Grundsätzlich besteht bei der Gestaltung des Fruchtgenusses egal welcher Art Vertragsfreiheit bezüglich der Vereinbarung. Folgende Rechte & Pflichten gelten daher nur in der Regel:
Einkünfte aus der Immobilie
Die fruchtgenießende Person kann Einkünfte aus der Immobilie erzielen, indem er sie vermietet oder anderweitig nutzt, kann aber nicht über die Immobilie verfügen oder sie verkaufen, solange sie unter einem Fruchtgenuss steht. Dieses Recht obliegt allein dem/der Eigentümer*in.
Vorsicht bei Mietverträgen
Zu beachten ist, dass die vom/von der Fruchtnießer*in abgeschlossenen Mietverträge mit seinem/ihrem Ableben nicht erlöschen und den/die Eigentümer*in (Übernehmer*in) somit weiter daran binden. Es wird daher empfohlen, hierfür einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer zu treffen, wie zum Beispiel, dass der/die Fruchtnießer*in keine Mietverträge auf unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer abschließen darf, um die Beendigung einfacher zu machen. Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objektes (Verkauf oder Schenkung) wird sich der/die Übergeber*in das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihm/ihr die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen (Vorbehaltsfruchtgenussrecht).
laufende Kosten
Der/die Fruchtnießer*in ist grundsätzlich für die Instandhaltung und Versicherung der Immobilie verantwortlich. Auch die laufenden Unterhaltskosten sowie kleine Reparaturen sind von ihm/ihr zu tragen. Für größere Umbauarbeiten und Modernisierungen, wie die Erneuerung des Daches oder den Austausch von Heizungsanlagen, ist der/die Eigentümer*in zuständig.
Diese gesetzlich vorgegebene Verteilung kann jedoch anderweitig und individuell geregelt werden. Auch hier gibt es zwei Sonderfälle:
- Brutto-Fruchtgenuss: Es wird vorab geregelt, dass der/die Fruchtnießer*in nicht für die Kosten und Lasten sowie für die Erhaltung der Immobilie aufkommen muss.
- Netto-Fruchtgenuss: Es wird vorab vereinbart, dass der/die bisherige Eigentümer*n die Immobilie an eine andere Person zwar überträgt, aber weiterhin die Kosten für Renovierungsarbeiten oder andere außerordentliche Lasten übernimmt. Der/die neue Eigentümer*in hat somit eine niedrigere Belastung.