausweisung einer Fläche als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau hat. Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, die der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Werden unbebaute Grundflächen von Freiland in Bauland gewidmet, tritt die Widmung dieser Grundflächen als Bauland außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein der Widmung entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird oder wenn eine solche Baubewilligung erlischt. Dies gilt für alle Widmungen ab dem 1.7.2020 mit folgenden Ausnahmen:
Weiters gilt:
Klarstellung, dass bei Wohngebäuden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden dürfen, ohne dass deren Immissionsauswirkungen sachverständig geprüft werden müssen, wenn deren Anzahl 10% der nach Tiroler Bauordnung gesetzlich erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt.
Ermöglichung der Änderung der Betriebsart oder des Verwendungszwecks rechtmäßig bestehender Betriebe im Wohngebiet unter Wahrung des Immissionsschutzes der Nachbarn.
Schaffung der Möglichkeiten zur Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30cm übersteigt ohne besonderes Widmungserfordernis bei allen Widmungskategorien.
Festlegung zulässiger Lärmgrenzwerte für Sonderflächen und für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau:
Präzisierung des zulässigen Ausmaßes der Ausbauten von Dachböden bei rechtmäßig bestehenden nicht landwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland:
Neue Sonderflächenwidmungskategorie (ab 1.1.2020) mit folgender Definition:
Folgende Widmungsvoraussetzungen gibt es:
Bei der Widmung ist auf folgendes Bedacht zu nehmen:
Die Regelungen bleiben im Grunde unverändert, werden jedoch im Einzelnen betreffend Sonderflächen für Chaletdörfer angepasst:
Ergänzung des Katalogs der Bedachtnahmekriterien:
Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung insbesondere im Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche.
Mehrfachnutzung:
Im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung sind, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbart ist, eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sicherzustellen. Die Vermeidung von Nutzungskonflikten ist jedoch zu beachten.
Kalkulationsgrundlagen sind im Bauverfahren zum Nachweis der Notwendigkeit für subjekt- bzw. freigeförderten Vorhaben vorzulegen. Die Wohnbauförderungsstelle muss dies bestätigen.
Mit Wohnbauvorhaben im Zusammenhang stehende sonstige Bauvorhaben sind zulässig, wenn die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Hier gab es keine Änderungen der bisherigen Rechtslage:
Klarstellung der Zulässigkeit von Änderungen von Bebauungsplänen, wenn kein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept und zu den Zielen der örtlichen Raumordnung besteht.
Im Fall der Widmung von Grundflächen als Freiland oder der Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen nur dann außer Kraft, wenn:
Das Außerkrafttreten ist am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.
Klarstellung der Berechnung von Wandhöhen bei geneigten Flächen: nur Bereiche mit einer Neigung über 60° zählen zur Wandhöhe. Bei der Höhe des oberen Wandabschlusses handelt es sich um absolute Höhen.
Diese sind in absoluter Höhe festzulegen. Es zählt die Oberkante der Bodenplatte beim Fehlen unterirdischer Geschosse. Dies dienst vor allem zur Vermeidung von Hochwasserschäden.