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Carmen Rezac

Carmen Rezac

Marketing & PR | Immobilienmaklerin

Erhaltung des Bauzustandes & Abriss von Gebäuden

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen das Wichtigste zum Erhaltungszustand von baulichen Anlagen in Tirol, sowie zum Abriss aus Sicht der Tiroler Bauordnung. Wichtig hier: Gerade die Regelungen zum Erhaltungszustand können auch Mehrparteienhäuser, egal ob Wohnungseigentum oder Mietshaus treffen.

Bauschutt

Baugebrechen

Die Tiroler Bauordnung verpflichtet den Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage diese in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diesem oder – wie in den Fällen der Herstellung des gesetzesmäßigen Zustands – den Eigentümer des Grundstücks die Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Falle einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist der teilweise oder gänzliche Abbruch aufzutragen, wenn die Behebung des Baugebrechens technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Ebenso kann die Weiterbenützung von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht oder überhaupt untersagt werden, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des Schutzes vor Naturgefahren nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Das sind jene Fälle, in denen nicht durch bauliche Vorkehrungen oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren oder Unfällen mit gefährlichen Stoffen gewährleistet wird.

Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers ohne vorherige Anhörung angeordnet werden.

Räumung

Die Behörde kann die Räumung einer baulichen Anlage oder Durchführung sonstiger Maßnahmen, wie die Anbringung von Absperrungen, Absicherungen und dergleichen verfügen, wenn

  • auf Grund des Zustandes der baulichen Anlage oder
  • aufgrund drohender Gefahr von außen, insbesondere durch Lawinen, Vermurungen, Hochwasser oder
  • Brandeinwirkung

das Leben oder die Gesundheit von Menschen bedroht ist. Zu diesem Zweck dürfen Organe der Behörde die bauliche Anlage betreten und zwar bei Gefahr im Verzug auch während der Nachtstunden. Der Eigentümer der baulichen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.

Abbruch von Gebäuden

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Er ist unzulässig, wenn die Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles ein besonderes landeskulturelles Interesse besteht. Der Abbruch von charakteristischen Gebäuden nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) ist unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist der Abbruch denkmalgeschützter Gebäude oder Gebäudeteile, solange keine rechtskräftige denkmalschutzrechtliche Bewilligung für den Abbruch vorliegt.

Die betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, sowie die materiell rechtlichen Voraussetzungen sind in einem eigenen Abschnitt der Tiroler Bauordnung geregelt und grundsätzlich an das Anzeigeverfahren angelehnt. Zur Ausführung des Abbruchs sind grundsätzlich folgende Punkte zu beachten:

  • Der Abbruchberechtigte bzw. der Abbruchverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass der Abbruch ordnungsgemäß und entsprechend dem Stand der Technik ausgeführt wird. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Abbruch durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorübergehend einstellen.
  • Die abschließenden Vorkehrungen haben jedenfalls die Auffüllung von unterirdischen Räumen, die Absicherung von Wasser- und Energieversorgungsleitungen sowie die Räumung, Abmauerung und Ausfüllung der Kanalanlagen sowie der Sicker- und Senkgruben zu umfassen.

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Kurz zusammengefasst

Wird eine bauliche Anlage nicht ordentlich instand gehalten, kann die Baubehörde die Instandsetzung oder falls nötig den Abbruch dieser beantragen. Ebenso kann die Weiterbenützung untersagt werden, sowie im Fall der Gefahr im Verzug Sicherungsmaßnahmen sofort ohne Bedachtnahme auf Kosten und sonstige Gefahr der Eigentümer sofort angeordnet werden. Weiters hat die Behörde das Recht zur Räumung oder Absperrung und kann die bauliche Anlage aus diesem Zweck betreten, bei Gefahr in Verzug auch in der Nacht.

Beim Abbruch einer baulichen Anlage braucht es eine schriftliche Bauanzeige. Der Abbruch wird hier nur zugesagt, wenn die Instandhaltung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sowie das Gebäude nicht dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutz oder dem Denkmalschutz unterliegt.

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