Grundsätzlich gilt für das Partnereigentum, das der gesamte Mindestanteil nur gemeinsam belastet, veräußert oder vererbt werden kann. Die Partneranteile sind also immer noch untrennbar miteinander verbunden, ähnlich dem ideellen Miteigentum. Es kann daher kein Partner durch Verwertung seines halben Mindestanteils dem anderen einen neuen Partner aufzwingen (dazu später mehr). Die beiden Eigentümer in einer Eigentümerpartnerschaft haften und handeln immer gemeinsam. Dies ist wichtig für folgende Punkte:
Eigentümerversammlungen & Beschlussfassungen
Bei Eigentümerversammlungen steht beiden Eigentümerpartnern gemeinsam nur ein Stimmrecht zum vollen Mindestanteil ihres Wohnungseigentumsobjekts zu. Das bedeutet zunächst, dass der volle Mindestanteil, d.h. beide Eigentümerpartner für die Versammlung anwesend sein müssen, um das Stimmrecht auszuüben. Ist nur ein Eigentümerpartner anwesend, muss sich dieser eine Vollmacht vom anderen einholen, um für ihn/sie zu sprechen und an Beschlüssen teilzunehmen. Wird die Beschlussfassung über Umlaufbeschluss (also mittels Stimmzettel) gemacht, müssen beide Eigentümerpartner unterschreiben.
Weiters wichtig ist, dass beide Eigentümerpartner, wenn sie gemeinsam an einer Beschlussfassung teilnehmen, keine unterschiedliche Meinung vertreten dürfen. Es ist also nicht möglich, dass ein Eigentümerpartner mit dem halben Mindestanteil für eine Maßnahme ist und der andere mit der anderen Hälfte dagegen. Dies muss im Rahmen der Beschlussfassung als ungültige Stimme gewertet werden. Auch Minderheitsrechte stehen nur gemeinsam zu.
Haftung für Verbindlichkeiten
Beide Partner haften „zur ungeteilten Hand“ für Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum, also die monatlichen Vorauszahlungen, Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen, Sondervorschreibungen, etc.. Jeder haftet also gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Betriebskosten und die anderen laufenden Kosten solidarisch im vollen Ausmaß. Die Partner können zwar mit einem Vertrag vereinbaren, wer welchen Anteil an den Kosten zahlt, das hat aber keine rechtliche Wirkung gegenüber Dritten. Die Eigentümergemeinschaft bzw. die Hausverwaltung als ihre rechtliche Vertretung kann somit von jedem der beiden Partner den Gesamtbetrag einfordern.
Verfügungshandlungen
Auch Verfügungshandlungen, also Anteilsverfügungen am Wohnungseigentumsobjekt können nur gemeinsam erfolgen. Das heißt das Veräußern des Objekts (der Wohnung), sowie das Belasten z.B. durch
kann nur gemeinsam erfolgen. Ein Partner allein kann seinen Anteil für einen Kredit bei der Bank nicht belasten, dies ist nur gemeinsam möglich. Wenn ein/e Eigentümer*in seinen/ihren Anteil veräußern will, benötigt er/sie auch die Zustimmung des anderen Partners. So soll verhindert werden, dass ein Partner plötzlich mit einem fremden, möglicherweise ungeliebten, Wohnungseigentümerpartner konfrontiert ist. Es kann natürlich auch sein, dass eine Eigentümerpartnerschaft erst durch Veräußerung entsteht: Durch den Verkauf an 2 natürliche Personen oder durch die Schenkung im Familienkreis.