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Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol

Der Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol sieht eine Bebauungspflicht vor. Worauf es hier zu achten gilt, erklären wir in diesem Beitrag.

unbebautes Baugrundstück in der Landschaft

Wann gilt der Grundverkehr am unbebauten Baugrundstück?

Dieser Grundverkehr gilt für den Rechtserwerb, also Kauf eines unbebauten Baugrundstücks: Das sind jene Grundstücke, welche zwar unbebaut sind, jedoch im Flächenwidmungsplan als Bauland (oder Vorbehaltsfläche bzw. Sonderfläche mit Ausnahme von Skipisten, Hofstellen, Austraghäuser, sonst. land- & forstwirtschaftliche Gebäude oder Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Stoffe) gewidmet sind. Weiters gilt dieser Grundverkehr auch für sogenannte Siedlungserweiterungsbereiche. Das wiederum sind Grundstücke, die innerhalb des örtlichen Raumordnungskonzepts in Bereichen liegen, die zur Befriedigung des Wohnbedarfs und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehen sind, d.h. wo künftig angedacht wird sie zu bebauen, obwohl sie noch keine Baugrundstücke sind.

Für all diese Flächen muss der/die jeweilige Rechtserwerber*in eine Erklärung abgeben, das Grundstück widmungsgemäß zu verwenden, insbesondere also zu bebauen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, wird das Grundstück zwangsversteigert. Zweck der Regelung ist die Vermeidung des Hortens von Bauland. Die Bebauungspflicht gilt allerdings nicht für Grundstücke, die aufgrund ihrer Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich sind.

Die Erklärungspflicht

Was unterliegt der Erklärungspflicht?

Folgendes unterliegt der Erklärungspflicht beim Erwerb von unbebauten Baugrundstücken:

  • Erwerb des Eigentums
  • Erwerb des Baurechts
  • Erwerb eines anderen Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremden Grund (Superädifikate)
  • Erwerb eines Bestandrechts, wenn es im Grundbuch eingetragen werden soll
  • Erwerb von Gesellschaftsanteilen und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft unbebaute Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums daran hat.
  • Jeder originäre Erwerb des Eigentums an unbebauten Baugrundstücken (z.B. Ersitzung)

Ausnahmen gibt es bei bestimmten Rechtserwerben durch

  • Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören,
  • zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern und zwischen nahen Verwandten,
  • nach Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft,
  • beim Erwerb von Miteigentumsanteilen

Inhalt der Erklärung

Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück muss der Rechtserwerber der Grundverkehrsbehörde erklären, dass das Grundstück innerhalb folgender Fristen nach der im Flächenwidmungsplan angedachten Verwendung bebaut werden soll:

  • innerhalb von 20 Jahren, wenn:
    sich das Grundstück im Gewerbe- & Industriegebiet befindet oder
    an Teilen von Mischgebieten zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt, wenn das Grundstück dafür eine angemessene Fläche aufweist und an das Eigentum des/der Erwerber*in angrenzt
  • in allen anderen Fällen innerhalb von 10 Jahren

Die Bebauungsfrist beginnt ab dem Eingang der Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen. Bei Grundstücken innerhalb eines Siedlungserweiterungsbereichs erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung.

Konsequenzen der unterlassenen Bebauung

Grundsätzlich gilt die Errichtung von sogenannten Gebäuden untergeordneter Bedeutung (wie Garagen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, etc.) nicht als Bebauung. Erfolgt die Bebauung nicht innerhalb der angegebenen Frist, stellt dies die Grundverkehrsbehörde mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nach dessen Rechtskraft wird das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vom Gericht versteigert. Von der Versteigerung kann nur abgesehen werden, wenn der Verlust des Eigentums für den/die Verpflichtete*n eine “unbillige Härte” bedeuten würde.

Oft gestellte Fragen

Was muss beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks in Tirol erklärt werden?

Für all diese Flächen muss der/die jeweilige Rechtserwerber*in eine Erklärung abgeben, das Grundstück widmungsgemäß zu verwenden, insbesondere also zu bebauen. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, wird das Grundstück zwangsversteigert.

Wie lange habe ich zur Bebauung Zeit?

Üblicherweise 10 Jahre, für Grundstücke, die sich im Gewerbe- & Industriegebiet befindet oder an Teilen von Mischgebieten zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt, wenn das Grundstück dafür eine angemessene Fläche aufweist und an das Eigentum des/der Erwerber*in angrenzt jedoch 20 Jahre.

Was passiert, wenn ich nicht innerhalb der Frist bebaue?

Erfolgt die Bebauung nicht innerhalb der angegebenen Frist, stellt dies die Grundverkehrsbehörde mit einem schriftlichen Bescheid fest. Nach dessen Rechtskraft wird das Grundstück auf Antrag der Grundverkehrsbehörde vom Gericht versteigert. Von der Versteigerung kann nur abgesehen werden, wenn der Verlust des Eigentums für den/die Verpflichtete*n eine “unbillige Härte” bedeuten würde.

Was gilt nicht als Bebauung?

Grundsätzlich gilt die Errichtung von sogenannten Gebäuden untergeordneter Bedeutung (wie Garagen, Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, etc.) nicht als Bebauung.

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Kurz zusammengefasst

Der Grundverkehr an unbebauten Baugrundstücken in Tirol sieht eine Bebauungspflicht (meist innerhalb von 10 Jahren) vor. Dazu müssen Erwerber eine Erklärung bei der Grundverkehrsbehörde abgeben, die Liegenschaft innerhalb dieser Frist zu bebauen. Wird das Grundstück nicht innerhalb der Frist bebaut, kann eine Zwangsversteigerung drohen.

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