Im Gegensatz zu einem Pachtvertrag unterliegt ein Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz. Der Schutz, den ein*e Mieter*in genießt, ist somit ungleich größer als der Schutz, den ein*e Pächter*in genießt. Aus rechtlicher Sicht ist daher die Miete der Pacht vorzuziehen. Grundsätzlich gilt: Wer nur eine Immobilie zum Wohnen oder als Büro sucht, sollte die Vertragsart „Miete” wählen. Aber Achtung, selbst wenn auf dem Vertrag ganz offiziell „Pachtvertrag“ steht, handelt es sich lediglich um die Überlassung eines Gebäudes zur Nutzung – trifft also kein Kriterium der Pacht zu – ist der Vertrag immer als Mietvertrag zu werten und greift auch auf die Regelungen des Mietrechtsgesetz im jeweiligen Anwendungsbereich zurück. Damit werden im schlimmsten Fall selbstdeklarierte Pachtverträge, die eigentlich Mietverträge sind, schnell zum unbefristeten Mietverhältnis, wenn keine Befristung oder eine Befristung unter 3 Jahren angegeben ist. Der Versuch das Mietrechtsgesetz zu Umgehen indem stattdessen ein Pachtvertrag abgeschlossen wird, lohnt sich also nicht, obwohl es schon vielfach versucht wurde.