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Bauordnung & Bauverfahren in Tirol: Einteilung der Verfahrensarten

Wenn Sie in Tirol bauen wollen, unterscheidet man grundsätzlich zwischen bewilligungspflichtigen & anzeigepflichtigen Vorhaben. Wann was nach Tiroler Bauordnung gilt, erklären wir hier.

Bauschutzhelm vor Gebäude im Hintergrund

Einteilung der Bauvorhaben nach Verfahrensart

Bei Bauvorhaben wird zwischen folgendem unterschieden (§ 28 TBO 2022):

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Folgendes fällt darunter:

  • Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  • sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  • Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;
  • die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  • die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Gebäude sind hierbei per Definition überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Die Verwendung von Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen zur Beherbergung von Gästen, sofern diese über Online Buchungsplattformen erfolgt, stellt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks dar.

Anzeigepflichtige Vorhaben

Darunter fallen:

  • sonstige Änderung von Gebäuden, sofern diese keiner Baubewilligung bedarf;
  • Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sofern diese keiner Baubewilligung bedarf.

Jedenfalls nur anzuzeigen sind:

  • Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  • Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m;
  • Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  • Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  • die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  • die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
  • die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden;
  • Errichtung und Änderung von Carports, mit einer Grundfläche bis 15 m², Container bis 30 m³ Volumen, und Parkplätzen bis 200 m² zum Schutz von Sachen und Tieren;
  • Errichtung und Änderung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen mit einer Fläche von mehr als 20 m², an baulichen Anlagen sofern sie in die Wand oder Dachfläche integriert sind, oder der Parallelabstand zur Wand- bzw. Dachhaut 30 cm nicht übersteigt.

Vorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen

  • Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;
  • Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden;
  • Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
  • Errichtung, Aufstellung und Änderung von freistehenden Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften;
  • Anbringung von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Solarkollektores bzw. der Photovoltaikanlagen zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;
  • Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;
  • die Errichtung und Änderung von Hagelschutznetzen, von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche, nicht begehbare Folientunnel, soweit die nicht vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind.
  • die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Bienenständen, soweit diese nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

Bauverfahren

Je nachdem, ob das Bauvorhaben bewilligungs- oder nur anzeigenpflichtig ist, sind hierbei im Ablauf unterschiedliche Punkte zu beachten. Da diese recht umfangreich sind, haben wir diese in gesonderten Artikeln zusammengefasst:

Welche Behörde ist zuständig?

Die Vollziehung baurechtlicher Bestimmungen liegt grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. An folgende Baubehörde müssen Sie sich daher wenden:

  • Grundsätzlich: an den Bürgermeister der Gemeinde, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich
  • Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Gemeindegebiete oder Bauvorhaben im Bereich der Staatsgrenze: an die Bezirksverwaltungsbehörde, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich
  • Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Bezirke: an die Landesregierung, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich
  • Bauvorhaben, die auch eine gewerberechtliche Genehmigung oder eine wasserrechtliche Bewilligung benötigen: Bezirkshauptmannschaft, sofern die Gemeinde ihre Zuständigkeit für baurechtliche
    Verfahren übertragen hat (Übertragungsverordnung), danach Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
  • In der Stadt Innsbruck grundsätzlich: an das Stadtmagistrat, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich
  • Bauvorhaben in Innsbruck berührt auch andere Gemeindegebiete: an die Landesregierung, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

Im Bauverfahren kommt den Gemeinden/der Stadt Innsbruck allerdings immer Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.

Das Wichtigste zu Verfahren

Dingliche Wirkung von Bescheiden

Mit Ausnahme der Entscheidungen in Strafverfahren haften alle Rechte und Pflichten aus baurechtlichen Bescheiden auf dem Grundstück und gehen somit auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über.

Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Bescheide, mit denen ein Recht eingeräumt worden ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der Interessen kein unverhältnismäßiger Nachteil damit verbunden ist.

Nichtigkeit

Bescheide, mit denen eine Baubewilligung erteilt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn

  • die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das betreffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Bebauung widersprochen hat oder
  • sonstige wesentliche raumordnungsrechtliche Bestimmungen verletzt wurden.

Solche Bescheide können von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für nichtig erklärt werden. Ebenso kann ein solcher Bescheid von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde für nichtig erklärt werden.

Strafbestimmungen

Die Straftatbestände sind in § 67 TBO 2022 erschöpfend angeführt, das heißt, dass keine Verwaltungsstrafen verhängt werden dürfen, wenn in der Strafbestimmung dieser Tatbestand nicht ausdrücklich angeführt ist.
Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Es besteht eine Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht.

Oft gestellte Fragen

Wobei wird beim Bauverfahren unterschieden?

Grundsätzlich zwischen:

  • bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (brauchen eine Baubewilligung),
  • anzeigepflichtigen Vorhaben (brauchen eine Bauanzeige) und
  • weder bewilligungs- noch anzeigepflichtigen Vorhaben

Wofür braucht es in Tirol eine Baubewilligung?

Grundsätzlich für:

  • Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  • sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  • Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;
  • die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  • die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

Wofür braucht es in Tirol eine Bauanzeige?

Darunter fallen:

  • sonstige Änderung von Gebäuden, sofern diese keiner Baubewilligung bedarf;
  • Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sofern diese keiner Baubewilligung bedarf.

Es gibt zusätzlich eine gesammelte Liste von Fällen, die jedenfalls nur eine Bauanzeige und keine Baubewilligung brauchen.

Wer ist in Tirol für Bauverfahren zuständig?

Die Vollziehung baurechtlicher Bestimmungen liegt grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Das heißt grundsätzlich müssen sich Betroffene an den Bürgermeister der Gemeinde (in Innsbruck das Stadtmagistrat) wenden, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.

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Kurz zusammengefasst

Was es zur Bebauung eines Bauplatzes braucht, hängt in Tirol grundsätzlich davon ab, ob es sich um ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt oder weder noch. Zuständig ist grundsätzlich die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich d.h. der jeweilige Bürgermeister bzw. in Innsbruck das Stadtmagistrat. Beschwerden über Bescheide sind an das Landesverwaltungsgericht möglich.

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