Ansicht in das Tal von Schlegeis

Leerstandsabgabe in Tirol: Neu ab 1.1.2023

Lange Zeit wurde über die Einführung einer Abgabe zur Vermeidung von Spekulationsleerstand in Tirol diskutiert und nun wurde der Gesetzesentwurf zur Leerstandsabgabe von der Tiroler Landesregierung beschlossen. Die Regelungen treten mit 1.1.2023 in Kraft.

Mehrparteienhaus Blick von unten hinauf

Wann gilt die Leerstandsabgabe?

Für Wohnungen, die seit mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet wurden, werden künftig Sondersteuern durch die Gemeinde eingehoben. Dadurch erhofft sich die Politik eine Mobilisierung von bereits bestehender Wohnfläche. Eigentümer werden dazu aufgefordert ihre leerstehenden Wohnungen zu vermieten. Grundlage für diese Regelung ist das Gesetz über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe und einer Leerstandsabgabe im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG), davor bekannt unter Tiroler Freizeitwohnsitzabgabengesetz (TFWAG), dass nun mit der Novellierung außer Kraft gilt.

Als Wohnsitz gelten insbesondere:

  1. der Hauptwohnsitz im Sinn des Meldegesetzes,
  2. ein Freizeitwohnsitz,
  3. Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
  4. Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

Erstmalige Fälligkeit am 30.4.2023

Eigentümer haben erstmals bis zum 30. April 2023 Zeit den Leerstand des vorangegangenen Jahres selbst zu bemessen und zu entrichten, oder sie müssen glaubhaft machen, dass es sich um eine Liegenschaft handelt, die den Ausnahmen unterliegt. Einige definierte Ausnahmen für die Leerstandsabgabe sind:

  • Eine Wohnung im eigenen Gebäude, solange das Objekt nicht über mehr als zwei Wohneinheiten verfügt (klassische Einliegerwohnung)
  • gewerblich oder beruflich genützte Räumlichkeiten
  • der Eigentümer ist aus Gesundheits- oder Altersgründen aktuell in einer Pflegeinrichtung
  • Es finden sich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten keine Mieter die zum ortsüblichen Mietzins die Immobilie anmieten wollen
  • Es gibt einen zeitnahen Eigenbedarf (z.B. für die eigenen Kinder)
  • Aus bautechnischen oder rechtlichen Gründen ist die Immobilie nicht gebrauchstauglich oder nutzbar

Die Abgabe orientiert sich an der Wohnnutzfläche und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz. Zur Bestimmung der Wohnnutzfläche werden die Unterlagen der Baubewilligung herangezogen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der jeweiligen Abgaben bestimmt der jeweilige Gemeinderat. Alles weitere zur Leerstandsabgabe haben wir in einem gesonderten Infobeitrag für Sie zusammengefasst.

Leerstandsabgabe Tirol: Wer wann zahlen muss

Was ist für Sie bis 30.4.2023 zu tun, wenn Sie einen Leerstand haben?

Der erste Weg ist erstmal, sich bei der jeweiligen Gemeinde über die Höhe der Abgabe zu informieren und sich ein entsprechendes Erklärungsformular zu holen. In vielen Gemeinden ist dies auch online möglich.

  1. Legen Sie das nötige Erklärungsformular bei Ihrer Gemeinde vor, sollte ein Ausnahmetatbestand erfüllt sein, melden Sie diesen mit Begründung (durch entsprechende Unterlagen) gleich mit an
  2. Gelingt die Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestands nicht, informieren Sie sich über die Höhe der Leerstandsabgabe in Ihrer Gemeinde und führen sie diese rechtzeitig bis 30.4. ab.

Achtung: Viele Gemeinden haben die Höhe der Leerstandsabgabe noch nicht im Gemeinderat beschlossen, weshalb diese erst mit 30.4.2024 zu zahlen ist. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Gemeinde, ob die Leerstandsabgabe auch schon rückwirkend für 2022 zu bezahlen ist.

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