Ausländergrundverkehr in Tirol: Wer darf Immobilien kaufen?
Der Ausländergrundverkehr regelt, wer Immobilien in Tirol kaufen darf. Was hier gilt, erklären wir in diesem Beitrag.

Der Ausländergrundverkehr regelt, wer Immobilien in Tirol kaufen darf. Was hier gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
Unter den Ausländergrundverkehr fallen alle Personen, die nicht Staatsangehörige Österreichs oder eines EU- bzw. EWR-Staates sind. Personen (sowie Gesellschaften unter Berufung auf die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Kapitalsverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag bzw. EWR-Abkommen), die Staatsangehörige eines EU oder EWR-Staates sind. Das heißt Staatsbürger von EU-& EWR-Staaten sind im Grundverkehrsrecht den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und sie können Immobilien grundsätzlich frei erwerben. Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen neben allen EU-Mitgliedstaaten auch Lichtenstein, Norwegen und Island. Die Schweiz ist zwar weder EU- noch EWR-Mitglied, jedoch durch andere bilateriale Verträge in vielen Bereichen der EU gleichgestellt.
Alle diese Staatsangehörigen können grundsätzlich in Tirol Immobilien ohne Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erwerben.
Anders sieht es bei allen anderen Staatsangehörigen aus: Sie brauchen für den Erwerb an Grundstücken eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, Rechtserwerbe nach rechtskräftiger Scheidung bzw. Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des ehelichen und partnerschaftlichen Vermögens.
Für alle anderen “Ausländer” gilt: Bei der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde darf der Rechtserwerb nicht staatspolitischen Interessen widersprechen und es muss ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den/die Ausländer*in bestehen (in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht). Zusätzlich gelten auch die Bestimmungen für den Erwerb von unbebauten Baugrundstücken oder land- & forstwirtschaftlichen Grundstücken.
Für juristische Personen gilt hier die Staatsangehörigkeit nicht als erfüllt, wenn sie Ihren Sitz nicht in einem der genannten Länder haben oder deren Gesellschaftskapital/Vermögen(santeile) min. zur Hälfte Ausländern gehören oder bei eingetragenen Personengesellschaften wenn deren Gesellschafter min. zur Hälfte nicht die jeweilige Staatsbürgerschaft der genannten Länder besitzen.
Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland (oder einem gleichgestellten Land) haben, deren Vermögen oder Erträgnisse aber min. zur Hälfte Ausländern zukommen, zählen auch als Ausländer.
Vereine gelten als Ausländer, wenn sie zwar ihren Sitz im Inland (oder einem gleichgestellten Land) haben, deren Mitglieder jedoch min. zur Hälfte nicht die Staatsbürgerschaft von EU-/EWR-Staaten besitzen.
Der Erwerb von Freizeitwohnsitzen in Tirol ist grundsätzlich verboten, bestimmte Ausnahmen bestehen (z.B. für “registrierte Freizeitwohnsitze” oder für unbebaute Grundstücke mit einer Widmung zur Schaffung von Freizeitwohnsitzen).
Grundsätzlich alle Personen mit einer Staatsbürgerschaft innerhalb der EU oder eines EWR-Staates, sowie der Schweiz.
Der Unternehmenssitz muss sich innerhalb eines EU/EWR-Staates bzw. in der Schweiz befinden.
Diese brauchen eine Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind neben EU/EWR-Bürger*innen auch Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, Rechtserwerbe nach rechtskräftiger Scheidung bzw. Nichtigerklärung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des ehelichen und partnerschaftlichen Vermögens.
Der Rechtserwerb darf staatspolitischen Interessen nicht widersprechen und es muss ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den/die Ausländer*in bestehen.
Der Kauf von Immobilien durch Ausländer ist in Tirol durch den sogenannten Ausländergrundverkehr beschränkt. Dieser trifft jede/n potenzielle/n Käufer*in welche/r nicht Staatsbürger Österreichs, der EU, eines EWR-Staats oder der Schweiz ist. D.h. alle Staatsbürger von Ländern außerhalb Europas dürfen nur mit einer Genehmigung der Grundverkehrsbehörde eine Immobilie in Tirol kaufen.