Prinzipiell gilt, solange der entsprechende Genehmigungsbescheid oder die entsprechende Bestätigung der Grundverkehrsbehörde nicht vorliegt, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft auch nicht durchgeführt werden d.h. insbesondere darf das Recht nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Parteien (z.B. Verkäufer/Käufer) sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden (mit Kaufvertrag, etc.). Wird die Genehmigung oder Ausstellung der Bestätigung versagt, wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. Das wird auf dem Original der Urkunde vermerkt.
Grundbuchseintragung
Die Grundbuchseintragung darf wie angesprochen also nur erfolgen, wenn zum Grundbuchsgesuch folgendes angehängt wird:
- die entsprechende rechtskräftige Entscheidung der Grundverkehrsbehörde über den Rechtserwerb an einem land- & forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch eine/n Ausländer*in
- die entsprechende Bestätigung beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück
- bei einem bebauten Grundstück:
– die Bestätigung des/der Bürgermeister*in über die Flächenwidmung und über die Tatsache, dass es bebaut ist (gilt nicht bei Wohnungseigentum)
– der Nachweis über die Staatsbürgerschaft bzw. bei juristischen Personen etc. die für die Beurteilung der Gleichstellung erforderlichen Nachweise
– bei Versteigerung im zweiten Anlauf die Bieterbewilligung oder Bestätigung
Wenn der Rechtserwerb nicht dem Gesetz unterliegt braucht es diese Anhänge nicht. Weiters braucht es dies nicht bei der Verbücherung von Einantwortungsbeschlüssen, wenn darin festgehalten ist, dass der/die Erb*in/Vermächtnisnehmer*in zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
Unwirksamkeit der Eintragung
Besteht Grund zur Annahme, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft nicht die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung/Bestätigung hat, leitet die Grundverkehrsbehörde ein Verfahren zur Prüfung mit Bescheid ein. Diese Entscheidung wird dann im Grundbuch angemerkt. Stellt die Grundverkehrsbehörde dabei fest, dass die erforderliche grundverkehrsbehördliche Erledigung fehlt, muss der/die Rechtserwerber*in das Rechtsgeschäft binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei der Grundverkehrsbehörde anzeigen. Wird dann die Genehmigung oder Ausstellung der Bestätigung versagt, muss das Grundbuchsgericht die Eintragung löschen. Wird die Genehmigung erteilt bzw. die Bestätigung ausgestellt, wird die Anmerkung im Grundbuch gelöscht.
Rückabwicklung
Eine Rückabwicklung aufgrund der Löschung der Eintragung ist das maximale Worst-Case-Szenario. Folgendes gilt hier: Wird die Eintragung ins Grundbuch gelöscht und das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft rückabgewickelt, kann der/die Veräußer*in (Verkäufer*in) die Löschung jener inzwischen erfolgter Eintragungen verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit der Eintragung erfolgt sind. Die zweite Variante ist es, dass der/die Veräußer*in die Rückabwicklung gänzlich verweigert. In diesem Fall ist das Grundstück auf Antrag des/der Veräußer*in oder Erwerber*in vor Gericht zu versteigern.
Klage bei Schein- & Umgehungsgeschäften
Die Grundverkehrsbehörde kann beim Gericht im Namen des Landes Tirol auch Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nicht ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Auch die Erhebung der Klage wird im Grundbuch angemerkt. Wird der Klage stattgegeben, ist die bereits durchgeführte Eintragung ins Grundbuch ebenfalls zu löschen. Hierbei wird jedoch immer der frühere Grundbuchsstand wieder hergestellt. Hier liegt dann eine strafbare Handlung vor, die mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 40.000,- bestraft wird.