Luftansicht auf Wiesing

Illegaler Bau in Tirol: Die rechtlichen Konsequenzen

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Konsequenzen eines "Schwarzbaus" in Tirol laut Tiroler Bauordnung.

Haus in Schwarz/weiß

Wertung des Vergehens

Je nach der Art des rechtswidrigen Verhaltens enthält die Tiroler Bauordnung differenzierte Regelungen hinsichtlich des Vorgehens der Behörde zur sogenannten Herstellung des gesetzesmäßigen Zustands. Deshalb ist es wichtig, sich darüber zu informieren, in welche Kategorie der “illegale Bau” fällt. Eine Anzeige bei der Baubehörde kann jederzeit, auch anonym erfolgen.

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet oder geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Anzeigenpflichtige Vorhaben

Wurde eine anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne Anzeige errichtet oder geändert hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Weder anzeige- noch bewilligungspflichtige Vorhaben

Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn dieses Vorhaben:

  • dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Raumordnung, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Raumordnungsrecht oder der widerrechtlichen Benützung als Freizeitwohnsitz widerspricht oder
  • bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach der Bauordnung, allgemeine bautechnische Erfordernissen, gegebenenfalls in Verbindung mit den technischen Bauvorschriften, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Untersagung der Benützung

Die Behörde hat demjenigen, der die bauliche Anlage benützt, die Benützung zu untersagen, wenn sie

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

Die Behörde hat dem Eigentümer der baulichen Anlage die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen, wenn ein Bauvorhaben

  • bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig gewesen wäre und ohne Baubewilligung/Bauanzeige errichtet oder auch geändert wurde (z.B. durch Zubau, Aufbau).
    Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre bzw. wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde
  • dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Bebauungsregeln nach Raumordnung, örtlichen Bauvorschriften, einer Bausperrenverordnung nach Raumordnungsrecht oder der widerrechtlichen Benützung als Freizeitwohnsitz widerspricht oder
  • bei der Ausführung eines solchen Bauvorhabens Abstandsbestimmungen nach der Bauordnung, allgemeine bautechnische Erfordernissen, gegebenenfalls in Verbindung mit den technischen Bauvorschriften, oder sonstige baurechtliche Vorschriften verletzt werden.

Ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf andere Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Nachträgliche Korrektur, um Abriss zu verhindern

Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.

Es gelten auch bei der nachträglichen Bewilligung bzw. der nachträglichen Bauanzeige die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften wie verlinkt.

Achtung Superädifikate

Der Eigentümer eines Grundstückes hat der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.

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Kurz zusammengefasst

Werden bauliche Anlagen ohne benötigte Baubewilligung oder Bauanzeige gebaut kann im schlimmsten Fall der Abriss und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Bauplatzes drohen. Dies kann verhindert werden, indem man nachträglich um eine Baubewilligung bzw. Bauanzeige ansucht, vorausgesetzt man erhält diese auch. Auch die Benützung der baulichen Anlage kann untersagt werden.

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