Dingliche Wirkung von Bescheiden
Mit Ausnahme der Entscheidungen in Strafverfahren haften alle Rechte und Pflichten aus baurechtlichen Bescheiden auf dem Grundstück und gehen somit auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Recht eingeräumt worden ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der Interessen kein unverhältnismäßiger Nachteil damit verbunden ist.
Nichtigkeit
Bescheide, mit denen eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn
- die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das betreffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Bebauung widersprochen hat oder
- sonstige wesentliche raumordnungsrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.
Solche Bescheide können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden. Ebenso kann ein solcher Bescheid von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde für nichtig erklärt werden.
Strafbestimmungen
Die Straftatbestände sind in § 67 TBO 2022 erschöpfend angeführt, das heißt, dass keine Verwaltungsstrafen verhängt werden dürfen, wenn in der Strafbestimmung dieser Tatbestand nicht ausdrücklich angeführt ist.
Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Es besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht.