Eigentümer haben erstmals bis zum 30. April 2023 Zeit den Leerstand des vorangegangenen Jahres selbst zu bemessen und zu entrichten, oder sie müssen glaubhaft machen, dass es sich um eine Liegenschaft handelt, die den Ausnahmen unterliegt. Einige definierte Ausnahmen für die Leerstandsabgabe sind:
- Eine Wohnung im eigenen Gebäude, solange das Objekt nicht über mehr als zwei Wohneinheiten verfügt (klassische Einliegerwohnung)
- gewerblich oder beruflich genützte Räumlichkeiten
- der Eigentümer ist aus Gesundheits- oder Altersgründen aktuell in einer Pflegeinrichtung
- Es finden sich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten keine Mieter die zum ortsüblichen Mietzins die Immobilie anmieten wollen
- Es gibt einen zeitnahen Eigenbedarf (z.B. für die eigenen Kinder)
- Aus bautechnischen oder rechtlichen Gründen ist die Immobilie nicht gebrauchstauglich oder nutzbar
Die Abgabe orientiert sich an der Wohnnutzfläche und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz. Zur Bestimmung der Wohnnutzfläche werden die Unterlagen der Baubewilligung herangezogen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen. Die Höhe der jeweiligen Abgaben bestimmt der jeweilige Gemeinderat. Alles weitere zur Leerstandsabgabe haben wir in einem gesonderten Infobeitrag für Sie zusammengefasst.