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Die Wertanpassung des Mietzinses

Die Wertsicherung oder auch Wertanpassung des Mietzinses ist grundsätzlich die Anpassung an die Inflationsrate. Je nach Art des Mietzinses sind bestimmte Möglichkeiten gegeben.

Münzen und Pfeil für Kostensteigerung

Allgemeines zur Wertsicherung

Vor allem bei unbefristeten Mietverträgen und Mietverträgen mit langer Befristungsdauer ist eine Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses für Vermieter*innen wichtig, damit es zu keiner Entwertung des ursprünglich festgesetzten Mietentgelts durch die allgemeine Teuerung kommt. Zur Anpassung des ursprünglichen Mietzinses kommt es aber nicht automatisch. Voraussetzung dafür ist fast immer eine entsprechende Wertsicherungsklausel im Mietvertrag.

Nur ausnahmsweise ist eine Erhöhung des Mietzinses auch ohne Wertsicherungsklausel zulässig und zwar bei Wohnungsmiete in folgenden Fällen:

  • wenn nach dem Mietrechtseintritt naher Angehöriger der Mietzins nach § 46 Abs. 2 MRG zur Anwendung kommt.
  • wenn bei alten, sehr günstigen Mietverträgen aus der Zeit vor 1994 inzwischen der „Mindestmietzins“ nach § 45 MRG eingehoben wird.
Wie eine Wertsicherung erfolgen kann? Hier spielt es eine wesentliche Rolle, um welchen Mietzins es sich handelt. Eine Nachverrechnung bis zu 3 Jahre zurück ist nur im freien Mietzins und bei Untermietsverträgen möglich, ansonsten ausgeschlossen.

Anpassung an den Verbraucherpreisindex

Die einfache Anpassung an den Verbraucherpreisindex findet im freien und angemessenen Mietzins Verwendung. Hier knüpft die  Wertsicherung in aller Regel an einen Verbraucherpreisindex (VPI) an und sieht vor, dass der vereinbarte Hauptmietzins nach Maßgabe von VPI – Veränderungen später angepasst werden darf. Oft sehen diese Klauseln vor, dass Schwankungen des VPI außer Betracht bleiben, solange nicht ein gewisser Schwellenwert (z.B. 5 Prozent) erreicht bzw. überschritten wird. Üblich sind aber auch andere Klauseln, z.B.: Der Mietzins wird einmal jährlich im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes eines VPI angepasst.

Eine Anpassung des vereinbarten Hauptmietzinses hinsichtlich der Inflationsrate ist grundsätzlich nur auf Basis einer Wertsicherungsklausel im Mietvertrag möglich. Die Vertragsfreiheit findet aber dort Grenzen, wo eine Klausel in Vertragsformularen gröblich benachteiligend ist, z.B. bei unsachgerechter einseitiger Benachteiligung.

  • Für den freien Hauptmietzins (für Vollausschluss und Teilanwendung MRG) gibt es keine gesetzlichen Formerfordernisse zur Geltendmachung der Wertsicherung. Die Anhebung des Mietzinses richtet sich ausschließlich nach Maßgabe der vertraglichen Wertsicherungsklausel und kann auch bis zu drei Jahren rückwirkend erfolgen.
  • Beim angemessenen darf aber die jeweils im Anhebungszeitpunkt bestehende gesetzliche Mietzinsobergrenze für den Neuabschluss des Mietvertrags nicht überschritten werden. Es gelten die gesetzlichen Formerfordernisse für das Anhebungsbegehren, eine rückwirkende Wertsicherung ist hier ausgeschlossen.
  • Generell gilt im Bereich Konsumentenschutz, dass Wertsicherungsklauseln nur dann gültig sind, wenn sie nicht zu einer Erhöhung innerhalb der ersten 2 Monate nach Vertragsabschluss führen können (außer es wurde tatsächlich mit Mietern so ausverhandelt, wobei die Beweislast beim/bei der Vermieter*in liegt).
  • Die Formulierung, dass ein anderer Index an Stelle des vereinbarten Verbraucherpreisindex tritt, wenn dieser nicht mehr veröffentlicht wird ist eine grobe Benachteiligung von Mieter*innen und daher ungültig.

Berechnung der Anpassung

Die Verbraucherpreisindices werden von der Statistik Austria geführt und aktualisiert, diese sind einfach durch Online Suche herauszufinden.

Für die Berechnung gilt folgende Formel:

neuer Indexwert : ursprünglicher Indexwert x 100 – 100 = Veränderung in %

Beispiel: Um wieviel Prozent hat sich der VPI 2010 im Zeitraum Mai 2013 bis November 2013 verschoben?
108,5 : 108,1 = 1,0037 x 100 = 100,37 – 100 = 0,37 %

Wäre in diesem Beispiel ein Schwellenwert von 3 % vereinbart, würde dieser noch nicht greifen und eine Erhöhung des Hauptmietzinses wäre noch nicht möglich.

Empfohlen für die Berechnung ist es, Veränderungsraten auf eine Nachkommastelle zu runden, Geldbeträge auf 2 Kommastellen.

Wertsicherung in Richtwert- & Kategoriemietzins

Richtwertmietzins

Zur Anpassung der Richtwerte kommt es grundsätzlich jedes zweite Jahr immer mit 1. April. Die Bekanntgabe der aktuellen Richtwerte erfolgt offiziell mit der Kundmachung durch das Bundesministerium für Justiz. Mit einer geeigneten vertraglichen Wertsicherungsklausel und unter Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse kann der erhöhte Mietzins frühestens ab Mai begehrt werden. Eine rückwirkende Wertsicherung ist hier ausgeschlossen. Für Neuvermietungen gelten die neuen Richtwerte sofort bei der Veröffentlichung im April.

Der/die Vermieter*in muss ein schriftliches Erhöhungsbegehren an den/die Mieter*in richten. Dieses muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin beim/bei der Mieter*in einlangen. Für den Zinstermin 5. Mai muss das Erhöhungsbegehren daher spätestens am 21. April einlangen. Bei späterem Erhalt wird die Erhöhung erst zum nächsten Zinstermin (zu dem die 14-Tagesfrist eingehalten wird) fällig.

Kategoriemietzinse

Die Beträge beim Kategoriemietzins sind aufgrund einer gesetzlichen Regelung an den VPI 2000 gekoppelt. Zur Erhöhung der Beträge kommt es bei Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent gegenüber der jeweils letzten Erhöhung. Die offizielle Kundmachung der aktuellen Kategoriebeträge erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz. Auch hier gilt, dasselbe Prinzip wie beim Richtwertmietzins: Das schriftliche Erhöhungsbegehren muss min. 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim/bei der Mieter*in einlangen und die Erhöhung kann erst am Zinstermin nach dem Monat der Veröffentlichung begehrt werden.

Sonstige Wertsicherungen im Vollanwendungsbereich MRG

Mindestmietzins nach § 45 MRG

Die Beträge beim Mindestmietzins sind an den VPI 2000 gekoppelt. Zur Erhöhung der Beträge kommt es bei Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent gegenüber der jeweils letzten Erhöhung. Die offizielle Kundmachung der Kategoriebeträge erfolgt regelmäßig durch das Bundesministerium für Justiz. Die Erhöhung des „Mindestmietzinses“ durch die Vermieterin/den Vermieter ist auch ohne vertraglicher Wertsicherungsklausel zulässig. Eine Wertsicherung für die Vergangenheit ist hier jedoch ebenfalls ausgeschlossen.

Erhöhung nach § 46 MRG für Eintritt in ein Mietverhältnis

Sind nahe Angehörige eines/r Hauptmieter*in unter Lebenden oder von Todes wegen in ein am 1.3.1994 bestehendes Mietverhältnis eingetreten und gilt seither ein Mietzins nach § 46 Abs. 2 MRG, kommt eine Anhebung dieses Mietzinses auch ohne vertragliche Wertsicherungsklausel in Betracht. Eine Wertsicherung für die Vergangenheit ist hier ausgeschlossen. Die Anpassung darf allerdings nicht für

  • Lebensgefährten,
  • Ehegatten oder
  • minderjährige Kinder

erfolgen, gilt also nur für andere Eintrittsberechtigte Personen (und nur wenn diese nicht mit den vorher genannten eintreten). Hier ist es möglich, den Hauptmietzins auf den Mindestmietzins nach § 45 MRG anzuheben. Sind andere eintrittsberechtige Personen zusammen mit den 3 genannten Gruppen eingetreten, kann der Hauptmietzins angehoben werden, sobald diese die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind (dasselbe gilt auch für alle, die von 31.12.1981 – 28.2.1994 in ein Mietverhältnis eingetreten sind).

Untermietzinse

Eine Anhebung des Untermietzinses wegen Wertsicherung kommt immer nur nach Maßgabe einer entsprechenden vertraglichen Wertsicherungsklausel in Betracht. Für die Geltendmachung der Wertsicherung bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch eine rückwirkende Geltendmachung von Wertsicherung ist bis zu drei Jahren grundsätzlich möglich. Soweit für Untermietverhältnisse gesetzliche Mietzinsobergrenzen bestehen, dürfen diese durch eine Anhebung aufgrund der Wertsicherung allerdings nie überschritten werden. Die Erhöhung hinsichtlich des übersteigenden Betrages ist unwirksam.

Oft gestellte Fragen

Was passiert, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde?

Voraussetzung für eine Wertanpassung ist fast immer eine entsprechende Wertsicherungsklausel im Mietvertrag. Nur ausnahmsweise ist eine Erhöhung des Mietzinses auch ohne Wertsicherungsklausel zulässig und zwar bei Wohnungsmiete in folgenden Fällen:

  • wenn nach dem Mietrechtseintritt naher Angehöriger der Mietzins nach § 46 Abs. 2 MRG zur Anwendung kommt.
  • wenn bei alten, sehr günstigen Mietverträgen aus der Zeit vor 1994 inzwischen der „Mindestmietzins“ nach § 45 MRG eingehoben wird.

Wann darf eine Wertanpassung nachverrechnet werden?

Eine Nachverrechnung bis zu 3 Jahre zurück ist nur im freien Mietzins und bei Untermietsverträgen möglich, ansonsten ausgeschlossen.

Welche Form der Anpassung kann im freien & angemessenen Mietzins vereinbart werden?

Hier knüpft die  Wertsicherung in aller Regel an einen Verbraucherpreisindex (VPI) an und sieht vor, dass der vereinbarte Hauptmietzins nach Maßgabe von VPI – Veränderungen später angepasst werden darf. Oft sehen diese Klauseln vor, dass Schwankungen des VPI außer Betracht bleiben, solange nicht ein gewisser Schwellenwert (z.B. 5 Prozent) erreicht bzw. überschritten wird. Üblich sind aber auch andere Klauseln, z.B.: Der Mietzins wird einmal jährlich im Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes eines VPI angepasst. Klauseln, die theoretisch zur Wertanpassung innerhalb der ersten 2 Monate ab Vertragsabschluss berechtigen verstoßen lt. OGH gegen den Konsumentenschutz, wenn sie nicht definitiv ausverhandelt wurden. Hier liegt die Beweislast bei Vermieter*innen.

Wann können Richtwertmietzinse erhöht werden?

Zur Anpassung der Richtwerte kommt es grundsätzlich jedes zweite Jahr immer mit 1. April. Die Bekanntgabe der aktuellen Richtwerte erfolgt offiziell mit der Kundmachung durch das Bundesministerium für Justiz. Mit einer geeigneten vertraglichen Wertsicherungsklausel und unter Einhaltung der gesetzlichen Formerfordernisse kann der erhöhte Mietzins frühestens ab Mai begehrt werden. Eine rückwirkende Wertsicherung ist hier ausgeschlossen.

Wann können Kategoriemietzinse erhöht werden?

Die Beträge beim Kategoriemietzins sind aufgrund einer gesetzlichen Regelung an den VPI 2000 gekoppelt. Zur Erhöhung der Beträge kommt es bei Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent gegenüber der jeweils letzten Erhöhung. Die offizielle Kundmachung der aktuellen Kategoriebeträge erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz. Eine rückwirkende Wertsicherung ist hier ausgeschlossen.

Wann braucht es ein schriftliches Erhöhungsbegehren?

Außer im freien Mietzins (d.h. im Vollanwendungsbereich MRG) grundsätzlich immer. Der/die Vermieter*in muss ein schriftliches Erhöhungsbegehren an den/die Mieter*in richten. Dieses muss spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin beim/bei der Mieter*in einlangen. Bei späterem Erhalt wird die Erhöhung erst zum nächsten Zinstermin (zu dem die 14-Tagesfrist eingehalten wird) fällig.

Interaktiver Test

Sie fragen sich wieviel Hauptmietzins Sie für Ihr Mietobjekt verlangen können? Machen Sie den Test und finden Sie es heraus.

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Kurz zusammengefasst

Wertsicherungen sind gerade in der aktuellen Zeit der hohen Inflation ein großes Thema. Medial werden jedoch einige Mietzinse und deren Anwendungsfälle nach MRG bunt durcheinandergemischt. Das wichtigste wie immer: Wissen in welchen Bereich des MRG und unter welchen Mietzins man fällt.

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