Lifteinbau als Gemeinschaftsanlage
Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs (oder Treppenlifts) ist grundsätzlich eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung (zu sehen als nützliche Verbesserung), das heißt es braucht in jedem Fall einen Beschluss darüber, welcher zustande kommt wenn:
- über 50% der Miteigentumsanteile für den Einbau stimmen oder
- 2/3 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen, sofern diese min. 1/3 der gesamten Miteigentumsanteile ausmachen
Hierbei gibt es im Nachhinein noch folgende Anfechtungsgründe & -fristen:
- 1 Monat wegen formeller Mängel, Gesetzeswidrigkeit oder Fehlen der erforderlichen Mehrheit
Und weiters durch Antrag bei Gericht:
- 3 Monate wegen übermäßiger Beeinträchtigung des Antragsstellers oder wenn die Kosten der Veränderung – unter Berücksichtigung der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten – nicht aus der Rücklage gedeckt werden können. Ausgenommen ist das Argument der Rücklagendeckung, wenn der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder aber die Verbesserung allen Wohnungseigentümern eindeutig einen Vorteil bringt.
- Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate bei unterbliebener Verständigung des Wohnungseigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand. Ausschlaggebend für den Beginn der Frist ist der Anschlag des Beschlusses im Haus.
Wenn die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des/der Antragstellers/in führt, die finanziell ausgeglichen werden kann, so kann das Gericht auch eine angemessene Entschädigung veranschlagen, anstatt den Beschluss aufzuheben. Weiters gibt es die sogenannten Minderheitsrechte, welche allgemein gültig sind. Die laufenden Kosten wie Wartung & Instandhaltung sind jedenfalls ohne abweichende Kostenverteilung nach Anteilen in die Betriebskosten aufzunehmen.
Sollten mehrere Wohnungseigentümer*innen (jedoch nicht die beschließende Mehrheit) einen Lift befürworten, wäre es theoretisch auch möglich, eine abweichende Abrechnungseinheit für sämtliche Liftkosten zusammen mit einer Benützungsregelung zu beschließen, um zu garantieren dass:
- Nur die Wohnungseigentümer*innen an den Kosten beteiligt werden, welche sie auch tragen möchten
dabei gemeint sind sowohl Errichtungskosten, als auch laufende Kosten wie Wartung, Instandhaltung & Reparatur
- Nur diese Wohnungseigentümer*innen auch den Aufzug benützen dürfen
- Sich andere Wohnungseigentümer*innen im Nachhinein in die Benützung des Aufzugs einkaufen können
Beides braucht jedoch jeweils Einstimmigkeit im Rahmen einer Verfügungshandlung der einzelnen Wohnungseigentümer*innen, sowie eine eigene Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die es für die Liftbenützung zu gründen gilt.
Lifteinbau durch einzelne Wohnungseigentümer*innen
Eine deutlich komplexere Variante des Lifteinbaus ist über das sogenannte Änderungsrecht im Wohnungseigentum (§ 16 WEG). Hierbei geht es darum, dass ein einzelner Wohnungseigentümer auf eigene Kosten den Aufzug (oder Treppenlift) einbaut. Möglich ist dies auf 2 Arten:
- Durch einstimmigen Beschluss im Rahmen einer Verfügungshandlung d.h. alle Wohnungseigentümer*innen müssen gefragt werden und schriftlich ihre Zustimmung erteilen oder
- neu seit WEG 2022: Die behindertengerechte Ausstattung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft gehört nun zu den privilegierten Maßnahmen baulicher Änderungen. Das heißt:
Für privilegierte Änderungen sieht der Gesetzesgeber nun ein vereinfachtes Beschlussverfahren vor (vereinfachte Zustimmungsfiktion). Ein/e Eigentümer*in kann solche Veränderungen nun vornehmen, wenn die übrigen Eigentümer innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Vorhabens keinen Widerspruch eingelegen. Die Bekanntmachung bzw. Verständigung muss in Textform erfolgen, die Änderungen müssen klar beschrieben sein und auf die Zustimmungsfiktion hingewiesen werden. Jedoch können Eigentümer auch bei unterlassenem Widerspruch gegen eine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung ihres Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekts vorgehen. Die Kosten für Änderungen, haben die Eigentümer zu tragen, die eine Änderungen vorgenommen haben.
Wird jedoch ein Widerspruch vorgebracht, können diese Stimmen im außerstreitigen Verfahren vor Gericht ersetzt werden. Das Gericht muss, um die Zustimmung ersetzen zu können, unter anderem prüfen, ob das geplante Vorhaben üblich ist oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers, der die Änderung vornehmen will, dient. Bei privilegierten Änderungen ist eine solche Prüfung jedoch nicht notwendig.
Benützungsregelung
Da für den Einbau des Aufzugs jedoch der Liftschacht in die Allgemeinfläche (das Stiegenhaus) der Liegenschaft eingebaut wird, sollte gleichzeitig eine entsprechende Benützungsregelung zur Benützung des Aufzugs aufgesetzt werden. Hierfür wiederum braucht es 100%ige Zustimmung. Mit einer eigenen Liftgemeinschaft (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wird es möglich, dass sich nach der Errichtung auf eigene Kosten auch andere Wohnungseigentümer*innen nachträglich in die Benützung des Aufzugs einkaufen können. Ansonsten kann es gerade beim Ersatz der Stimmen im Außerstreitverfahren vorkommen, dass die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer*innen im Wege stehen: Schließlich können diese dann, wenn sie es brauchen, nicht noch einen Aufzug errichten, da der Platz schon für den Schacht des eigenen Aufzugs bzw. das Treppengeländer schon für den eigenen Treppenlift dient.