Die Eintragung ins Grundbuch
Egal welche Rechte man ins Grundbuch eintragen will, im Wesentlichen läuft ein sogenanntes Grundbuchsgesuch immer gleich ab. Wir erklären den Ablauf.

Egal welche Rechte man ins Grundbuch eintragen will, im Wesentlichen läuft ein sogenanntes Grundbuchsgesuch immer gleich ab. Wir erklären den Ablauf.
Folgende Rechte können im Grundbuch eingetragen werden:
Die Eintragung eines Grundbuchsgesuches wird vom Grundbuchführer nur dann vorgenommen, wenn die Urkunden den allgemeinen Anforderungen entsprechen, d.h.:
Das Grundbuchsgesetz kennt verschiedene Arten von Eintragungen:
Sie dient dem unbedingten Rechtserwerb, Rechtsverlust, Rechtsübertragung und Rechtsbeschränkung. Einverleibt wird somit auch die „Löschung“ eines Rechtes. Grundlage für eine Einverleibung ist ausschließlich eine
einverleibungsfähige Urkunde. Dabei unterscheidet man zwischen Privaturkunden und öffentlichen Urkunden.
Privaturkunden müssen neben den allgemeinen Erfordernissen nachstehendes aufweisen:
Öffentliche Urkunden sind jene Dokumente, die vor einer Behörde in ihrem Wirkungsbereich oder einer mit öffentlichen Glauben ausgestatteten Person (Notar) geschlossen wurde. Das sind z. B.
Weiters benötigt man noch für die Einverleibung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, d.h., dass seitens der Finanzbehörde gegen diesen Rechtsvorgang keine Bedenken bestehen. Bei manchen Rechtsgeschäften ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung oder Zustimmungserklärung (z.B. Grundverkehrbehörde) notwendig.
Diese dient dem bedingten Rechtserwerb oder Rechtsverlust. Diese bedingte Eintragung muss für ihre volle Gültigkeit noch gerechtfertigt werden. Ein Beispiel dafür ist, dass eine fehlende Beglaubigung noch nachgebracht werden muss. Die Mindestanforderung an Privaturkunden ist jedoch, dass sie insbesondere die allgemeinen Erfordernisse aufweisen und die Liegenschaft benennen, um eine Vormerkung eintragen lassen zu können. Öffentliche Urkunden werden vorgemerkt, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. Der Zweck der Vormerkung ist die Wahrung des Ranges. Erst wenn der fehlende Nachweis erbracht wird (Rechtfertigung), tritt die Rechtsänderung ein. Die Rechtfertigung wird dabei im Hauptbuch angemerkt. Dies hat zur Folge, dass das bedingte Recht zum unbedingten wird. Die Vormerkung erhält die Wirkung einer Einverleibung.
Bei den Anmerkungen unterscheidet man zwei Arten:
1. Anmerkungen, die lediglich der Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände dienen:
Der Zweck derartiger Anmerkungen ist, dass sich niemand damit entschuldigen kann, von diesem betreffenden Umstand nichts gewusst zu haben.
2. Anmerkungen, die neben der Ersichtlichmachung rechtserheblicher Umstände besonders geregelte Rechtswirkungen auslösen:
Die Ersichtlichmachung dient vor allem der wirtschaftlichen Beurteilung oder beinhaltet Eintragungen, die an einer anderen Stelle des Grundbuches mit rechtsändernder Wirkung vorgenommen wurden. Z.B.
Der Grundbuchskörper kann durch bücherliche Zu- und Abschreibung von einzelnen Grundstücken oder Teilen davon in seinem Umfang geändert werden. Von einer belasteten Liegenschaft können Grundstücke grundsätzlich nur mit gleichzeitiger Mitübertragung dieser Belastungen vorgenommen werden. Ohne Löschungsquittung können jedoch Grundstücke lastenfrei abgeschrieben werden, wenn es sich z.B. um ein gering-wertiges Trennstück handelt oder das verbleibende Restgrundstück ausreichend Sicherheit gewährt.
Unzulässige Eintragungen, die nie Gegenstand einer Eintragung sein konnten, müssen vom Amts wegen gelöscht werden. Gegenstandslose Eintragungen können amtswegig gelöscht werden (z.B. Verjährung). Die Amtswegigkeit einer Löschung stellt die Ausnahme vom Antragsprinzip des Grundbuchs dar.
Egal welche Rechte eingetragen werden sollen bzw. um welche Art der Eintragung es sich handelt, die Durchführung des Gesuchs läuft immer gleich und wie folgt ab:
Einlangen des Grundbuchsgesuches bei der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes & Vermerk des Eingangs mit Datum, Stunde und Minute. In der Geschäftsstelle werden die Grundbuchsgesuche entsprechend ihres Eingangs; mit einer Tagebuchzahl versehen und in das Tagebuch eingetragen.
Das Grundbuchsgesuch wird mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der Grundbuchführer erstattet sodann auf dem Einlaufstück den Buchstandbericht und vermerkt in der Aufschrift des entsprechenden Grundbuchskörpers die Tagebuchzahl mit der Jahreszahl als Plombe.
Die Erledigung des Grundbuchsgesuches durch den Grundbuchführer kann durch eine
des Ansuchens erfolgen.
Vornahme der Eintragung des Grundbuchgesuches im Hauptbuch.
Die betroffenen Personen werden über die Eintragung (oder Abweisung) verständigt.
Das Rechtsmittel beim Grundbuchsgericht ist der Rekurs. Die Fristen betragen:
Im Rekurs gilt ein Neuerungsverbot, d.h. die Entscheidung erfolgt nur aufgrund der ursprünglich eingebrachten Urkunden. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung ist der Rekurs immer möglich. Ein Rekurs gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung ist nur möglich, wenn die Entscheidung der 1. Instanz mit der 2. Instanz nicht gleichlautend ist.
Die fideikommissarische Substitution, auch Nacherbenschaft genannt, ist jene Rechtskonstruktion, womit der Nacherbe nach dem ersteingesetzten Erben sein Erbe erhalten soll. Z.B. A soll Erbe sein, nach dessen Tod aber soll B erben. Grundsätzlich können nur bereits gezeugte Personen Nacherben sein. Dabei können unbegrenzt viele Nacherben hintereinander eingesetzt werden. Werden aber ungezeugte Personen zum Nacherben bestellt, so ist die Zahl bei unbeweglichen Sachen auf die Einsetzung von nur einem Nacherben möglich.
Beim erstmaligen Erbenfall wird bei unbeweglichen Sachen von Amts wegen die Anmerkung der fidei-kommissarischen Substitution im Grundbuch veranlasst („Substitutionsband“). Der Vorerbe wird zwar mit der Einantwortung Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Recht auflösend bedingt oder befristet. Er hat die Stellung eines Fruchtnießers. Die fideikommissarische Substitution bedeutet ein Veräußerungs- und Belastungsverbot. Zum Unterschied dazu steht die „Substitution auf den Überrest“ einer Veräußerung nicht im Weg.
Im A-2 Blatt kann ein Superädifikat ersichtlich gemacht werden. Das deutet darauf hin, dass das auf dem jeweiligen Grundstück errichtete Gebäude (Überbau, Superädifikat) nicht im Eigentum der im B-Blatt eingetragenen Person steht, sondern einem Dritten gehört. Ein solches Rechtsinstitut schmälert erheblich den Wert einer Liegenschaft.
Das Baurecht ist das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Geregelt wird dieses Rechtsinstitut im BauRG. Bezüglich des Grundbuches ist dabei zwischen Stammeinlage und Baurechtseinlage zu unterscheiden. Das Baurecht entsteht erst mit der Eintragung im C-Blatt des Grundstücks, d.h. in der Stammeinlage. Gleichzeitig wird eine Baurechtseinlage als eigener Grundbuchskörper eingerichtet, indem der Bauberechtigte als Eigentümer im B-Blatt aufscheint. Bei Differenzen zwischen Stammeinlage und Baurechtseinlage gelten jene in der Stammeinlage als rechtsverbindlich.
Das Wohnungseigentum wird mit Einverleibung des Mindestanteils im B-Blatt des Grundbuches begründet. D.h. meist mit dem Verkauf der ersten Wohnung von einem Bauträger, aber auch schon vorher möglich.
Wenn eine Pfandstelle im C-Blatt frei geworden ist, d.h. die Schuld wurde getilgt und dem Pfandrecht steht keine Forderung mehr gegenüber, müsste das Pfandrecht gelöscht werden und die anschließenden Pfandgläubiger würden im Rang nachrücken. Will nun der Liegenschaftseigentümer diese Pfandstelle besetzen, dies aber derzeit nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit, das Verfügungsrecht für einige Zeit zu waren. Gleichzeitig mit der Löschung des bisherigen Pfandrechtes kann der Liegenschaftseigentümer die Anmerkung des Rangvorbehaltes eintragen lassen. Die Rechtswirkung besteht darin, dass eine Eintragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen 3 Jahren neuerlich einverleibt werden kann.
Eine Löschungsverpflichtung wird im Grundbuch angemerkt, um den nachrangigen Gläubigern das Vorrücken im Rang zu ermöglichen, denn es besteht für den Pfandschuldner die Möglichkeit, das durch z.B. Tilgung freigewordene Pfandrecht an einen Dritten weiterzugeben oder den Rangvorbehalt zu erwirken. Dadurch würde der/die nachrangige Pfandgläubiger*in benachteiligt. Die Löschungsverpflichtung verhindert dies.
Diese Rechtsmaterie wird durch das Urkundenhinterlegungsgesetz geregelt. Rechte an nicht verbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, die nicht im Eigentum des/der Grundeigentümers/in stehen, sogenannte Superädifikate, werden durch Urkundenhinterlegung oder der Einreihung von Urkunden erworben. Dem Gericht muss über das Erwerbsgeschäft eine beglaubigte Urkunde, die im Übrigen den allgemeinen Erfordernissen von Urkunden entsprechen und eine Aufsandungserklärung enthalten müssen, hinterlegt werden. Weiters besteht neben der Eigentumsübertragung die Möglichkeit der Urkundenhinterlegung beim Erwerb eines Pfandrechtes oder einer Dienstbarkeit.
Anträge auf Hinterlegung bedürfen der Schriftform, wobei diese auch mündlich zu Protokoll gegeben werden können. Dem Antrag ist die zu hinterlegende Urkunde anzuschließen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Urkundenhinterlegung beim Grundbuchgericht erfährt das jeweilige Recht seine dingliche Wirkung. Niemand kann sich auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten berufen, die in den Karteien und aus den darin verzeichneten Urkunden ersichtlich sind. Anders als beim Grundbuch selbst besteht aber kein Schutz des Vertrauens auf die Richtigkeit und Vollständigkeit.