Die Tiroler Bauordnung verpflichtet den Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage diese in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diesem oder – wie in den Fällen der Herstellung des gesetzesmäßigen Zustands – den Eigentümer des Grundstücks die Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Falle einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen ist der teilweise oder gänzliche Abbruch aufzutragen, wenn die Behebung des Baugebrechens technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Ebenso kann die Weiterbenützung von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht oder überhaupt untersagt werden, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des Schutzes vor Naturgefahren nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Das sind jene Fälle, in denen nicht durch bauliche Vorkehrungen oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren oder Unfällen mit gefährlichen Stoffen gewährleistet wird.
Bei Gefahr im Verzug können die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers ohne vorherige Anhörung angeordnet werden.