Am komplexesten im Grundverkehrsrecht sind die Regelungen zum Rechtserwerb für land- & forstwirtschaftliche Grundstücke. Hier besteht grundsätzlich ein sogenannter Genehmigungsvorbehalt. Das heißt, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, erhält der/die Erwerber*in einen Genehmigungsbescheid für den Rechtserwerb, falls nicht wird die Genehmigung versagt. Das Ziel der Bestimmungen zum land- & forstwirtschaftlichen Grundverkehr ist im Wesentlichen das öffentliche Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol. Das bäuerliche Grundeigentum soll gefördert und leistungsfähige Familienbetriebe als Grundlage des Bauernstandes sollen erhalten werden. Weiters gibt es Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Bodenbewirtschaftung. Folgende Begriffe ist hier wichtig:
Landwirt
Als Landwirt gilt, wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder darüber hinaus mit erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet. Auch als Landwirt gelten Personen, die nach einem Rechtserwerb die Tätigkeit eines Landwirts ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
Interessent
Interessenten (nach § 2 Abs. 6 des Grundverkehrsgesetz) sind Landwirte, die bereit sind, anstelle eines Rechtserwerbers, welcher kein Landwirt ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über ein landwirtschaftliches Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb unter Lebenden gegen Bezahlung eines ortsüblichen Preises oder Entgelts abzuschließen. Der Betrieb der Interessenten muss einer Aufstockung bedürfen und das Grundstück im Rahmen dieses Betriebs bewirtschaftet werden.