Bauausführung: So wird in Tirol gebaut
Vom Baubeginn bis zur Fertigstellung erklären wir Ihnen in diesem Beitrag alles relevante zur Tiroler Bauordnung.

Vom Baubeginn bis zur Fertigstellung erklären wir Ihnen in diesem Beitrag alles relevante zur Tiroler Bauordnung.
Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf nach der Zustellung der Baubewilligung begonnen werden. In Ausnahmefällen kann die Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Liegt kein offenkundiger Grund für eine Ab- oder Zurückweisung vor, können jedoch schon vorher Vorarbeiten, wie das Herstellen der Baustelleneinrichtung, der Erdaushub oder die Sicherung der Baugrube, genehmigt werden. Dies kann entweder durch gesonderten mündlichen oder schriftlichen Bescheid oder im Bewilligungsbescheid erfolgen. In diesem Bescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.
Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens darf innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige begonnen werden, sofern das Bauvorhaben nicht als bewilligungspflichtig festgestellt wurde oder die Ausführung untersagt wurde. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde dürfen anzeigepflichtige Bauvorhaben auch vor Ablauf dieser Frist ausgeführt werden.
Während der Ausführung des Bauvorhabens ist der/die Bauherr*in für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere treffen ihn/sie folgende Verpflichtungen:
Die Baubehörde kann dem/der Bauherrn/in die Bestellung eines Bauverantwortlichen im Einzelfall auftragen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn aufgrund besonderer baulicher Schwierigkeiten (Größe, Komplexität, besondere Konstruktionsweise) oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung Grund zur Annahme besteht, dass andernfalls die Sicherheit auf der Baustelle oder die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Bauausführung nicht gewährleistet wäre.
Als Bauverantwortliche können Baumeister, Zimmermeister, technische Büros und staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis herangezogen werden. Bedienstete von Gebietskörperschaften dürfen für Bauvorhaben der jeweiligen Gebietskörperschaft als Bauverantwortliche tätig werden, wenn sie ein einschlägiges Universitätsstudium und eine entsprechende einjährige Praxis oder die Abschlussprüfung an der HTL und eine mindestens dreijährige Praxis aufweisen können. Wurde die Bestellung eines Bauverantwortlichen aufgetragen, darf mit der Ausführung bzw. Fortsetzung des Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn ein Bauverantwortlicher der Behörde gegenüber namhaft gemacht wurde.
Die Tiroler Bauordnung ermöglicht der Landesregierung durch Verordnung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus die Voraussetzungen für die zulässigen Schallimmissionen aus Baustellen und die Art ihrer Ermittlung festzulegen. Diese Voraussetzungen können nach gebietsbezogenen Kriterien, nach dem Ausmaß des Schutzbedürfnisses sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden. In der Baulärmverordnung 2016 werden Gebäude mit verschiedenen Empfindlichkeiten festgelegt und zulässige Abstände und Geräuschpegel berechnet. Die Empfindlichkeit ergibt sich aus der Nutzung. Die Immissionsgrenzwerte werden neu angepasst. Dieser grundsätzlich völlig neue Ansatz soll das bisherige System der Baulärmbewertung durch eine wesentlich leichter, rascher und sparsamer zu vollziehende Regelung ersetzen. Ziel der Baulärmverordnung 2016 ist es, die Zulässigkeit von Baulärm anhand weniger und leicht erkennbarer Einflussgrößen zu bestimmen und der Baubehörde ein vor Ort anwendbares Werkzeug zur Bestimmung der Lärmemissionen sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Emissionen zu geben.
Im Konkreten handelt es sich dabei um den Zeitraum des Auftretens, die Entfernung zwischen der Baustelle und Nachbargrundstücken und das Ausmaß des Schutzbedürfnisses, gegliedert nach gebiets- bzw. gebäudebezogenen Nutzungen. Außerdem werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung jede Lärmentwicklung während bestimmter Zeiten im Jahr für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmter Teile oder die Durchführung bestimmter lärmerregender Arbeiten auf Baustellen zu untersagen.
Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen der Bauordnung und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige vorliegen oder nicht. Zur Durchführung der Bauaufsicht ist den Behördenorganen der Zutritt zum Bauplatz und die Besichtigung der Baustelle zu gestatten, jede Auskunft zu erteilen und die Einsicht in die geforderten Unterlagen zu gewähren. Der Baubescheid, sowie ein genehmigter Plansatz müssen auf der Baustelle aufliegen.
Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid dem/der Bauherrn/in die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Im Fall der Ausführung eines Vorhabens ohne die erforderliche Bewilligung hat die Behörde mit Bescheid die Arbeiten ebenfalls zu untersagen und die Beseitigung des konsenslos ausgeführten Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, falls nicht innerhalb eines Monats nach Erlassung des Untersagungsbescheides nachträglich um Bewilligung angesucht wird. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Ähnliche Maßnahmen sind von der Baubehörde auch im Fall der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne Anzeige bzw. im Falle der Ausführung eines Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung zu setzen.
Die Eigentümer von Nachbargrundstücken und die sonstigen darüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren, sowie die sonstige vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke durch
den Bauwerber im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden, sofern
Die Duldungspflicht umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat jedoch unter möglichster Schonung der Interessen des betroffenen Grundeigentümers zu erfolgen. Die Benützung des Luftraumes mittels Kränen und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden (keine
Interessensabwägung). Der Bauwerber hat den betreffenden Grundeigentümer von der beabsichtigten Inanspruchnahme mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Kommt kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde über Antrag des Bauwerbers innerhalb von 6 Wochen bescheidmäßig über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten und die Inanspruchnahme fremden Grundes zu entscheiden.
Nach Beendigung der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde einen entsprechenden Auftrag mit Bescheid zu erteilen. Außerdem hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Vergütung eingetretener Vermögensnachteile. Kommt es dabei innerhalb von 3 Monaten zu keiner Einigung, hat die Behörde darüber zu entscheiden. über allfällige Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb nach eines Jahres nach Ablauf der 3 Monate gestellt wird.
Der/die Eigentümer*in ist verpflichtet, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauvollendung kann auch hinsichtlich einzelner Gebäudeteile oder selbständiger Teile von baulichen Anlagen erfolgen. Der Anzeige sind die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen sowie gegebenenfalls ein Abnahmebefund über die ordnungsgemäße Ausführung aller Rauch und Abgasleitungen sowie ein Energieausweis anzuschließen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen kann die Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilen. Nach der vollständigen Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung dürfen bauliche Anlagen, soweit nicht eine gesonderte Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne weitere ausdrückliche Bewilligung der Behörde benützt werden, wenn
Auch die Vollendung anzeigepflichtiger Bauvorhaben ist der Behörde (vom Eigentümer) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
In nachfolgenden Fällen dürfen bauliche Anlagen auch weiterhin erst auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden:
Bei solchen Gebäuden hat der Eigentümer gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Gebäudeteile kann auch um eine Teilbenützungsbewilligung angesucht werden. Entspricht das Bauvorhaben dem Bewilligungsbescheid oder bestehen nur unwesentliche Baumängel bzw. sind noch geringfügige offene Bauarbeiten durchzuführen, hat die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung die Benützungsbewilligung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Bei Vorliegen wesentlicher Baumängel oder einer von der Baubewilligung wesentlich abweichenden Bauausführung ist die Benützungsbewilligung zu versagen und eine angemessene Frist zur Mängelbehebung bzw. zur Stellung eines nachträglichen Bauansuchens zu setzen.