Ansicht in das Tal von Schlegeis

Novelle zum Heizkostenabrechnungsgesetz

Mit der Novelle zum Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG), welche mit 5.6.2021 in Kraft tritt, ändert sich einiges bei der Verteilung von Heizkosten. Auch Kältekosten sind nun im HeizKG geregelt. Wir geben Auskunft über die wichtigsten Änderungen.

Thermometer am Fenster

Das neue HeizKG

Die Novellierung des HeizKG wurde angesichts technischer Fortschritte und geänderter Rahmenbedingungen sowie zur Umsetzung von EU-Regelungen zur Energieeinsparung notwendig. Laut der EU-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten unter anderem geeignete Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2030 4,4 % des jährlichen Energieverbrauchs einzusparen. Das übergeordnete Ziel der Richtlinie ist es, den Energieverbrauch in der EU bis zum Jahr 2030 um 32,5 % gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch zu senken. Zusätzlich haben sich die Mitgliedstaaten an jährliche Einsparungen um 0,8 % gebunden.

Rund 27% des Endenergieverbrauchs Österreichs wird für die Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Kühlung in Gebäuden aufgewendet. Somit kommt dem Gebäudebereich bei der Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen – neben dem Verkehrssektor eine zentrale Rolle zu.

Ausweitung auf Kälte

Künftig ist das Gesetz auch auf die Aufteilung von Kältekosten (z.B. zentraler Klimaanlagen) anzuwenden. Da nunmehr auch die Abrechnung von “Kälte” mit umfasst ist, lautet der neue Kurztitel des Gesetzes “Heiz- und Kälteabrechnungsgesetz (HeizKG)”.

Verbrauchsmessungen

Fernablesbare Zähler

Ab 25.10.2020 neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Einsparungen verhältnismäßig ist. Sinn und Zweck der Fernablesung ist es, die Wohnungen nicht mehr betreten zu müssen. Zudem sollen die Verbrauchswerte von fernablesbaren Zählern künftig (ab 1.1.2022) mindestens einmal pro Monat erfasst und den Bewohnern bereitgestellt werden. Spätestens zum 1.1.2027 soll in ganz Europa keine Ablesung mehr manuell erfolgen.

Gleichstellung von Bewohnern gegenüber Wohnungseigentümer*innen

Künftig sind Mieter, Pächter und Fruchtnießer von Wohnungseigentumsobjekten mit den Abnehmern (z.B. Wohnungseigentümer als Vermieter) gegenüber den Energie-Abgebern in Abrechnungsangelegenheiten gleichgestellt. Sie haben also ebenfalls ein Recht auf Information über Ihre Verbräuche.

Unwirtschaftlichkeitskriterium der Verbrauchserfassung

Keine Verbrauchserfassung (Messung) ist erforderlich, wenn sie unwirtschaftlich ist – hier gilt die gesetzliche Vermutung, dass jedenfalls dann die Wirtschaftlichkeit nicht vorliegt, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und die Kosten der Erfassung der Verbrauchsanteile höher ist als die Energiekosten.

Änderung der Aufteilung

Die neuen Aufteilungsschlüssel kommen mit der Betriebskostenabrechnung 2022 erstmals zur Anwendung.

Höhere Gewichtung von Warmwasser bei Versorgungskosten

Da insbesondere auch aufgrund thermischer Sanierungen der Heizwärmebedarf der Gebäude in den letzten Jahren zurückgegangen ist, wird mehr Gewicht auf die Zuordnung der Kosten auf Warmwasser gelegt, wenn das Gebäude sowohl mit Heizung als auch Warmwasser versorgt wird. Künftig sollen Vereinbarungen möglich sein, wonach 50 bis 70 % der Wärmekosten der Heizung und 30 bis 50 % dem Warmwasser zugeordnet werden. Zum Vergleich die derzeitige Regelung: 60 bis 80 % für Heizung und 20 bis 40 % für Warmwasser. Mangels gegenteiliger Vereinbarung zwischen Abnehmer und Abgeber gilt folgende Aufteilung: 60 % Heizung, 40 % Warmwasser (vorher: 70:30).

Höherer Verbrauchsanteil

m Rahmen des HeizKG wurde auch schon bisher ein gewisser Prozentsatz der Wärmekosten einerseits nach Verbrauch und andererseits nach beheizbarer Nutzfläche aufgeteilt. Durch die Novelle wird der Anteil der Energiekosten, die nach Verbrauch aufgeteilt werden, erhöht. Demnach können – je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Abgeber und Abnehmer zwischen 55 bis 85 % der Wärmekosten nach Verbrauch aufgeteilt werden, statt wie bisher nur 55 bis 75 %, und der Rest nach versorgbarer (dieser Begriff ersetzt durch die Einbeziehung der Kältekosten den bisherigen Terminus “beheizbarer”) Nutzfläche.

Der verbrauchsabhängige Anteil von Kälte ist mindestens 80 % nach Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach versorgbarer Nutzfläche aufzuteilen.

Mangels gegenteiliger Vereinbarung zwischen Abgeber und Abnehmer gilt folgende gesetzliche Aufteilung:

  • Heizung und Warmwasser: 70 % nach Verbrauch, 30 % nach versorgbarer Nutzfläche (vorherige Aufteilung: 65:35)
  • Kälte: 90 % Verbrauch, 10 % nach versorgbarer Nutzfläche

Verpflichtende Rechnungsabgrenzung

Bei Energieträgern mit Bevorratung (z.B. Öl oder Biomasse) ist nun eine Rechnungsabgrenzung nach Jahr verpflichtend. So soll verhindert werden, dass z.B. im Dezember des Vorjahres vollgetankt wird und der volle Betrag noch in das alte Jahr fällt.

Pauschalierte Vorschreibung

Die “pauschalierten Vorschreibungen” sind nach dem jeweiligen Verbrauch des einzelnen Wärme- bzw. Kälteabnehmers der vorangegangenen Abrechnungsperiode zu ermitteln. Zudem werden die Fälligkeitstermine an die des MRG und WEG (am fünften eines jeden Kalendermonats) angepasst.

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Kurz zusammengefasst

Mit dem neuen HeizKG ändert sich folgendes:

  • Der Anwendungsbereich wurde auch auf die Abrechnung von “Kälte” ausgedehnt
  • Anpassung an die Praxis (insbesondere auf Grund der mit Gebäudesanierungen einhergehende Reduktion des Heizwärmebedarfs): Stärkere Gewichtung der Abrechnung auf Warmwasseranteil
  • Steigerung des Anteils der Abrechnung der Energiekosten nach dem individuellen Verbrauch:
    dies soll die Bewohner zum Sparen animieren
  • Verpflichtende Rechnungsabgrenzung bei Energieträgern mit Bevorratung (z.B. Öl, Biomasse, usw.)
  • Gleichstellung von Mietern/Pächtern/Fruchtnießern von Eigentumswohnungen mit den Abnehmern (z.B. Vermietern) in Abrechnungsangelegenheiten

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