Zulässigkeit des Bauvorhabens: Wie darf in Tirol gebaut werden?
Ob ein Bauvorhaben in Tirol zulässig ist, hängt von der Tiroler Bauordnung ab. Wie hier gebaut werden darf erklären wir in diesem Beitrag.

Ob ein Bauvorhaben in Tirol zulässig ist, hängt von der Tiroler Bauordnung ab. Wie hier gebaut werden darf erklären wir in diesem Beitrag.
Die Lösung der Frage, ob die vorgesehene Anordnung eines Gebäudes gegenüber den Nachbargrundstücken zulässig ist, ergibt sich aus der im Bebauungsplan vorgeschriebenen Bauweise. Bei Bauplätzen, für die nicht in einem Bebauungsplan eine Bauweise festgelegt ist, gelten die Bestimmungen über die offene Bauweise. Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Das Raumordnungsrecht kennt hier 3 Arten von Bauweisen:
Bei geschlossener Bauweise, sind die Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.
Bei offener Bauweise, sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise). Allgemein sind jedoch die Mindestabstände einzuhalten.
Soweit es im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. In diesem Fall ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Dabei können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- und Höchstmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände einzuhalten.
Grundgrenzen dürfen nur dann überbaut werden, wenn in einem Bebauungsplan die besondere Bauweise festgelegt ist und für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- oder Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Flächenwidmungsplan festgelegt ist. Weiters dürfen unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer besonderen Bauweise über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden Bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren und technische Maßnahmen zur die Baugrubensicherung können ebenfalls über die Grundgrenzer errichtet werden.
Dieser Abstand ergibt sich grundsätzlich aus der in einem Bebauungsplan festgelegten Bau- und Straßenfluchtlinie oder im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Bebauungsregeln. Vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden dürfen u.a. wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden:
Jedenfalls vor die Baufluchtlinie dürfen ragen:
Verkehrsflächen dürfen überbaut werden, wenn Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und eine Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
Wird das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt und liegt darüber hinaus eine Zustimmung des Straßenverwalters vor, dürfen diese baulichen Anlagen sowie Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m auch vor die Straßenfluchtlinie ragen. Diese Bauteile und baulichen Anlagen dürfen sich außerdem über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie des Tiroler Straßengesetzes, einzuhalten. Mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach dem Tiroler Straßengesetz nicht beeinträchtigt werden.
Während § 5 TBO 2022 die Abstände baulicher Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen festschreibt, regelt diese Bestimmung die Abstände, die bauliche Anlagen gegenüber den übrigen angrenzenden Grundstücken aufweisen müssen; und weiters die Abstände, die mehrere auf demselben Grundstück befindliche bauliche Anlagen voneinander aufweisen müssen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des zulässigen Abstandes sind auch in diesem Fall die Festlegungen im Bebauungsplan und ergänzenden Bebauungsplan. Sofern nicht aufgrund einer in diesem festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist oder der Bebauungsplan eine Baugrenzlinie enthält, hat eine Abstandsberechnung zu erfolgen.
Es ist die Außenhaut der baulichen Anlage als Gesamtheit maßgeblich. Jeder Punkt der Außenhaut (bis zum höchsten Punkt des Gebäudes inklusive Dach) muss gegenüber den Grundgrenzen einen mindestens horizontalen Abstand aufweisen,
Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist – im Zusammenhang mit der Berechnung der Abstände – von dem vor dieser Veränderung bestandenen Geländeniveau auszugehen (ursprüngliches Gelände). Liegt eine Geländeveränderung mehr als 10 Jahre zurück, ist sie nicht (mehr) zu berücksichtigen; das seinerzeit veränderte Gelände wird vielmehr zum Urgelände. Wird jedoch eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
Bei der Berechnung der Mindestabstände haben außer Betracht zu bleiben:
Gemäß § 2 Abs. 18 TBO 2022 sind untergeordnete Bauteile:
*Oberirdische bauliche Anlagen dürfen in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4m insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 % der Fläche des Bauplatzes errichtet werden. Darüber hinaus dürfen sie nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass gegenüber den angrenzenden Grundstücken zu jeder Seite mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu.
An bestehende bauliche Anlagen darf bis zur gleichen Länge und Höhe angebaut werden, wenn keine Baugrenzlinie vorhanden ist und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, darf nur eine bauliche Anlage mit demselben Verwendungszweck angebaut werden. Weiters darf aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Grundeigentümer an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden (gekuppelte Bauweise), wenn
Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem
nachweislich zustimmt.
Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die vorstehend aufgezeigten Vorschriften – insbesondere die erforderlichen Mindestabstände – nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau oder eine sonstige Änderung dieses Gebäudes, eine Änderung seines Verwendungszweckes oder sein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung auch dann zulässig,
Die Abstandsbestimmungen dienen in erster Linie dem Personen- sowie dem Brandschutz. Demgemäß dürfen auf einem Bauplatz mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Die zulässige Bauhöhe ergibt sich grundsätzlich aus dem Bebauungsplan bzw. einer Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, so ist die Bauhöhe so zu wählen, dass die Anlage in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild passt, wobei eine Höhe von 20 m grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Der Bürgermeister kann bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 20 m ausnahmsweise genehmigen, wenn sie aus besonderen technischen oder sonst besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur in einer bestimmten Höhe errichtet werden können (z.B. Schlote, Silos, Kirchtürme). Bei der Beurteilung der Höhe ist immer vom ursprünglichen Geländeniveau auszugehen, wenn dieses in Hinblick auf die Bauführung verändert wurde.
Im Bebauungsplan ist die Bauhöhe entsprechend der Bestimmung durch den obersten Punkt bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen sonstigen Fixpunkt festzulegen. Weiters können die Anzahl der oberirdischen Geschosse, die Wandhöhe der Außenwände oder die Höhe des oberen Wandabschlusses festgelegt werden.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens ist weiters zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehen Nebeneinrichtungen vorhanden sind. Die Tiroler Bauordnung sieht nachfolgende Nebeneinrichtungen vor:
Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen und auf Vorbehaltsflächen und innerhalb der geschlossenen Ortschaft auch im Freiland, welche eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Durchführung einer anzeigepflichtigen Aufschüttung oder Abgrabung ist von der Behörde zu untersagen, wenn
Die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Werbeeinrichtungen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern sie innerhalb geschlossener Ortschaften erfolgen soll und keine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021 erforderlich ist. Soweit sie freistehend angeordnet sind gibt es Sonderbestimmungen, die ebenfalls dem Anzeigeverfahren nachgebildet sind.
Die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung ist unzulässig, wenn
Weder einer baurechtlichen Bewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen freistehende Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften; hierfür ist eine Bewilligung nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich.
Sowohl der Eigentümer als auch sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Grundstücke innerhalb geschlossenen Ortschaften, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus eingesehen werden können, in einem solchen Zustand zu erhalten, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für die Lagerung oder das Abstellen von Gegenständen wie Fahrzeug- und Maschinenwracks, Altreifen, Aushub-, Abbruch- und Abraummaterial usw., sofern dafür keine behördliche Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften vorliegt. Befindet sich ein Grundstück in einem das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Beseitigung dieses Zustandes aufzutragen.
Die Errichtung und wesentliche Änderung von Antennentragmasten innerhalb geschlossener Ortschaften ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keine Anzeige ist erforderlich:
Die Ausführung des Vorhabens ist zu untersagen, wenn dadurch das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde. Erforderlichenfalls können Auflagen oder Bedingungen vorgeschrieben werden, wobei auf telekommunikationstechnische Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist. Andere Kriterien, wie insbesondere allfällige Bedenken aus gesundheitlicher Sicht, sind von der Baubehörde nicht zu prüfen bzw. dürfen von ihr nicht geprüft werden.
Die Eigentümer von Grundstücken oder baulichen Anlagen sowie die sonstigen darüber Verfügungsberechtigten haben die Anbringung von Einrichtungen zur Beleuchtung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie von Tafeln und Zeichen zum Hinweis auf Versorgungsleitungen, Kanalisationsanlagen und dergleichen auf dem Grundstück bzw. an der baulichen Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, wenn auf öffentlichem Gut kein geeigneter Platz zur Anbringung dieser Einrichtungen vorhanden ist. Es ist dabei unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer vorzugehen.