Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Nachbarn
Nachbarn sind die Eigentümer oder Baurechtsinhaber der Grundstücke,
- die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Dinglich Berechtigte, Mieter oder Pächter des Bauplatzes oder von Nachbargrundstücken haben keine Parteistellung in Verfahren nach der TBO 2022. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt die Nichteinhaltung folgender Punkte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- der Bestimmungen über den Brandschutz;
- der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
- der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- der Abstandsbestimmungen;
- das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes
Die übrigen Nachbarn sind berechtigt die Nichteinhaltung folgender Punkte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist; und
- der Bestimmungen über den Brandschutz;
Straßenverwalter
Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, folgendes geltend zu machen:
- das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und
- die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Übergangene Parteien
Wurde ein Nachbar dem Bauvorhaben überhaupt nicht beigezogen und diesem auch der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt, ist er als sogenannte übergangene Partei anzusehen. Er kann in diesem Fall einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung verbunden mit dem Antrag auf Zustellung des Bescheides einbringen und nach Zustellung des Bescheides Beschwerde erheben bzw. sofort Beschwerde gegen den Bescheid
erheben. Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.