Auch hier ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, bei der das Sicherheitsbedürfnis des/der Vermieters/in dem Recht auf Achtung der Privatsphäre des/der Mieters/in gegenüberzustellen ist. Auch die Videoüberwachung allgemeiner Teile des Mietshauses (Postkästen, Müllräume) kann die Privatsphäre der Mieterin/des Mieters stören. Die Überwachung des allgemeinen Eingangsbereichs eines Mietshauses ist in der Regel zulässig.
Dem/der Mieter*in ist dabei das berechtigte Interesse zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen.
Unzulässig ist aber die Überwachung einer Wohnungstüre eines Mieters, das Überwachen eines Nachbargrundstücks oder eines fremden Wohnhauses von der Straße aus. In diesen Fällen sind grundsätzlich auch Kamera-Attrappen unzulässig.