Luftansicht auf Wiesing

Freizeitwohnsitze in Tirol

Freizeitwohnsitze sind in Tirol stark reglementiert. Die Schaffung & Neubegründung ist weitgehend eingeschränkt. Wir informieren über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.

Vogelhaus im Wald

Was ist ein Freizeitwohnsitz?

Grundsätzlich sind Freizeitwohnsitze in Österreich Nebenwohnsitze in der regelmäßig Freizeit verbracht wird, also Ferienwohnungen oder Ferienhäuser. Jedoch macht es in Tirol einen Unterschied, ob diese Freizeitwohnsitze amtlich genehmigt sind oder nicht. Wichtig hierbei ist die Widmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) zu “echten” Freizeitwohnsitzen.

Hierbei werden Freizeitwohnsitze definiert als:

§ 13 Abs. 1 TROG 2022 Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Somit gilt in Tirol ein Freizeitwohnsitz nur dann als echter Freizeitwohnsitz, wenn dieser auch als solcher gewidmet ist. Die Verwendung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz ist
bewilligungspflichtig nach Tiroler Bauordnung (§ 28 TBO). Bei allen Wohnsitzen, auf die das nicht zutrifft, ist eine ausschließliche Nutzung zu Ferien- und Erholungszwecken verboten (mit Ausnahme von unechten Freizeitwohnsitzen mit Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters).

Weiterhin möglich ist jedoch die Begründung eines Zweitwohnsitzes, welcher nicht zur ausschließlichen Nutzung zu Ferien- & Erholungszwecken dient. Z.B. sind dies Zweitwohnsitze für Beruf & Studium. Achtung: Hierbei muss die Berufsausübung nicht nur gelegentlich sein.

Folgendes gilt lt. TROG nicht als Freizeitwohnsitz

Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung

Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen (mit bestimmten Beschränkungen):

  • wenn Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind
  • wenn gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
  • wenn die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist

Kur- & Erholungsheime

Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden

Ferienwohnungen

Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden.

Neubauten für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 erteilt worden ist: Diese gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn

  • der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat
  • dabei sind Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen zusammenzuzählen.

Privatzimmervermietung

Wohnungen oder Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, dürfen diese max. 3 Wohnungen und 12 Betten haben.

Ausnahme für angemeldete Freizeitwohnsitze von 1.1.1994 - 31.12.1998

Erhaltene Genehmigung gilt weiterhin

Zur rechtmäßigen Nutzung von Freizeitwohnsitzen gilt grundsätzlich, dass nur Wohnsitze als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfen, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den damaligen raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet und zulässig als “Freizeitwohnsitze” genehmigt wurden.

Auch Wohnsitze, die bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitze gebraucht wurden, können durch Anmeldung im Feststellungsverfahren – diese war bis 30.06.2014 möglich – weiterhin in Gebrauch genommen werden. Hierfür braucht es einen Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz. Bei der jeweiligen Gemeinde kann man sich darüber informieren, ob eine Liegenschaft tatsächlich ein genehmigter Freizeitwohnsitz ist.

Der Freizeitwohnsitz erlischt hierbei jedoch

wenn…

  • der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Diese Erklärung wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister (oder zu einem schriftlich angegebenen späteren Zeitpunkt) unwiderruflich und wirksam.
  • die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das zulässige Ausmaß hinaus vergrößert oder mit dem entgegen dem Gesetz die Anzahl der Freizeitwohnsitze vergrößert wird (dazu später mehr)
  • im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

In den letzten beiden Fällen muss der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid feststellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so muss diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung getroffen worden sein.

Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen

Die Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen (im Rahmen der Bewilligungspflicht der Tiroler Bauordnung § 28 TBO 2022) ist nur in engen Grenzen möglich, da die Tiroler Raumordnung – TROG 2022 vielfältige, teilweise in unbestimmten Gesetzesbegriffen festgelegte, Einschränkungen vorsieht. Beispiele für die Einschränkung der Neuschaffung von Freizeitwohnsitzen sind:

  • Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, wenn dadurch die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Als Beispiele werden im Gesetz bestimmte Kriterien, wie Infrastruktur für den Wohnbedarf der Bevölkerung, verfügbares Bauland, Gegebenheiten am Grundstücks- und Wohnungsmarkt aufgezählt.
  • Die Neuschaffung eines Freizeitwohnsitzes darf nicht für zulässig befunden werden, wenn der Anteil an Freizeitwohnungssitzen gemessen an der Gesamtzahl aller Wohnungen in einer Gemeinde 8 % übersteigt.
  • Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen (mit bestimmten Beschränkungen) geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
  • Es besteht die Möglichkeit, dass der Bürgermeister der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilt, wobei hierzu ein schriftliches Ansuchen nötig ist. Wird eine solche Bewilligung (schriftlicher Bescheid) erteilt, ist jedoch nur der Inhaber jener Bewilligung dazu berechtigt den Wohnsitz für sich (auch seine Familie und Gäste sind mit inbegriffen) als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Nicht erlaubt ist es den Freizeitwohnsitz entgeltlich zu überlassen. Die Ausnahmebewilligung wird jedoch aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

Wiederaufbau & Erweiterung bestehender Freizeitwohnsitze

Wird der Freizeitwohnsitz abgerissen oder sonst zerstört und liegt ein echter Freizeitwohnsitz oder aber eine Ausnahmebewilligung vor, darf (wenn es baurechtlich sonst zulässig ist) ein Neubau errichtet werden. Dabei dürfen jedoch Baumasse & Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren um nicht mehr als 25 % überschreiten. Maßgeblich sind hier die Zahlen, die in der Baubewilligung, der Ausnahmebewilligung oder im Feststellungsbescheid stehen. Zubauten & Änderungen des Verwendungszwecks von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen, durch die bestehende Freizeitwohnsitze vergrößert werden sollen, sind auch nur zulässig, wenn dadurch die gesamte Baumasse und Wohnnutzfläche des betreffenden Freizeitwohnsitzes um insgesamt nicht mehr als 25 % vergrößert wird.
Durch solche Bauvorhaben (Wiederaufbau & Erweiterung) darf jedoch niemals die Anzahl der Freizeitwohnsitze vergrößert werden. Werden Freizeitwohnsitze zusammengelegt, darf keiner der betroffenen Freizeitwohnsitze über das zulässige Ausmaß hinaus (über 25 %) vergrößert werden.

Somit sind folgende Freizeitwohnsitze zulässig

  • bescheidmäßig festgestellte Freizeitwohnsitze
    (das sind jene von 1.1.1994 – 31.12.1998 oder jene davor durch nachträgliche Anmeldung und eingereichtes Feststellungsverfahren bis 2014)
  • Baubewilligung nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland
  • Zulässigkeit neuer Freizeitwohnsitze in Wohn- und Mischgebieten sowie auf Sonderflächen für Beherbergungsbetriebe und Hofstellen
    – eigene Widmungsfestlegung mit Festlegung der zulässigen Anzahl nötig
    – nur in Gemeinden mit einem Freizeitwohnsitzanteil von höchstens 8 % aller Wohnungen möglich
    – bei Beherbergungsbetrieben und Hofstellen keine Neubauten zulässig
    – bei Hofstellen zusätzlich nur bei aufrechter Bewirtschaftung, höchstens 25 % der Wohnnutzfläche, keine Veräußerung oder langfristige Vermietung
    – strenge raumordnungsfachliche Kriterien sind zu erfüllen
  • bescheidmäßige Ausnahmebewilligungen bei gesetzlichen Erben oder wegen geänderter Lebensumstände
    – entgeltliche Überlassung unzulässig
    – höchstpersönlich, nicht übertragbar

Freizeitwohnsitzabgabe

Seit Januar 2020 ist das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (mittlerweile Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG) in Kraft. Weiterhin ist das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz in Geltung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen ist es nunmehr möglich, dass für einen Freizeitwohnsitz sowohl die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz (landläufig „Tourismusabgabe“ oder „Aufenthaltsabgabe“ bezeichnet) und zusätzlich die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz zu zahlen ist. Nähere Informationen finden Sie in folgendem Link:

Freizeitwohnsitzabgaben

Illegale Freizeitwohnsitze

Bei einem konkreten Verdacht können Gemeinden seit der Gesetzesänderung 2020 die Daten von Versorgungsbetrieben, beispielsweise Wasser- und Stromverbrauch aber auch Post und Zustelldienste, anfordern, um herauszufinden, ob eine Wohnung als illegaler Freizeitwohnsitz genutzt wird. Auch die Behörden untereinander können Daten austauschen, wenn der Verdacht einer illegalen Nutzung besteht. Es besteht das ausdrückliche Zufahrts- & Zutrittsrecht. Weiters können Gemeinden seit 2022 Aufsichtsorgane zur Kontrolle der Einhaltung ortspolizeilicher Verordnungen einsetzen. Bezirkshauptmannschaften können auf Antrag der Gemeinde diese Aufsichtsorgane (z.B. die Polizei) unter anderem zur Kontrolle des illegalen Freizeitwohnsitzes bestellen. Liegt ein illegal genutzter Freizeitwohnsitz vor, ist dies eine Verwaltungsübertretung, welche die Bezirksverwaltungsbehörde mit bis zu 40.000 € bestrafen kann, werden falsche oder unvollständige Angaben gemacht, können diese weiters mit bis zu 3.000 € bestraft werden.

In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen der illegalen Freizeitwohnsitznutzung ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich jedoch nicht auf die Strafbemessung.

Oft gestellte Fragen

Was sind Freizeitwohnsitze?

Grundsätzlich sind Freizeitwohnsitze in Österreich Nebenwohnsitze in der regelmäßig Freizeit verbracht wird, also Ferienwohnungen oder Ferienhäuser. Jedoch macht es in Tirol einen Unterschied, ob diese Freizeitwohnsitze amtlich genehmigt sind oder nicht. Wichtig hierbei ist die Widmung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) zu “echten” Freizeitwohnsitzen:

Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Wann spricht man von einem echten Freizeitwohnsitz?

Wenn dieser nach Flächenwidmung auch als Freizeitwohnsitz gewidmet ist und eine gültige Baubewilligung zur Freizeitwohnsitznutzung hat.

Welche Abgaben müssen Freizeitwohnsitzeigentümer bezahlen?

Bei Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen ist es nunmehr möglich, dass für einen Freizeitwohnsitz sowohl die Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz (landläufig „Tourismusabgabe“ oder „Aufenthaltsabgabe“ bezeichnet) und zusätzlich die Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz zu zahlen ist.

Wie viele Freizeitwohnsitze darf es in Tiroler Gemeinden geben?

Gemessen an der Gesamtanzahl an Wohnungen je Gemeinde sind max. 8 % Freizeitwohnsitze zulässig. Diese Zahl ist in den meisten Gemeinden schon ausgereizt, weshalb die Neubegründung von Freizeitwohnsitzen nahezu unmöglich ist.

Was ist eine Ausnahmebewilligung & ein unechter Freizeitwohnsitz?

Es besteht die Möglichkeit, dass der Bürgermeister der Gemeinde eine Ausnahmebewilligung erteilt. Wird eine solche Bewilligung erteilt, ist jedoch nur der Inhaber jener Bewilligung dazu berechtigt den Wohnsitz für sich (auch seine Familie und Gäste sind mit inbegriffen) als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Nicht erlaubt ist es den Freizeitwohnsitz entgeltlich zu überlassen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch oft von einem sogenannten “unechten” Freizeitwohnsitz.

Was gilt beim Wiederaufbau, Zubau & Änderungen am Freizeitwohnsitz?

Die Baumasse & Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes darf um nicht mehr als 25 % wachsen im Vergleich zum alten Freizeitwohnsitz. Maßgeblich sind hier die Zahlen, die in der Baubewilligung, der Ausnahmebewilligung oder im Feststellungsbescheid stehen.

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Kurz zusammengefasst

Freizeitwohnsitze sind in Tirol sehr stark durch die Tiroler Raumordnung reglementiert. Ziel dieser Gesetzgebung war es steigenden Liegenschaftspreisen, räumlicher Überlastung durch bebaute Flächen und der Entstehung sogenannter Geisterdörfer entgegenzuwirken. Der Nachweis einer allfälligen illegalen Nutzung einer Liegenschaft ist jedoch alles andere als leicht, zumal die zur Kontrolle berufenen Behörden in einem Überprüfungsverfahren der Gefahr auflaufen verfassungsgesetzliche Grundrechte zu verletzen.

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