Kaufanbot: Die übereinstimmende Willenserklärung
Beim Kauf einer Immobilie braucht es, wie bei allen Käufen eine übereinstimmende Willenserklärung. Dazu dient das Kaufanbot. Wir erklären, worauf es ankommt.

Beim Kauf einer Immobilie braucht es, wie bei allen Käufen eine übereinstimmende Willenserklärung. Dazu dient das Kaufanbot. Wir erklären, worauf es ankommt.
Das Kaufanbot ist eine schriftliche Willenserklärung eines Kaufinteressenten eine Immobilie zu den darin genannten Bedingungen zu kaufen. Damit ist man den erfolgreichen Vertragsabschluss einen Schritt näher, geht damit aber auch rechtliche Verpflichtungen ein: Denn das Kaufanbot ist eine verbindliche Zusage. Dadurch lässt sich das Geschäft bereits vor der Ausfertigung des Kaufvertrags vereinbaren, wenn dieses Anbot auch vom/von der Verkäufer*in gegengezeichnet wird.
Wenn ein/e Kaufinteressent*in sein/ihr Anbot abgibt, ist er/sie daran gebunden. Auch wenn noch kein Kaufvertrag unterschrieben wurde, kann der/die Käufer*in nur unter bestimmten Voraussetzungen von seinem/ihrem Anbot zurücktreten. Dazu gehören:
Anders verhält es sich für den/die Verkäufer*in: Diese/r kann sich überlegen, ob er/sie das Anbot annehmen möchte und zwischenzeitlich weitere Kaufanbote anderer Interessenten einholen. Hat sich der/die Verkäufer*in für ein Angebot entschieden und nimmt es an, so ist auch für ihn/sie die Vereinbarung bindend. Üblich ist, dass im Anbot eine Frist vereinbart wird, wie lange der/die Interessent*in daran gebunden ist.
Es ist möglich, im Kaufanbot Bedingungen zu vereinbaren. Dabei wird zwischen folgenden Bedingungen unterschieden:
Weiters ist es üblich dass Kaufinteressent*innen ihr Anbot befristen. Damit setzen sie dem/der Verkäufer*in eine Frist, innerhalb welcher dieser das Kaufanbot annehmen kann. Während dieser Frist sind die Käufer an ihr Angebot gebunden.
Ein Anbot durch den/die Käufer*in ist noch kein gültiger Kaufvertrag. Der Vertrag wird meist von einem Rechtsanwalt bzw. Notar verfasst und von allen Vertragsparteien unterschrieben, sobald sich diese über den Vertragsinhalt geeinigt haben. Es ist jedoch eine Erklärung durch den/die Interessent*in, das Objekt zu einem bestimmten Preis und unter gewissen Konditionen zu kaufen. Der/die Verkäufer*in kann entscheiden, ob er mit dem Angebot einverstanden ist oder es ablehnt. Wird es angenommen handelt es sich rein rechtlich um eine sogenannte Punktation das heißt beide Vertragsparteien haben eine übereinstimmende (rechtlich bindende) Willenserklärung über den Kauf abgegeben, deren genauerer Vertragsinhalt im Kaufvertrag aufgearbeitet wird.
Wenn dem Verkäufer ein Anbot präsentiert wird, kommt daher nicht sofort ein Kaufvertrag zustande. Der/die Verkäufer*in kann Angebote von mehreren Kaufinteressenten sammeln und daraus das beste Geschäft auswählen. Erst ein beidseitig unterschriebenes Kaufanbot ist eine übereinstimmende Willenserklärung und damit rechtlich beidseitig bindend/verpflichtend. Das Anbot enthält in der Regel nur die Hauptvertragspunkte und wird später beim Kaufvertrag um weitere Punkte ergänzt. Das Anbot alleine berechtigt jedoch noch nicht zur Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch, dafür braucht es immer den Kaufvertrag, sowie dessen notarisch beglaubigten Unterschriften dessen.
Ein Kaufanbot bindet potenzielle Kaufinteressenten eine Immobilie zu einem gewissen Preis zu kaufen, ist also einseitig verpflichtend. Wird das Anbot vom/von der Verkäuferseite gegengezeichnet ist es eine beidseitig bindende übereinstimmende Willenserklärung einen Kaufvertrag über die Immobilie zu errichten.