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Bauverfahren für anzeigepflichtige Bauvorhaben

Fällt Ihr Bauvorhaben in Tirol unter ein anzeigepflichtiges Vorhaben, müssen Sie sich an den entsprechenden Ablauf zum Erhalt einer Bauanzeige halten. Wir erklären Ihnen das Prozedere Schritt für Schritt.

Holzhaus & Werkzeuge auf Holzuntergrund

Bauanzeige & Planunterlagen

Bauanzeigen sind wie bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben schriftlich unter Anschluss der Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Bei Unvollständigkeit hat die Behörde den Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist zur Ergänzung der Unterlagen aufzufordern. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.

Entscheidung bei vollständigen Unterlagen

Sind die Unterlagen vollständig, hat die Behörde innerhalb einer Frist von höchstens 2 Monaten über die Zulässigkeit des angezeigten Vorhabens zu entscheiden, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Untersagung der Ausführung des Vorhabens bei Unzulässigkeit aus bau- oder raumordnungsrechtlichen Gründen mit schriftlichem Bescheid. Liegt überdies ein Abweisungsgrund vor, so hat die Behörde dies
    festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten.
  • Feststellung der Bewilligungspflicht des Vorhabens mit schriftlichem Bescheid.
  • ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung des Vorhabens. Die Behörde hat dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen;

Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes von 2 Monaten keine Entscheidung der Behörde, darf das Bauvorhaben jedenfalls ausgeführt werden und zwar auch dann, wenn das Vorhaben an sich nicht zulässig wäre. Die Zulässigkeit ist auf den Unterlagen durch die Baubehörde zu bestätigen.

Bewilligungspflichtiges Bauvorhaben

Wird jedoch ein an sich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Anzeigeverfahren unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre, bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach einzuleiten.

Erlöschen der Bauanzeige

Anzeigepflichtige Bauvorhaben sind innerhalb von 2 Jahren nach dem möglichen Baubeginn bei sonstigem Verlust der Wirksamkeit der Bauanzeige zu vollenden.

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