Ansicht in das Tal von Schlegeis

Öko-Sonderausgabenpauschale: Energetische Sanierung steuerlich absetzen

Zwar sind Sanierungen als gesamtes seit 2021 nicht mehr als Sonderausgaben absetzbar, seit der ökosozialen Steuerreform 2022 können energetische Sanierungen von Häusern & Wohnungen jedoch im Rahmen der Öko-Sonderausgabenpauschale von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Hier finden Sie alles zu absetzbaren Maßnahmen, Voraussetzungen & Vorgangsweise.

Steuerabsatzbetrag ausrechnen

Was kann man absetzen?

Im Kalenderjahr 2023 steht Ihnen in Österreich für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung auf fünf Jahre eine Öko-Sonderausgabenpauschale von jährlich 800 € zur Verfügung. Weitere 400 € auf fünf Jahre können Sie jährlich für einen geförderten „Heizkesseltausch“ von der Einkommensteuer absetzen. Als Empfänger müssen Sie eine natürliche Person sein. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Körperschaften wie AGs, GmbHs oder Vereine bekommen jedoch keine Sonderausgabenpauschale, da Sanierungsmaßnahmen privat genutzte Wohnungen oder Gebäude(teile) betreffen müssen. Ist jemand Gesellschafter einer Personengesellschaft besteht Zugang zur Pauschale, sofern die Sanierungsausgaben keine Betriebsausgabe darstellen. Die einzelnen absetzbaren Maßnahmen im Überblick:

Thermisch-energetische Sanierungen

Folgende Maßnahmen, mit dem Ziel die Energie- und Wärmeeffizienz eines Gebäudes zu verbessern, fallen darunter:

  • Austausch von Fenstern und/oder Außentüren
  • Dämmung von Außenwänden
  • Dämmung von Geschoßdecken und Dächern
  • Dämmung von Kellerböden

Austausch eines fossilen Heizungssystems

Dies umfasst den Ersatz eines auf fossile Brennstoffe, wie Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner, oder auf Strom basierenden Heizsystems gegen eine neue klimafreundliche Alternative. Dazu zählen hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmeheizungen, Holzzentralheizungen wie Pellets Heizungen, oder Wärmepumpen. Allerdings ist Ihre Öko-Sonderausgabenpauschale an die Auszahlung einer Bundesförderung geknüpft. Darüber hinaus gibt es noch Untergrenzen bei den Nettoinvestitionssummen abzüglich ausbezahlter Förderungen, die im Falle der thermisch-energetischen Sanierung 4.000 € und beim Kesseltausch 2.000 € überschreiten müssen.

Voraussetzung für das Absetzen von der Steuer

Folgende Voraussetzungen gelten, um die energetische Sanierung von der Steuer absetzen zu können:

  • Geförderte Maßnahmen: Staatliche Förderungen für die energetische Sanierung sind eine Grundvoraussetzung.
  • Natürliche Personen, die Wohnungen, (Teile von) Ein- und Zweifamilienhäusern oder Reihenhäusern privat nutzen, können die energetische Sanierung von der Steuer absetzen.
  • Mindestinvestitionshöhe abzüglich Förderungen von über 4.000 € im Falle der thermisch-energetischen Sanierung und von über 2.000 € bei Austausch eines fossilen Heizsystems.
  • Das Förderansuchen muss nach dem 31.03.2022 bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) eingebracht worden sein und die gewährte Förderung wurde nach dem 30.06.2022 ausbezahlt.
  • Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt.

Je nach Gestaltung des Ablaufs der Projekte kann sich die Abschreibung der energetischen Sanierung auf fünf oder sogar zehn Jahre verteilen: Wenn Sie innerhalb von fünf Jahren, auf die sich bereits die Sonderausgaben eines ökologischen Sanierungsprojektes verteilen, weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen Heizkesseltausch tätigen, und Sie dafür auch staatliche Förderungen erhalten, erfolgt eine Verlängerung des Berücksichtigungszeitraums auf zehn Jahre.

Konkretes Vorgehen

Die Abwicklung erfolgt im Zuge des Jahressteuerausgleiches bzw. der Arbeitnehmerveranlagung und im Falle mehrerer Einkunftsarten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung.

Wichtige Voraussetzungen: Den Antrag auf Öko-Sonderausgabenpauschale müssen Sie direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) stellen. Auch müssen Sie zur Datenübermittlung an das Finanzamt einwilligen.

Die gute Nachricht: Die Übermittlung Ihrer Daten, die für die Berücksichtigung der Pauschale erforderlich sind, erfolgt durch die KPC. Sie haben dann bei der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung keinen Zusatzaufwand mehr, denn: Das Ihnen zustehende Pauschale berücksichtigt das Finanzamt automatisch im Rahmen der Einkommensteuer- bzw. Arbeitnehmerveranlagung.

Hier geht es zur KPC

Vermietete Gebäude: Abschreibung

Zwar ist eine Absetzung der energetischen Sanierung für vermietete Gebäude als Ausgaben im Rahmen des Öko-Sonderausgabenpauschale nicht möglich, aber im Zuge der Vermietung von Anlegerwohnungen oder Wohnhäusern haben Sie alternative Möglichkeiten:

Bei Sanierungen handelt es sich um Instandsetzungsaufwendungen, die entweder den Nutzwert des Gebäudes erhöhen oder die Nutzungsdauer erheblich steigern. Darunter fallen der Austausch von Türen und Fenstern, die Erneuerung der Heizung, Elektro- und Sanitärinstallationen oder Dämmmaßnahmen. Mindestens ein Viertel der Gebäudeteile muss von der Sanierung betroffen sein oder die Arbeiten verlängern die Nutzungsdauer um mindestens 25 %. Dann können Sie, als Vermieter*in, die Aufwendungen dafür in einem 15-Jahres-Zeitraum abschreiben.

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