Luftansicht auf Wiesing

Zulässigkeit des Bauvorhabens: Wie darf in Tirol gebaut werden?

Ob ein Bauvorhaben in Tirol zulässig ist, hängt von der Tiroler Bauordnung ab. Wie hier gebaut werden darf erklären wir in diesem Beitrag.

Baupläne, Maßband, Wasserwaage und Helm

Anordnung gegenüber Bauplatzgrenzen

Die Lösung der Frage, ob die vorgesehene Anordnung eines Gebäudes gegenüber den Nachbargrundstücken zulässig ist, ergibt sich aus der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauweise. Bei Bauplätzen, für die nicht in einem Bebauungsplan eine Bauweise festgelegt ist, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise. Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Das Raumordnungsrecht kennt hier 3 Arten von Bauweisen:

geschlossene Bauweise

Bei geschlossener Bauweise, sind die Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.

offene Bauweise

Bei offener Bauweise, sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Allgemein sind jedoch die Mindestabstände einzuhalten.

besondere Bauweise

Soweit es im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. In diesem Fall ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Dabei können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände einzuhalten.

Errichtung über Bauplatzgrenzen hinweg

Grundgrenzen dürfen nur dann überbaut werden, wenn in einem Bebauungsplan die besondere Bauweise festgelegt ist und für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- oder Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Flächenwidmungsplan festgelegt ist. Weiters dürfen unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer besonderen Bauweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden Bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren und technische Maßnahmen zur die Baugrubensicherung können ebenfalls über die Grundgrenzer errichtet werden.

Abstände von den Verkehrsflächen

Dieser Abstand ergibt sich grundsätzlich aus der in einem Bebauungsplan festgelegten Bau- und Straßenfluchtlinie oder im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Bebauungsregeln. Vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden dürfen u.a. wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden:

  • Nebengebäude und Nebenanlagen mit einer mittleren Wandhöhe auf der der Verkehrsfläche zugewandten Seite von höchstens 2,80 m bzw. 3,50 m im Gewerbe und Industriegebiet;
  • untergeordnete Bauteile;
  • freistehende Werbeeinrichtungen;
  • Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen; überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen.

Jedenfalls vor die Baufluchtlinie dürfen ragen:

  • Vordächer bis 2 m und erdgeschossige Windfänge bis 1,5 m;
  • offene Balkone und dergleichen, Erker bis 1,50 m;
  • fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis 0,50 m;
  • unmittelbar über dem Erdgeschoss angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis 2,50 m;
  • Terrassen und dergleichen;
  • unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

Verkehrsflächen dürfen überbaut werden, wenn Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und eine Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.

Mehr dazu

Wird das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt und liegt darüber hinaus eine Zustimmung des Straßenverwalters vor, dürfen diese baulichen Anlagen sowie Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m auch vor die Straßenfluchtlinie ragen. Diese Bauteile und baulichen Anlagen dürfen sich außerdem über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie des Tiroler Straßengesetzes, einzuhalten. Mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach dem Tiroler Straßengesetz nicht beeinträchtigt werden.

Abstände gegenüber übriger Grundstücksgrenzen & von anderen baulichen Anlagen

Während § 5 TBO 2022 die Abstände baulicher Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen festschreibt, regelt diese Bestimmung die Abstände, die bauliche Anlagen gegenüber den übrigen angrenzenden Grundstücken aufweisen müssen; und weiters die Abstände, die mehrere auf demselben Grundstück befindliche bauliche Anlagen voneinander aufweisen müssen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des zulässigen Abstandes sind auch in diesem Fall die Festlegungen im Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan. Sofern nicht aufgrund einer in diesem festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist oder der Bebauungsplan eine Baugrenzlinie enthält, hat eine Abstandsberechnung zu erfolgen.

Abstandsberechnung

Es ist die Außenhaut der baulichen Anlage als Gesamtheit maßgeblich. Jeder Punkt der Außenhaut (bis zum höchsten Punkt des Gebäudes inklusive Dach) muss gegenüber den Grundgrenzen einen mindestens horizontalen Abstand aufweisen,

  • im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 Meter,
    zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen & Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 Meter,
  • im übrigen Bauland, auf Sonderflächen & Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 4 Meter,
  • auf Sonderflächen das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 Meter,
    zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 Meter,
  • im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber 3 Meter,
    zum Bauland, zu Sonderflächen und zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 Meter

Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist – im Zusammenhang mit der Berechnung der Abstände – von dem vor dieser Veränderung bestandenen Geländeniveau auszugehen (ursprüngliches Gelände). Liegt eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurück, ist sie nicht (mehr) zu berücksichtigen; das seinerzeit veränderte Gelände wird vielmehr zum Urgelände. Wird jedoch eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

Bei der Berechnung der Mindestabstände haben außer Betracht zu bleiben:

  • Untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz gewährleistet ist;
  • Fänge;
  • Dachkapfer bis 33 % der jeweiligen Wandlänge und bis 1,40 m Höhe;
  • Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen mit maximalem Parallelabstand von 30 cm zur Wandhaut.

Untergeordnete Bauteile sind:

Gemäß § 2 Abs. 18 TBO 2022 sind untergeordnete Bauteile:

  • Dachkapfer, Fänge, Windfänge, offene Balkone, Markisen und dergleichen, Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick auf ihre
    Abmessungen im Verhältnis zur Fläche und zur Länge der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet (d.h. kleiner als 50%) sind,
  • Freitreppen, Vordächer, Sonnenschutzlamellen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile (Gesimse, Lisenen Rahmen udgl.) weiters Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in
    die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen, sowie Liftüberfahrten; dies jedoch nur, wenn sie im Hinblick
    auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Fläche der betroffenen Fassaden bzw. Dächer untergeordnet sind.
  • Vordächer, wenn sie im Hinblick auf ihre Abmessungen im Verhältnis zur Gesamtfläche der betreffenden Dächer untergeordnet sind. Als Gesamtfläche der betreffenden Dächer gelten jene Flächen, die im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit den jeweiligen Vordächern stehen sowie die Vordachflächen selbst.

In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen errichtet werden:

  • Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß sind zulässig
  • nach Punkt 2 der untergeordneten Bauteile sind erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen zulässig. Die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
  • Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen sowie Kinderspielplätze; offene Schwimmbecken, sofern sie nicht aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt*;
  • Einfriedungen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen bis zu einer Höhe von 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m. Eine größere Höhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des betroffenen Nachbarn;
  • Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
  • Unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandflächen keine Fangmündungen aufweisen; Be- und Entlüftungsanlagen sind zulässig,
  • Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

*Oberirdische bauliche Anlagen dürfen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 % der Fläche des Bauplatzes errichtet werden. Darüber hinaus dürfen sie nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.

An- & Zusammenbauen an der Grundstücksgrenze

An bestehende bauliche Anlagen darf bis zur gleichen Länge und Höhe angebaut werden, wenn keine Baugrenzlinie vorhanden ist und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, darf nur eine bauliche Anlage mit demselben Verwendungszweck angebaut werden. Weiters darf aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Grundeigentümer an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden (gekuppelte Bauweise), wenn

  • ein Bebauungsplan nicht besteht sowie das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, oder
  • dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.

Überragen der Grundstücksgrenze

Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem
nachweislich zustimmt.

Änderung bestehender Gebäude

Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die vorstehend aufgezeigten Vorschriften – insbesondere die erforderlichen Mindestabstände – nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig,

  • wenn von den Voraussetzungen (z.B. Abstandsbestimmungen) nicht weiter als bisher abgewichen wird;
  • den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird;
  • bei Änderung des Verwendungszweckes keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind;
  • kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht;

Anordnung mehrerer Gebäude zueinander auf demselben Grundstück

Die Abstandsbestimmungen dienen in erster Linie dem Personen- sowie dem Brandschutz. Demgemäß dürfen auf einem Bauplatz mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Bauhöhe

Die zulässige Bauhöhe ergibt sich grundsätzlich aus dem Bebauungsplan bzw. einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so ist die Bauhöhe so zu wählen, dass die Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild passt, wobei eine Höhe von 20 m grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Der Bürgermeister kann bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m ausnahmsweise genehmigen, wenn sie aus besonderen technischen oder sonst besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur in einer bestimmten Höhe errichtet werden können (z.B. Schlote, Silos, Kirchtürme). Bei der Beurteilung der Höhe ist immer vom ursprünglichen Geländeniveau auszugehen, wenn dieses in Hinblick auf die Bauführung verändert wurde.

Im Bebauungsplan ist die Bauhöhe entsprechend der Bestimmung durch den obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschosse, die Wandhöhe der Außenwände oder die Höhe des oberen Wandabschlusses festgelegt werden.

Nebeneinrichtungen

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist weiters zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehen Nebeneinrichtungen vorhanden sind. Die Tiroler Bauordnung sieht nachfolgende Nebeneinrichtungen vor:

  • Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge bzw. Garagen:
    Die näheren Bestimmungen darüber kann der Gemeinderat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Stellplatzhöchstzahlenverordnung erlassen und feststellen, ob eine Ausgleichsabgabe zu zahlen ist, falls die Bereitstellung eines Stellplatzes unmöglich ist. Die Ausgleichsabgaben sind im Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz geregelt; Sonderregelungen für EKZ und Handelsbetriebe (Parkdecks /Tiefgaragen)
  • Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Personen mit Beeinträchtigung:
    Beim Neubau von Wohnanlagen, öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Einkaufszentren und sonstigen Gebäuden, die regelmäßig auch von Menschen mit einer Behinderung aufgesucht werden, sind beim betreffenden Gebäude Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge von Menschen mit einer Behinderung in einer dem jeweiligen Verwendungszweck des Gebäudes angemessenen Anzahl zu schaffen
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder:
    Die Landesregierung hat eine Verordnung zur Umsetzung von EU Recht zum Nachweis der Anzahl der Ladestationen für Elektro KFZ zu erlassen. Die Gemeinde kann die Anzahl der Stellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl oder die Größe der Stellflächen für Fahrräder in ausreichender Größe festlegen. Es sind unbeschadet einer solchen Verordnung bei Wohnanlagen jedenfalls Räume zum Einstellen von Fahrrädern vorzusehen.
  • Kinderspielplätze, Sonstige Nebeneinrichtungen:
    Bei Wohnanlagen sind ausreichend große Kinderspielplätze, Abstellräume für Fahrräder, Kinderwägen, und dergleichen, Anlagen zum Wäschetrocknen und zum Teppichklopfen, die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge etc. vorzusehen;
  • Versorgung in Notzeiten:
    Bei Wohnanlagen sind technische Vorkehrungen zur behelfsmäßigen Erwärmung eines Raumes je Wohneinheit in Notzeiten vorzusehen.

 

Aufschüttungen & Abgrabungen

Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen und innerhalb der geschlossenen Ortschaft auch im Freiland, welche eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist von der Behörde zu untersagen, wenn

  • sie im Hinblick auf die Boden- und Geländebeschaffenheit (bodenmechanische Festigkeit und Rutschsicherheit) den Erfordernissen der Sicherheit nicht entspricht
  • die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt
  • das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt
    In den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m darf das ursprüngliche Geländeniveau durch die Aufschüttung höchstens um 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet höchstens um 2,80 m verändert werden, außer der betroffene Nachbar stimmt einer Veränderung in einem größeren Ausmaß nachweislich zu.

Sonstige Sonderregelungen

Werbeeinrichtungen

Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Werbeeinrichtungen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern sie innerhalb geschlossener Ortschaften erfolgen soll und keine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 erforderlich ist. Soweit sie freistehend angeordnet sind gibt es Sonderbestimmungen, die ebenfalls dem Anzeigeverfahren nachgebildet sind.
Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn

  • ihre mechanische Festigkeit oder Standsicherheit nicht gegeben ist,
  • sie hinsichtlich der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Widerspruch zur Bauordnung stehen,
  • sie aufgrund ihrer Beschaffenheit den örtlichen Bauvorschriften widersprechen oder, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Materialien, ihre Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung, das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigen oder
  • sie in den Mindestabstandsflächen von 3 m bzw. 4 m eine Höhe von 2,00 m, im Gewerbe- und Industriegebiet eine Höhe von 2,80 m überschreiten, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu.

Weder einer baurechtlichen Bewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen freistehende Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; hierfür ist eine Bewilligung nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich.

Schutz des Orts- & Straßenbildes

Sowohl der Eigentümer als auch sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Grundstücke innerhalb geschlossenen Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, in einem solchen Zustand zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Lagerung oder das Abstellen von Gegenständen wie Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abbruch- und Abraummaterial usw., sofern dafür keine behördliche Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Befindet sich ein Grundstück in einem das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzutragen.

Antennentragmasten

Die Errichtung und wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keine Anzeige ist erforderlich:

  • Im Gewerbe- und Industriegebiet;
  • wenn eine Bewilligung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 erforderlich ist.

Die Ausführung des Vorhabens ist zu untersagen, wenn dadurch das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. Erforderlichenfalls können Auflagen oder Bedingungen vorgeschrieben werden, wobei auf telekommunikationstechnische Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist. Andere Kriterien, wie insbesondere allfällige Bedenken aus gesundheitlicher Sicht, sind von der Baubehörde nicht zu prüfen bzw. dürfen von ihr nicht geprüft werden.

Duldung öffentlicher Einrichtungen

Die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen sowie die sonstigen darüber Verfügungsberechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen zur Beleuchtung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Tafeln und Zeichen zum Hinweis auf Versorgungsleitungen, Kanalisationsanlagen und dergleichen auf dem Grundstück bzw. an der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, wenn auf öffentlichem Gut kein geeigneter Platz zur Anbringung dieser Einrichtungen vorhanden ist. Es ist dabei unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer vorzugehen.

Zurück zur Übersicht

Ähnliche Beiträge

Haus liegt in 2 Paar Händen

Eigenbedarf & Ersatzbeschaffung in der Miete

Im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG zählt der Eigenbedarf (mit und ohne Ersatzbeschaffung) z…

Mehr erfahren

alte kaputte Mauer von der der Putz abbröckelt und die Ziegelsteine sichtbar sind

Erheblich nachteiliger Gebrauch in der Miete

Im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG zählt der erheblich nachteilige Gebrauch zu den mögliche…

Mehr erfahren

Überwachungskamera an Hauswand

Videoüberwachung im Mehrparteienhaus

Gibt es in Mehrparteienhäusern öfters Vorfälle & Probleme an allgemeinen Teilen der Liegensch…

Mehr erfahren

Bauschutt

Erhaltung des Bauzustandes & Abriss von Gebäuden

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen das Wichtigste zum Erhaltungszustand von baulichen Anlag…

Mehr erfahren

Haus in Schwarz/weiß

Illegaler Bau in Tirol: Die rechtlichen Konsequenzen

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Konsequenzen eines "Schwarzbaus" in Tirol laut Tirol…

Mehr erfahren

Bauarbeiter mit Werkzeuggürtel und Helm steht vor Rohbau

Bauausführung: So wird in Tirol gebaut

Vom Baubeginn bis zur Fertigstellung erklären wir Ihnen in diesem Beitrag alles relevante zur…

Mehr erfahren

Leere Wiese

Bauplatz in Tirol: Wann eignet er sich?

Nur weil ein Grundstück noch nicht bebaut ist, heißt dies nicht automatisch, dass es sich als…

Mehr erfahren

Bauschutzhelm vor Gebäude im Hintergrund

Bauordnung & Bauverfahren in Tirol: Wann gilt was?

Wenn Sie in Tirol bauen wollen, unterscheidet man grundsätzlich zwischen bewilligungspflichti…

Mehr erfahren

Holzhaus & Werkzeuge auf Holzuntergrund

Bauverfahren für anzeigepflichtige Bauvorhaben

Fällt Ihr Bauvorhaben in Tirol unter ein anzeigepflichtiges Vorhaben, müssen Sie sich an den …

Mehr erfahren

Holzstücke ergeben haus

Bauverfahren für bewilligungspflichtige Vorhaben

Fällt Ihr Bauvorhaben unter ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, müssen Sie sich an den ents…

Mehr erfahren

Alter Schiebetaschenrechner auf hölzernem Hintergrund

Neuparifizierung im Wohnungseigentum

Entsprechen Nutzwertanteile nicht mehr dem Status Quo der Liegenschaft, ist eine Neuparifizie…

Mehr erfahren