Bauplatz in Tirol: Wann eignet er sich?
Nur weil ein Grundstück noch nicht bebaut ist, heißt dies nicht automatisch, dass es sich als Bauplatz eignet. Worauf gerade in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung zu achten ist, erklären wir hier.

Nur weil ein Grundstück noch nicht bebaut ist, heißt dies nicht automatisch, dass es sich als Bauplatz eignet. Worauf gerade in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung zu achten ist, erklären wir hier.
Ein Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen. Dies gilt jedoch nicht für Sonderflächen für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.
Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bauplatz nach seiner Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung geeignet ist, eine rechtliche gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden ist, eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung, sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt, eine sichere Zugänglichkeit zu Gebäuden und zu baulichen Anlagen besteht und der wirksame Einsatz von Feuer-, Lösch- und Rettungsgeräten gewährleistet ist.
Daraus ergeben sich folgende Anforderungen für einen Bauplatz:
Soweit ein Flächenwidmungsplan besteht, dürfen nur jene baulichen Anlagen errichtet werden, die der vorgesehenen Widmung entsprechen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zum Flächenwidmungsplan.
Da das Bestehen einer rechtlich gesicherten, der vorgesehenen Bebauung entsprechenden Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist, hat der Bürgermeister diese Frage vor Erteilung der Baubewilligung zu klären. Wenn ein Rechtsstreit über die Frage eines Wegservituts zum Bauplatz besteht, darf die Baubewilligung erst erteilt werden, wenn der Bestand der Verkehrsverbindung rechtlich sichergestellt ist.
Das Vorhandensein einer entsprechenden Abwasserbeseitigung, sowie Wasser- und Energieversorgung ist Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Soweit die vorgesehene Abwasserbeseitigung einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf, ist die Baubewilligung vor Erteilung dieser Genehmigung nicht zulässig, da die Abwasserbeseitigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht sichergestellt wäre.
Sofern das Grundstück einer Gefährdung ausgesetzt ist, ist zur Beurteilung der diesbezüglichen Eignung des Bauplatzes von der Behörde zwingend ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach- und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen.
Bei einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ist der Neu-, Zu- und Umbau, sowie die Änderung des Verwendungszweckes nur zulässig, wenn durch die Anordnung oder bauliche Beschaffenheit der Gebäude, sonstige bauliche Vorkehrungen im Bereich des Gebäudes oder durch bestimmte organisatorische Maßnahmen (insbes. Sicherheitskonzept) ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist.
Befindet sich das Grundstück im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes (derzeit bestehen in Tirol 14 Betriebe) dürfen durch eine Bebauung weder das Risiko eines schweren Unfalles bewirkt noch das Risiko eines schweren Unfalles bzw. Folgen eines schweren Unfalles nicht unwesentlich (höchstens 10%) vergrößert bzw. verschlimmert werden. Dies ist durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen und gegebenenfalls von entsprechenden Sachverständigen zu beurteilen.
Auf Grundstücken im Gefährdungsbereich eines Seveso-Betriebes der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sind also (mit Ausnahme von bestimmten Gebäuden nach Tiroler Raumordnungsgesetz sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, gewährleistet ist, dass keine schweren Unfälle bewirkt und das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle höchstens unwesentlich vergrößert bzw. verschlimmert werden können.
Jede Teilung, Vereinigung und sonstige Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen und von Grundstücken innerhalb des im örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde ausgewiesenen Siedlungsbereiches, selbst wenn solche Flächen nur teilweise berührt sind, bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Grundsätzlich ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft, eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung sowie eine zweckmäßige verkehrsmäßige Erschließung und eine Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sichergestellt und ein Bauplatz geschaffen wird.
Wichtig ist, dass die Grundbuchseintragung erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung durch die Baubehörde erfolgen darf. Der betreffende Grundbuchsbeschluss ist der Gemeinde zuzustellen. Erfolgt eine Eintragung im Grundbuch ohne die erforderliche Bewilligung bzw. entgegen der Bewilligung der Gemeinde, so kann diese den Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes mit Rekurs direkt anfechten.
Ob ein Grundstück als Bauplatz zur Bebauung geeignet ist, hängt von vielen Faktoren ab. Dazu gehören insbesondere: