Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol
Der Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol sieht eine Bebauungspflicht vor. Worauf es hier zu achten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.

Der Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol sieht eine Bebauungspflicht vor. Worauf es hier zu achten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.
Dieser Grundverkehr gilt für den Rechtserwerb, also Kauf eines unbebauten Baugrundstücks: Das sind jene Grundstücke, welche zwar unbebaut sind, jedoch im Flächenwidmungsplan als Bauland (oder Vorbehaltsfläche bzw. Sonderfläche mit Ausnahme von Skipisten, Hofstellen, Austraghäuser, sonst. land- & forstwirtschaftliche Gebäude oder Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Stoffe) gewidmet sind. Weiters gilt dieser Grundverkehr auch für sogenannte Siedlungserweiterungsbereiche. Das wiederum sind Grundstücke, die innerhalb des örtlichen Raumordnungskonzepts in Bereichen liegen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind, d.h. wo künftig angedacht wird sie zu bebauen, obwohl sie noch keine Baugrundstücke sind.
Für all diese Flächen muss der/die jeweilige Rechtserwerber*in eine Erklärung abgeben, das Grundstück widmungsgemäß zu verwenden, insbesondere also zu bebauen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, wird das Grundstück zwangsversteigert. Zweck der Regelung ist die Vermeidung des Hortens von Bauland. Die Bebauungspflicht gilt allerdings nicht für Grundstücke, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind.
Folgendes unterliegt der Erklärungspflicht beim Erwerb von unbebauten Baugrundstücken:
Ausnahmen gibt es bei bestimmten Rechtserwerben durch
Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück muss der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde erklären, dass das Grundstück innerhalb folgender Fristen nach der im Flächenwidmungsplan angedachten Verwendung bebaut werden soll:
Die Bebauungsfrist beginnt ab dem Eingang der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen. Bei Grundstücken innerhalb eines Siedlungserweiterungsbereichs erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung.
Grundsätzlich gilt die Errichtung von sogenannten Gebäuden untergeordneter Bedeutung (wie Garagen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, etc.) nicht als Bebauung. Erfolgt die Bebauung nicht innerhalb der angegebenen Frist, stellt dies die Grundverkehrsbehörde mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nach dessen Rechtskraft wird das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vom Gericht versteigert. Von der Versteigerung kann nur abgesehen werden, wenn der Verlust des Eigentums für den/die Verpflichtete*n eine “unbillige Härte” bedeuten würde.
Für all diese Flächen muss der/die jeweilige Rechtserwerber*in eine Erklärung abgeben, das Grundstück widmungsgemäß zu verwenden, insbesondere also zu bebauen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, wird das Grundstück zwangsversteigert.
Üblicherweise 10 Jahre, für Grundstücke, die sich im Gewerbe- & Industriegebiet befindet oder an Teilen von Mischgebieten zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt, wenn das Grundstück dafür eine angemessene Fläche aufweist und an das Eigentum des/der Erwerber*in angrenzt jedoch 20 Jahre.
Erfolgt die Bebauung nicht innerhalb der angegebenen Frist, stellt dies die Grundverkehrsbehörde mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nach dessen Rechtskraft wird das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vom Gericht versteigert. Von der Versteigerung kann nur abgesehen werden, wenn der Verlust des Eigentums für den/die Verpflichtete*n eine “unbillige Härte” bedeuten würde.
Grundsätzlich gilt die Errichtung von sogenannten Gebäuden untergeordneter Bedeutung (wie Garagen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, etc.) nicht als Bebauung.
Der Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol sieht eine Bebauungspflicht (meist innerhalb von 10 Jahren) vor. Dazu müssen Erwerber eine Erklärung bei der Grundverkehrsbehörde abgeben, die Liegenschaft innerhalb dieser Frist zu bebauen. Wird das Grundstück nicht innerhalb der Frist bebaut, kann eine Zwangsversteigerung drohen.