Luftansicht auf Wiesing

Der schlichte Maklerauftrag - Mehrere Makler - schnellerer Erfolg?

Der schlichte Maklerauftrag ist die einfache Variante eine/n Immobilienmakler*in mit der Vermittlung (Verkauf oder Vermietung) einer Immobilie zu beauftragen. Worauf es hier ankommt und wie sich dieser vom Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet, erklären wir hier.

Hand schütteln

Wodurch zeichnet sich ein schlichter Maklerauftrag aus?

Im Gegenzug zum Alleinvermittlungsauftrag gibt es den allgemeinen oder schlichten Vermittlungsauftrag. Hierbei hat der/die Auftraggeber*in die Möglichkeit, dass er/sie gleichzeitig mehrere Makler für den Verkauf oder die Vermietung einer Liegenschaft beauftragen darf bzw. dass er/sie auch selbst die Liegenschaft eigenständig und provisionsfrei vermitteln kann.

Der allgemeine oder schlichte Vermittlungsauftrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist von beiden Seiten jederzeit kündbar.

Allerdings ist diese Vertragsform nur einseitig verbindlich. Das bedeutet, dass die Makler nicht verpflichtet sind, aktiv tätig zu werden:

§ 4 Abs. 1 Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

Der Eigentümer der Immobilie muss aber jenem Makler die vereinbarte Provision bezahlen, der in der Vermittlung erfolgreich bzw. verdienstlich war. Gemäß Maklergesetz § 4 Abs 2 muss der/die Auftraggeber*in das Angebot eines Maklers jedoch nicht verpflichtend annehmen.

Mehr Makler, bessere Chancen?

Im ersten Moment denkt man, dass mehrere Auftragnehmer, die zur gleichen Zeit mit dem Verkauf oder der Vermietung beauftragt sind, schneller zu einem Vertragsabschluss kommen. Bei genauerer Betrachtung hat diese Auftragsform jedoch auch einige Nachteile:

Passive Vermarktung wegen zu großem Risiko

Das Risiko, auf eigene Rechnung in die Vermarktung einer Immobilie zu investieren, ist den Maklern ohne Alleinvermittlungsauftrag oft zu groß. Ohne die Sicherheit eines Alleinvermittlungsauftrages werden die Makler eher passiv an die Sache herangehen. Immerhin könnte ja auch jederzeit ein/e andere Makler*in eine/n passende/n Interessenten/in finden und dann wären alle Investitionen in die Vermittlung auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko vom Makler selbst zu tragen, ohne daraus einen Ertrag zu erwirtschaften.

Preisverfall wegen Preisvergleichen

Leider führt diese Vertragsform oft auch zu einem Preisverfall. Die Möglichkeiten des Preisvergleiches sind heutzutage online sehr einfach. Potentielle Käufer werden skeptisch, wenn ein und dieselbe Liegenschaft von verschiedenen Maklern zu unterschiedlichen Konditionen angeboten wird. Dies macht die Immobilie billig und inflationär, wirkt also so als müsste die Immobilie wirklich dringend verkauft werden, sprich erzeugt das Gefühl eines hohen Verhandlungsspielraums (nach unten). Die Kunden sind dann eher nicht mehr bereit, einen adäquaten Preis zu bezahlen.

Allgemeine Verwirrung

Die meisten Immobilienangebote landen garantiert auf einem Immobilienportal. Manche auch auf den Sozialen Medien. Für Interessent*innen ist es somit intransparent, bei welchem Inserat sie nun anfragen müssen, um die Immobilie mal besichtigen zu können, wenn dieselbe Immobilie mehrfach auf einem Portal gelistet ist. Dadurch und durch die gefühlt fehlende Seriosität steigt die Hemmschwelle der Erstanfrage extrem. Haben Interessenten wirklich ernsthaftes Interesse an der Immobilie, werden sie zudem gleich auf mehrere Inserate derselben Immobilie anfragen. Dann stellt sich die Frage: Welche/r Makler*in hat denn nun die Interessent*in namhaft gegenüber dem/der Auftraggeber*in gemacht? Und wem steht die Provision zu?

Besichtigungsstress

Ist die Immobilie sehr gefragt ist ein weiteres Problem das Einteilen der Besichtigungstermine. Auftraggeber*innen könnten hier von jedem/jeder Makler*in quasi mit Anfragen der Besichtigung bombardiert werden. Wie wollen Sie als Auftraggeber*in eine Entscheidung treffen, welche Besichtigungsanfragen Sie bevorzugen? Und wie wollen Makler*innen ihren potenziellen Interessent*innen nun erklären, dass die Interessent*innen des/der anderen Makler*in bevorzugt werden? Schlechte Maklerbewertungen von Interessent*innen sind hierbei oft die Folge.

Was wird üblicherweise noch im schlichten Maklervertrag vereinbart?

Grundsätzlich wird in den meisten Maklerverträgen § 15 MaklerG mit vereinbart, dieser regelt besondere Provisionsvereinbarungen. Hierbei kann beim schlichten Maklervertrag lediglich Abs. 1 vereinbart werden.

Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn:

  • Das Geschäft, also der Verkauf oder die Vermietung der Immobilie nur deshalb nicht möglich war, weil der/die Auftraggeber*in wider Treu & Glauben entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt z.B. Eigentümer*in möchte lt. Vermittlungsauftrag ein Haus zu einem festgelegten Kaufpreis verkaufen, als der/die Makler*in eine/n Interessenten/in findet, der/die genau diesen Preis zahlen möchte lehnt die Eigentümer*in ab
  • Ein anderes zweckgleiches Geschäft zustande kommt z.B. Eigentümer*in hat 2 Wohnungen, erteilt den Auftrag zum Verkauf für eine Wohnung, schlussendlich durch den Makler verkauft wird die andere
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe) z.B. finden Makler & Eigentümer*in eine/n Interessent*in für die Immobilie und die Eigentümer*in verkauft an ihre Interessent*in um keine Provision zahlen zu müssen
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird

Oft gestellte Fragen

Müssen Makler*innen bei einem schlichten Maklerauftrag tätig werden?

Nein, es besteht keine Pflicht zum Tätigwerden d.h. auch keine Pflicht zum Setzen von Werbemaßnahmen.

Können mehrere Makler*innen mit einem schlichten Maklerauftrag beauftragt werden?

Ja, der Eigentümer der Immobilie muss dann jenem Makler die vereinbarte Provision bezahlen, der in der Vermittlung erfolgreich bzw. verdienstlich war.

Muss ich als Auftraggeber*in dem Interessenten eines Maklers zusagen?

Nein, gemäß Maklergesetz § 4 Abs 2 muss der/die Auftraggeber*in das Angebot eines Maklers (also den/die Interessent*in) nicht verpflichtend annehmen.

Was, wenn ich als Auftraggeber*in selbst einen Interessenten finde?

Der/die Auftraggeber*in darf bei einem schlichten Maklerauftrag die Immobilie auch selbstständig und provisionsfrei vermitteln.

Zurück zur Übersicht

Kurz zusammengefasst

Der Makler, der vom Verkäufer oder Vermieter einen schlichen Maklervertrag erhält, ist – anders als beim Alleinvermittlungsauftrag –  nicht verpflichtet, tätig zu werden. Er muss sich also nicht aktiv und nachweislich um die Vermittlung der Liegenschaft bemühen. Der Vertrag wird üblicherweise unbefristet geschlossen und bedarf keiner Schriftlichkeit. Der Allgemeine oder schlichte Vermittlungsauftrag bietet die Möglichkeit, dass sich gleich mehrere Makler um den Verkauf der Immobilie bemühen dürfen. Jedoch haben die Makler wenig Interesse, in die Vermarktung zu investieren, wodurch der vermeintliche Vorteil oft zu einem Nachteil für den Abgeber wird.

Ähnliche Beiträge

Widerrufsrecht von online Kaufvertrag Konzept auf einer Tafel

Rücktrittsrechte vom Kauf- & Mietvertrag für Konsumenten

Mit einem beidseitig (vom/von der Abgeber*in und Mieter*in) unterschriebenen Kauf- oder Mieta…

Mehr erfahren

offene Haustür mit Schlüssel darin

Besichtigungstermin: Der erste Eindruck

Um sich einen ersten Eindruck zu einer Immobilie zu verschaffen, ist der Besichtigungstermin …

Mehr erfahren

Holzkugeln mit Icons für Telefon, Brief, E-Mail und Smartphone als Kommunikationsmittel im FAGG

Fern- & Auswärtsgeschäfte

Fernabsatzgeschäfte sind all jene Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrauc…

Mehr erfahren

2 Businessmänner schütteln Hände

Doppelmakler: Ein Makler für beide Seiten

Eine österreichische Besonderheit von Makler*innen sind Immobilienmakler, welche als Doppelma…

Mehr erfahren

Vertrag zwischen Makler und Klient wird unterschrieben: Beitrag der Alleinvermittlungsauftrag

Der Alleinvermittlungsauftrag

Jede*r Immobilienverkäufer*in möchte, dass seine*ihre Immobilie so gut wie möglich beworben u…

Mehr erfahren

kleines Holzhaus und Münzen auf einem Ast

Maklerprovision für Verkauf & Kauf

In diesem Beitrag geht es um die Höhe der Maklerprovision für Verkauf & Kauf einer Immobilie.…

Mehr erfahren

Stapel Bücher und Münzglas mit Lupe davor

Maklerprovision & Nebenkosten für Pacht

Auch Pachtverhältnisse können von Immobilienmakler*innen vermittelt werden. Wir erklären die …

Mehr erfahren

zwei kleine Häuschen stehen in einer Reihe, eines wird dazugestellt

Maklerprovision Baurecht

Auch sogenannte Baurechte können von einem/einer Immobilienmakler*in vermittelt werden. Wie s…

Mehr erfahren

Miniatur Personen & Häuser, Familie mit Kindern

Aufgaben & Pflichten von Immobilienmaklern

In diesem Beitrag geht es um die Aufgaben & Pflichten von Immobilienmaklern in Österreich. Ge…

Mehr erfahren