Ansicht in das Tal von Schlegeis

Raumordnungsnovelle 2019: Das Wichtigste im Überblick

Das Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016) wurde 2019 2x novelliert. Wir erklären stichpunktartig die wichtigsten Änderungen, die diese 2 Novellen beinhalten.

Blick auf Fieberbrunn von oben fotografiert

Zentrale Inhalte der TROG-Novellen

Grundsätzlich gelten die Novellen des TROG ab 1.1.2020, lediglich alles zum elektronischen Flächenwidmungsplan gilt schon am 15.11.2019 und die befristeten Widmungen erst mit 1.7.2020.

Maßnahmenpaket “leistbares Wohnen”

  • Die bestehenden Regelungen über Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau wurden angepasst:
    – es gibt nun eine Verpflichtung zur Ausweisung eines Mindestausmaßes, sowie
    – die Wiedereinführung der Beschränkung der Verwendung von Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau auf objektgeförderte Wohnbauvorhaben
  • Die Befristung künftiger Baulandwidmungen beträgt nun 10 Jahre
  • Die Aufgaben des Tiroler Bodenfonds wurden um die Unterstützung der Gemeinden in der aktiven Raumordnungspolitik und Neufassung der Organisationsvorschriften erweitert

Touristische Entwicklungen

  • Es gibt nun eine Legaldefinition für Chalets und Chaletdörfer, sowie die neue Widmungskategorie “Sonderflächen für Chaletdörfer” und damit strenge Kriterien für die Zulässigkeit
  • Die bestehenden Bestimmungen für Beherbergungsgroßbetriebe wurden an jene für Chaletdörfer angepasst

Handelsbetriebe

  • Der Katalog an Bedachtnahmekriterien zur Sicherstellung der sparsamen Inanspruchnahme von Grund & Boden wurde ergänzt
  • Es gibt nun eine Verpflichtung zur mehrgeschossigen Bauweise und Mehrfachnutzung

Klarstellungen & Präzisierungen wegen Rechtsprechung des VwGH & LVwG

  • Freizeitwohnsitzregelung: Klarstellungen im Fall des Wiederaufbaues eines Freizeitwohnsitzes und bei der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung
  • Wohn- & Mischgebiete, sowie Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau: Klarstellung des Umfangs des Immissionsschutzes bei Wohngebäuden
  • Hofstellen: nur mehr für landwirtschaftliche Betriebe, bei Neugründung ist eine Sonderflächenwidmung nur mehr für Betriebe mit aktiver Tierhaltung zulässig. Klarstellung der Zusammenrechnung sämtlicher Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil einer im Freiland befindlichen Hofstelle stehen

Deregulierung & Verfahrenserleichterung

  • Flexibilisierung des Zeitpunktes der Befassung des Raumordnungsbeirates im Verfahren zur Erlassung und Änderung von Raumordnungsprogrammen
  • Erweiterung des Entfalls der Kostenbeitragspflicht
  • Ermöglichung der Änderung der Betriebsart rechtmäßig bestehender Betriebe im Wohngebiet unter Wahrung des Immissionsschutzes der Nachbarn
  • Zulässigkeit der Anbringung von in Dach- oder Wandflächen integrierten Photovoltaikanlagen mit einem Parallelabstand von höchstens 30 cm in allen Widmungskategorien
  • Ergänzung des Kataloges der im Freiland zulässigen baulichen Anlagen
  • Präzisierung des zulässigen Ausmaßes der Ausbauten von Dachböden bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden im Freiland
  • Festlegung konkreter zulässiger Lärmgrenzwerte für Sonderflächen und für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau
  • Vornahme einer Klarstellung hinsichtlich der Berechnung der Wandhöhe bei geneigten Flächen

weitere Neuerungen

  • Einführung einer Widmungsbilanz auf Ebene der Planungsverbände
  • Ergänzung im Bebauungsplan: Möglichkeit die Höhen der Oberkante der Rohdecke des obersten unterirdischen Geschosses insbesondere zur Sicherstellung einer hochwassersicheren Bebauung festzulegen
  • Legistische Neufassung der Verfahrensbestimmungen
  • Kundmachungen und Bekanntmachungen an der Amtstafel der Gemeinde: Erweiterung im Hinblick auf die elektronische Amtstafel
  • Sonderregelungen für Innsbruck: Weitergeltung des analogen Flächenwidmungsplans, Regelung der Übernahme in den elektronischen Flächenwidmungsplan
  • Aufhebung obsolet gewordener Übergangsbestimmungen

Kundmachungen im elektronischen Flächenwidmungsplan

  • Kundmachungen im Rahmen des eFWP erfolgen künftig durch die Gemeinde
  • sämtliche seitens der Landesregierung kundgemachten Flächenwidmungspläne verlieren am 1.1.2020 ihre gesetzliche Absicherung
  • deswegen ist eine bestätigende elektronische Kundmachung seitens der Gemeinde ab 15.11.2019 notwendig

Einzelne Inhalte genauer unter die Lupe genommen

Freizeitwohnsitze

Beim Wiederaufbau von Freizeitwohnsitzen wird klargestellt, dass auch die Wohnnutzfläche um nicht mehr als 25 % überschritten werden darf. Mit der bisherigen Ausdrucksweise war die Baumasse bzw. die Wohnnutzfläche des rechtmäßig bestandenen früheren Freizeitwohnsitzes gemeint. Ein rechtmäßig bestehender Freizeitwohnsitz verliert diese Eigenschaft durch eine Unterbrechung der Nutzung nicht.

Plangrundlagen

Ergänzend zur bisher bereits vorgesehenen Baulandbilanz hat die Landesregierung nunmehr auch eine Widmungsbilanz zu erstellen, die auf Ebene der Planungsverbände das Widmungsgeschehen während der jeweils letzten 2 Jahre abbildet. Die Kostenbeitragspflicht des/der Grundeigentümer*in bzw. Bauberechtigten entfällt, wenn der Flächenwidmungsplan zum Zweck der Anpassung an die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts, der Behebung von Fehlern in der elektronischen Kundmachung oder der Durchführung von Widmungskorrekturen geändert wird.

Vorsorge für den geförderten Wohnbau

Künftig gibt es eine verpflichtende Ausweisung im örtlichen Raumordnungskonzept des Mindestausmaßes jener Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau auszuweisen sind, und jener Grundflächen, die für eine entsprechende Widmung in Betracht kommen. Jedoch ist dies keine absolute Verpflichtung, denn in der jeweiligen Gemeinde müssen entsprechend geeignete Grundstücke überhaupt vorhanden sein:

  • leistbarer Wohnraum für Dauerwohnzwecke steht nicht ausreichend zur Verfügung oder
  • nicht entsprechend geeignete und verfügbare Flächen, die im Eigentum der Gemeinde oder Gemeindegutsagrargemeinschaften stehen oder
  • Flächen nicht mittels Vertragsraumordnung für leistbares Wohnen ausreichend gesichert werden können

Primär sind Grundflächen im Eigentum der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds und von Bauträgern, die geförderten Wohnbau errichten heranzuziehen. Sekundär Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person stehen und deren Ausmaß insgesamt 2.000 m² übersteigen. Weiters dürfen nur höchstens 50% der im Eigentum ein und derselben Person stehenden Grundflächen herangezogen werden, wobei Grundflächen im Ausmaß von min. 1.500 m² unberührt bleiben müssen, außer der Eigentümer stimmt ausdrücklich zu. Ausdrücklich wird klargestellt, dass eine nachträgliche Änderung der Eigentumsverhältnisse keine Auswirkung auf die Ausweisung einer Fläche als Vorbehaltsfläche für den geförderten Wohnbau hat. Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nicht oder unzureichend nach, die der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu versagen.

Befristete Widmung als Bauland

Werden unbebaute Grundflächen von Freiland in Bauland gewidmet, tritt die Widmung dieser Grundflächen als Bauland außer Kraft, wenn die Baubewilligung für ein der Widmung entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von 10 Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt wird oder wenn eine solche Baubewilligung erlischt. Dies gilt für alle Widmungen ab dem 1.7.2020 mit folgenden Ausnahmen:

  • Grundflächen, für die im Zeitraum von 1.1.1994 bis 30.6.2020 zumindest einmal bereits eine Widmung als Bauland bestanden hat
  • kleinräumige Grundflächen, deren Widmung als Bauland nur der Abrundung bereits bestehender, nicht befristet gewidmeter Baulandbereiche dient
  • Grundflächen, deren widmungsgemäße Bebauung mittels Vertragsraumordnung sichergestellt ist

Weiters gilt:

  • Der Lauf der Frist wird durch eine Änderung der Widmung als Bauland nicht berührt.
  • Auf Anregung des/der Grundeigentümers/in kann für das Außerkrafttreten der Widmung eine längere, höchstens jedoch 15-jährige Frist festgelegt werden, wenn eine frühere widmungsgemäße Verwendung derselben aus Gründen, die nicht vom Grundeigentümer zu vertreten sind, nicht möglich ist.
  • Kommt ein Vertrag zustande, der eine widmungsgemäße Bebauung noch innerhalb der offenen Frist vorsieht, so ist die Befristung in Bezug auf die betreffende Grundfläche aufzuheben.
  • Wird ein Bauplatz rechtzeitig einer widmungsgemäßen Verwendung zugeführt, hat die Gemeinde den Wegfall der Befristung im elektronischen Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen und die Widmung als Bauland ohne Befristung darzustellen.
  • Tritt die Widmung als Bauland außer Kraft, hat die Gemeinde im eFWP die nunmehrige Widmung als Freiland darzustellen.

 

Vereinfachungen & Klarstellungen

Wohn- und Mischgebiete, sowie Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau

Klarstellung, dass bei Wohngebäuden Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der dazugehörigen Rampen und Zufahrten errichtet werden dürfen, ohne dass deren Immissionsauswirkungen sachverständig geprüft werden müssen, wenn deren Anzahl 10% der nach Tiroler Bauordnung gesetzlich erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt.

Wohngebiet

Ermöglichung der Änderung der Betriebsart oder des Verwendungszwecks rechtmäßig bestehender Betriebe im Wohngebiet unter Wahrung des Immissionsschutzes der Nachbarn.

Photovoltaikanlagen

Schaffung der Möglichkeiten zur Anbringung von Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt 30cm übersteigt ohne besonderes Widmungserfordernis bei allen Widmungskategorien.

Sonderflächen & Vorbehaltsflächen

Festlegung zulässiger Lärmgrenzwerte für Sonderflächen und für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau:

  • bei Sonderflächen abhängig vom Verwendungszweck
  • bei Vorbehaltsflächen geförderter Wohnbau wie gemischtes Wohngebiet

Freiland

Ergänzung des Katalogs zulässiger baulicher Anlagen im Freiland

  • Ortsübliche Städel in Holzbauweise: betonierte Bodenplatten sind nun zulässig (jedoch dürfen keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden)
  • Weideunterstände und Weidezelte max. 40 m² Nutzfläche
  • Hagelschutznetze und dergleichen (jedoch kein Folientunnel)
  • Bienenhäuser mit max. 20 m² Nutzfläche, sowie Bienenstände
  • Jagd- & Fischereihütten mit max. 10 m² Nutzfläche
  • Kapellen und dergleichen mit max. 20 m² Grundfläche
  • öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen, sowie Brückenbauten und Verbauungen vor Naturgefahren
  • allgemein zugängliche Kinderspielplätze
  • Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme Sonnen- & Photovoltaikanlagen mit Kollektorfläche von mehr als 20 m²
    mehr als 20 m² Kollektorfläche ist im Freiland nicht zulässig, ebenfalls nicht zulässig sind alleinstehende Anlagen (keine Nebenanlage)
  • Dach- & Wandintegrierte Photovoltaikanlagen (mit einem Parallelabstand von max. 30cm)

Ausbauten von Dachböden

Präzisierung des zulässigen Ausmaßes der Ausbauten von Dachböden bei rechtmäßig bestehenden nicht landwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland:

  • Berechnungsbasis ist die Baumasse der ausgebauten Gebäudeteile
  • Erweiterung um höchstens 25% dieses Betrages, jedenfalls jedoch 300 m³
  • Zubauten sind anzurechnen

Sonderflächen

landwirtschaftliche Sonderflächen

  • generelle Unterscheidung zwischen land- & forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Hofstellen und Austragshäuser sind nur im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben zulässig
  • bei Neugründungen von Hofstellen ist die Sonderflächenwidmung nur mehr für Betriebe mit vom Hofbetreiber ausgeübter aktiver Tierhaltung zulässig
  • Klarstellung, dass sämtliche Gebäude, die in einem räumlichen Naheverhältnis zum Wohngebäude bzw. Wohnteil einer im Freiland befindlichen Hofstelle stehen und mit dieser Bestandteil desselben Grundbuchkörpers sind, zur Hofstelle gehören, und zwar auch im Fall der Auflassung des landwirtschaftlichen Betriebs

Sonderflächen für Chaletdörfer

Neue Sonderflächenwidmungskategorie (ab 1.1.2020) mit folgender Definition:

  • Chalets sind frei stehende Gebäude mit jeweils höchstens 25 Betten, die Teil eines Gastgewerbebetriebs zur Beherbergung von Gästen sind
  • Chaletdörfer sind Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die aus zumindest 5 Chalets bestehen, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen und im Hinblick auf ihre einheitliche Gesamtplanung oder ihre Zugehörigkeit zum selben Betrieb eine Einheit bilden

Folgende Widmungsvoraussetzungen gibt es:

  • Anbieten von Verpflegung
  • Gebäude in dem zentrale Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen enthalten ist
  • Festlegung der zulässigen Höchstzahl an Chalets und an Betten
  • dauerhaft wirtschaftlicher Betrieb des Unternehmens und die Art der Finanzierung ist nachzuweisen

Bei der Widmung ist auf folgendes Bedacht zu nehmen:

  • bestehende touristische Struktur
  • Einbindung ins Ort- & Landschaftsbild
  • Bodensparende Bebauung:
    – Größe der Sonderfläche
    – Höchstzahl der Chalets & Betten
    – Ausmaß der KFZ-Abstellmöglichkeiten

Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe

Die Regelungen bleiben im Grunde unverändert, werden jedoch im Einzelnen betreffend Sonderflächen für Chaletdörfer angepasst:

  • Neu ist die Verpflichtung die Anzahl der Gebäude festzulegen
  • Die Verpflichtung, neben der höchstzulässigen Anzahl an Betten auch jede der Räume, die der Beherbergung von Gästen dienen, festzulegen entfällt, ist jedoch fakultativ weiterhin möglich
  • Ein Chaletdorf ab 150 Betten fällt unter die Widmungskategorie Sonderfläche für Beherbergungsgroßbetrieb

Sonderflächen für Handelsbetriebe

Ergänzung des Katalogs der Bedachtnahmekriterien:

Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung insbesondere im Hinblick auf die Größe der Sonderfläche im Verhältnis zum jeweils zulässigen Höchstausmaß der Kundenfläche.

Mehrfachnutzung:

Im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung sind, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbart ist, eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sicherzustellen. Die Vermeidung von Nutzungskonflikten ist jedoch zu beachten.

Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau

Festlegung der zulässigen Vorhaben

  • grundsätzlich nur objektgeförderte Wohnbauvorhaben
  • durch zusätzliche Festlegung auch subjektgeförderte Wohnbauvorhaben für die Sicherstellung der Finanzierung in höchstens untergeordnetem Ausmaß zulässig
  • durch zusätzliche Festlegung auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben im unbedingt erforderlichen Ausmaß für die Sicherstellung der Finanzierung zulässig

Kalkulation & sonstige Bauvorhaben

Kalkulationsgrundlagen sind im Bauverfahren zum Nachweis der Notwendigkeit für subjekt- bzw. freigeförderten Vorhaben vorzulegen. Die Wohnbauförderungsstelle muss dies bestätigen.

Mit Wohnbauvorhaben im Zusammenhang stehende sonstige Bauvorhaben sind zulässig, wenn die Wohnqualität nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Befristungen

Hier gab es keine Änderungen der bisherigen Rechtslage:

  • wenn nicht innerhalb von 10 Jahren zum Kauf angeboten wird, erlischt die Vorbehaltsfläche und der Bereich gilt als Freiland
  • wenn nicht innerhalb eines Jahres trotz Verkaufsangebot von der Gemeinde, dem Tiroler Bodenfonds oder einem Bauträger erworben wird, erlischt die Vorbehaltsfläche und die vorherige Widmung tritt wieder in Kraft

Bebauungspläne

Änderungen

Klarstellung der Zulässigkeit von Änderungen von Bebauungsplänen, wenn kein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept und zu den Zielen der örtlichen Raumordnung besteht.

Außerkrafttreten

Im Fall der Widmung von Grundflächen als Freiland oder der Aufhebung einer Widmung durch den Verfassungsgerichtshof treten allfällige Bebauungspläne hinsichtlich dieser Grundflächen nur dann außer Kraft, wenn:

  • für die Flächen keine Bebauungsplanpflicht besteht
  • für die Flächen im Freiland kein Bebauungsplan erlassen werden darf

Das Außerkrafttreten ist am betreffenden Bebauungsplan ersichtlich zu machen.

Wandhöhen & Höhe des oberen Wandabschlusses

Klarstellung der Berechnung von Wandhöhen bei geneigten Flächen: nur Bereiche mit einer Neigung über 60° zählen zur Wandhöhe. Bei der Höhe des oberen Wandabschlusses handelt es sich um absolute Höhen.

Oberkanten der Rohdecken der obersten unterirdischen Geschosse

Diese sind in absoluter Höhe festzulegen. Es zählt die Oberkante der Bodenplatte beim Fehlen unterirdischer Geschosse. Dies dienst vor allem zur Vermeidung von Hochwasserschäden.

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