Die neuen Aufteilungsschlüssel kommen mit der Betriebskostenabrechnung 2022 erstmals zur Anwendung.
Höhere Gewichtung von Warmwasser bei Versorgungskosten
Da insbesondere auch aufgrund thermischer Sanierungen der Heizwärmebedarf der Gebäude in den letzten Jahren zurückgegangen ist, wird mehr Gewicht auf die Zuordnung der Kosten auf Warmwasser gelegt, wenn das Gebäude sowohl mit Heizung als auch Warmwasser versorgt wird. Künftig sollen Vereinbarungen möglich sein, wonach 50 bis 70 % der Wärmekosten der Heizung und 30 bis 50 % dem Warmwasser zugeordnet werden. Zum Vergleich die derzeitige Regelung: 60 bis 80 % für Heizung und 20 bis 40 % für Warmwasser. Mangels gegenteiliger Vereinbarung zwischen Abnehmer und Abgeber gilt folgende Aufteilung: 60 % Heizung, 40 % Warmwasser (vorher: 70:30).
Höherer Verbrauchsanteil
m Rahmen des HeizKG wurde auch schon bisher ein gewisser Prozentsatz der Wärmekosten einerseits nach Verbrauch und andererseits nach beheizbarer Nutzfläche aufgeteilt. Durch die Novelle wird der Anteil der Energiekosten, die nach Verbrauch aufgeteilt werden, erhöht. Demnach können – je nach vertraglicher Vereinbarung zwischen Abgeber und Abnehmer zwischen 55 bis 85 % der Wärmekosten nach Verbrauch aufgeteilt werden, statt wie bisher nur 55 bis 75 %, und der Rest nach versorgbarer (dieser Begriff ersetzt durch die Einbeziehung der Kältekosten den bisherigen Terminus “beheizbarer”) Nutzfläche.
Der verbrauchsabhängige Anteil von Kälte ist mindestens 80 % nach Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach versorgbarer Nutzfläche aufzuteilen.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung zwischen Abgeber und Abnehmer gilt folgende gesetzliche Aufteilung:
- Heizung und Warmwasser: 70 % nach Verbrauch, 30 % nach versorgbarer Nutzfläche (vorherige Aufteilung: 65:35)
- Kälte: 90 % Verbrauch, 10 % nach versorgbarer Nutzfläche