Die Anmerkung der Rangordnung im Immobilienkauf ist wichtig, um sich den Rang im Grundbuch sichern zu lassen. Dies führt zu Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Käufer*innen gewinnen damit die Sicherheit, dass der geplante Verkauf der Immobilie an sie auch wirklich stattfindet und die Liegenschaft nicht zwischenzeitlich an jemand anderen geht (durch Schenkung, Verkauf an andere oder plötzlichen Tod des/der Verkäufer*in bei Vertragsausfertigung).
Wie funktioniert die Anmerkung?
Die Anmerkung zur Rangordnung muss immer vom aktuellen (derzeitigen) Eigentümer der Liegenschaft veranlasst werden, also vom/von der Verkäufer*in. Der/die Verkäufer*in hat dabei 2 Möglichkeiten:
- Anmerkung zur Rangordnung selbst erwirken: durch beglaubigt unterfertigen Antrag an das Grundbuchsgericht (Bezirksgericht)
- oder durch Zustimmung für die Anmerkung des Rangs in einer gesonderten beglaubigten Urkunde (Rangordnungserklärung)
Sobald der Rang angemerkt wurde erhält der/die Begünstigte (Käufer bzw. Treuhänder) vom Gericht einen Rangordnungsbeschluss. Ab der Anmerkung der Rangordnung ist das Grundbuch damit 1 Jahr lang für die Eintragung weiterer Veräußerungen und Belastungen blockiert. Möchte der/die Käufer*in den geplanten Kauf durchführen, muss dem Grundbuchsgericht der besagte Rangordnungsbeschluss und der notariell beglaubigt unterschriebene Kaufvertrag vorgelegt werden. Die Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung ist bis auf die Beglaubigungskosten und Antragsgebühr (47 € im elektronischen Rechtsverkehr) kostenfrei, wer diese zu tragen hat, wird meist im Kaufanbot geregelt, lediglich die Eintragung des Eigentumsrechts im Anschluss an die Rangordnungsanmerkung kostet 1,1 % des Kaufpreises.
Vormerkung vs. Anmerkung
Zusätzlich zur “Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung” gibt es auch noch die sogenannte “Vormerkung einer Eigentumseinverleibung”. Was ist also der Unterschied zwischen Vormerkungen und Anmerkungen?
Vormerkungen sind bedingte Einverleibungen des Eigentums, es geht um die Wahrung des Ranges zur Einverleibung. Damit die Übertragung des Eigentums (d. h. die Einverleibung des Eigentumsrechts) gültig wird, bedarf es der nachträglichen Rechtfertigung des endgültigen Rechtserwerbs, etwa durch Vorweis bestimmter Urkunden (z.B. im Kauf der beglaubigt unterschriebene Kaufvertrag). Das Gesuch um Eigentumseinverleibung ist hierbei schon bei Gericht eingelangt und der Rang im Grundbuch dementsprechend vergeben, aber es fehlt noch die Urkunde, damit die Einverleibung rechtswirksam wird. Sobald die fehlenden Urkunden einlangen, erfolgt die Umwandlung der Vormerkung in eine tatsächliche Einverleibung, also der Eintragung des Eigentumsrechts.
Anmerkungen dienen zur Sicherung des Ranges. Dabei ist das Grundbuchsgesuch für die Einverleibung noch gar nicht bei Gericht eingegangen. Der/die Eigentümer*in kann die Rangordnung zugunsten einer bestimmten Person (z. B. Treuhänder oder Käufer) anmerken lassen. Das Grundbuchsgericht stellt den Rangordnungsbeschluss aus und übersendet ihn an die begünstigte Person. Mit diesem Beschluss sichert sich die begünstigte Person den Rang – und kann dann innerhalb eines Jahres mit diesem Rang eine Eigentumseinverleibung beantragen, wenn sie die entsprechenden Urkunden (Rangordnungsbeschluss und z. B. Kaufvertrag für die Immobilie) vorlegt.