Belastungs- und Veräußerungsverbote, die durch einen Vertrag eingeräumt werden, haben jedoch nur obligatorische Wirkung: Dies bedeutet, dass eine entgegen einem Verbot vorgenommene Belastung oder Veräußerung einer Liegenschaft gültig ist, der/die Berechtigte des Verbotes aber einen Schadenersatzanspruch gegen denjenigen hat, der dem Verbot zuwider gehandelt hat.
Absolute Wirkung entfaltet ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist jedoch nur möglich bei begründetem Belastungs- & Veräußerungsverbot zwischen:
- Ehegatten,
- eingetragenen Partnern,
- Eltern/Großeltern und deren Kindern/Enkel, Wahl- oder Pflegekindern oder
- deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern
In diesem Fall sind verbotene Verfügungen rechtlich unwirksam. Das heißt, das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot bewirkt ganz grundsätzlich eine allgemeine Grundbuchsperre für sämtliche rechtsgeschäftliche oder zwangsweise begehrte, vom Verbot erfassten Eintragungen.
Wo sieht man das Belastungs- & Veräußerungsverbot im Grundbuch?
Vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbote sind im Grundbuch im Lastenblatt (C-Blatt) einverleibt und werden im Eigentumsblatt (B-Blatt) ersichtlich gemacht. Belastungs- und Veräußerungsverbote können auch hinsichtlich einzelner Grundstücke eines Grundbuchskörpers, auf halben Mindestanteilen von Eigentümerpartnerschaften sowie auf einzelne ideelle Miteigentumsanteile desselben Eigentümers eingetragen werden.
Bindung des vertraglichen Belastungs- & Veräußerungsverbots
Sowohl vertragliche als auch im Grundbuch einverleibte Verbote binden nur den/die (erste/n) Eigentümer*in, zu deren/dessen Lasten das Verbot begründet ist, und erlöschen spätestens mit seinem/ihrem Tode, womit Erben und Rechtsnachfolger durch ein Verbot nicht gebunden sind. Die Verbote sind daher nicht übertragbar und auch nicht durch Exekution verwertbar. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot wirkt also bis zum Tod des/der Berechtigten oder des/der Verpflichtenden. Die Wirkung des Verbotes kann aber wie bereits erwähnt mit Einverständnis des Berechtigten aufgehoben werden. Ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot ist üblich.