Luftansicht auf Wiesing

Bauausführung: So wird in Tirol gebaut

Vom Baubeginn bis zur Fertigstellung erklären wir Ihnen in diesem Beitrag alles relevante zur Tiroler Bauordnung.

Bauarbeiter mit Werkzeuggürtel und Helm steht vor Rohbau

Baubeginn

Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf nach der Zustellung der Baubewilligung begonnen werden. In Ausnahmefällen kann die Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Liegt kein offenkundiger Grund für eine Ab- oder Zurückweisung vor, können jedoch schon vorher Vorarbeiten, wie das Herstellen der Baustelleneinrichtung, der Erdaushub oder die Sicherung der Baugrube, genehmigt werden. Dies kann entweder durch gesonderten mündlichen oder schriftlichen Bescheid oder im Bewilligungsbescheid erfolgen. In diesem Bescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen.

Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens darf innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige begonnen werden, sofern das Bauvorhaben nicht als bewilligungspflichtig festgestellt wurde oder die Ausführung untersagt wurde. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde dürfen anzeigepflichtige Bauvorhaben auch vor Ablauf dieser Frist ausgeführt werden.

Pflichten des Bauherrn/der Bauherrin

Während der Ausführung des Bauvorhabens ist der/die Bauherr*in für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere treffen ihn/sie folgende Verpflichtungen:

  • Keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen;
  • Keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn, insbesondere durch Lärm oder Staub;

Nachweis- bzw. Kennzeichnungspflichten

  • Nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw. des Fundamentes ist der Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und eine Bestätigung einer befugten Person darüber der Behörde vorzulegen. Mit der Ausführung des aufgehenden Mauerwerkes darf erst nach Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden.
  • Nach Fertigstellung der Außenwände hat der/die Bauherr*in der Behörde eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. Die oberste Ziegelreihe bzw. der jeweilige obere Wandabschluss ist auf geeignete Weise deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
  • Spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaus hat der/die Bauherr*in die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge und feste Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen.
  • Der/die Bauherr*in hat die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dieser hat hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen.
  • Der/die Bauherr*in hat des Weiteren die Verpflichtung, nach Vollendung des Bauvorhabens die gesamte Baustelleneinrichtung zu entfernen sowie die Baustelle so aufzuräumen, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird.

Bauverantwortlicher

Die Baubehörde kann dem/der Bauherrn/in die Bestellung eines Bauverantwortlichen im Einzelfall auftragen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn aufgrund besonderer baulicher Schwierigkeiten (Größe, Komplexität, besondere Konstruktionsweise) oder aufgrund von Mängeln bei der Bauausführung Grund zur Annahme besteht, dass andernfalls die Sicherheit auf der Baustelle oder die konsensgemäße und bautechnisch einwandfreie Bauausführung nicht gewährleistet wäre.

Als Bauverantwortliche können Baumeister, Zimmermeister, technische Büros und staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis herangezogen werden. Bedienstete von Gebietskörperschaften dürfen für Bauvorhaben der jeweiligen Gebietskörperschaft als Bauverantwortliche tätig werden, wenn sie ein einschlägiges Universitätsstudium und eine entsprechende einjährige Praxis oder die Abschlussprüfung an der HTL und eine mindestens dreijährige Praxis aufweisen können. Wurde die Bestellung eines Bauverantwortlichen aufgetragen, darf mit der Ausführung bzw. Fortsetzung des Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn ein Bauverantwortlicher der Behörde gegenüber namhaft gemacht wurde.

Baulärm

Die Tiroler Bauordnung ermöglicht der Landesregierung durch Verordnung zum Schutz des Lebens und der Gesundheit und zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Bevölkerung sowie im Interesse des Tourismus die Voraussetzungen für die zulässigen Schallimmissionen aus Baustellen und die Art ihrer Ermittlung festzulegen. Diese Voraussetzungen können nach gebietsbezogenen Kriterien, nach dem Ausmaß des Schutzbedürfnisses sowie in zeitlicher Hinsicht abgestuft festgelegt werden. In der Baulärmverordnung 2016 werden Gebäude mit verschiedenen Empfindlichkeiten festgelegt und zulässige Abstände und Geräuschpegel berechnet. Die Empfindlichkeit ergibt sich aus der Nutzung. Die Immissionsgrenzwerte werden neu angepasst. Dieser grundsätzlich völlig neue Ansatz soll das bisherige System der Baulärmbewertung durch eine wesentlich leichter, rascher und sparsamer zu vollziehende Regelung ersetzen. Ziel der Baulärmverordnung 2016 ist es, die Zulässigkeit von Baulärm anhand weniger und leicht erkennbarer Einflussgrößen zu bestimmen und der Baubehörde ein vor Ort anwendbares Werkzeug zur Bestimmung der Lärmemissionen sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Emissionen zu geben.

Im Konkreten handelt es sich dabei um den Zeitraum des Auftretens, die Entfernung zwischen der Baustelle und Nachbargrundstücken und das Ausmaß des Schutzbedürfnisses, gegliedert nach gebiets- bzw. gebäudebezogenen Nutzungen. Außerdem werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung jede Lärmentwicklung während bestimmter Zeiten im Jahr für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmter Teile oder die Durchführung bestimmter lärmerregender Arbeiten auf Baustellen zu untersagen.

Aufsicht über die Bauausführung

Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen der Bauordnung und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige vorliegen oder nicht. Zur Durchführung der Bauaufsicht ist den Behördenorganen der Zutritt zum Bauplatz und die Besichtigung der Baustelle zu gestatten, jede Auskunft zu erteilen und die Einsicht in die geforderten Unterlagen zu gewähren. Der Baubescheid, sowie ein genehmigter Plansatz müssen auf der Baustelle aufliegen.

Mängelbehebung & Baueinstellung

Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, hat die Behörde mit Bescheid dem/der Bauherrn/in die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

Im Fall der Ausführung eines Vorhabens ohne die erforderliche Bewilligung hat die Behörde mit Bescheid die Arbeiten ebenfalls zu untersagen und die Beseitigung des konsenslos ausgeführten Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, falls nicht innerhalb eines Monats nach Erlassung des Untersagungsbescheides nachträglich um Bewilligung angesucht wird. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen. Ähnliche Maßnahmen sind von der Baubehörde auch im Fall der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne Anzeige bzw. im Falle der Ausführung eines Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung zu setzen.

Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

Die Eigentümer von Nachbargrundstücken und die sonstigen darüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren, sowie die sonstige vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke durch
den Bauwerber im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden, sofern

  • die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
  • bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.

Die Duldungspflicht umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat jedoch unter möglichster Schonung der Interessen des betroffenen Grundeigentümers zu erfolgen. Die Benützung des Luftraumes mittels Kränen und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu dulden (keine
Interessensabwägung). Der Bauwerber hat den betreffenden Grundeigentümer von der beabsichtigten Inanspruchnahme mindestens 2 Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Kommt kein Einvernehmen zustande, hat die Behörde über Antrag des Bauwerbers innerhalb von 6 Wochen bescheidmäßig über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten und die Inanspruchnahme fremden Grundes zu entscheiden.

Nach Beendigung der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde einen entsprechenden Auftrag mit Bescheid zu erteilen. Außerdem hat der betroffene Grundstückseigentümer Anspruch auf Vergütung eingetretener Vermögensnachteile. Kommt es dabei innerhalb von 3 Monaten zu keiner Einigung, hat die Behörde darüber zu entscheiden. über allfällige Beschwerden entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Der Anspruch erlischt jedoch, wenn der entsprechende Antrag nicht innerhalb nach eines Jahres nach Ablauf der 3 Monate gestellt wird.

Bauvollendung

Anzeigepflicht

Der/die Eigentümer*in ist verpflichtet, die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauvollendung kann auch hinsichtlich einzelner Gebäudeteile oder selbständiger Teile von baulichen Anlagen erfolgen. Der Anzeige sind die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen sowie gegebenenfalls ein Abnahmebefund über die ordnungsgemäße Ausführung aller Rauch und Abgasleitungen sowie ein Energieausweis anzuschließen. Bei Unvollständigkeit der Unterlagen kann die Behörde einen entsprechenden Verbesserungsauftrag erteilen. Nach der vollständigen Erstattung der Anzeige über die Bauvollendung dürfen bauliche Anlagen, soweit nicht eine gesonderte Benützungsbewilligung erforderlich ist, ohne weitere ausdrückliche Bewilligung der Behörde benützt werden, wenn

  • eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Zufahrt besteht;
  • eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung, sowie Abwasserbeseitigung vorhanden sind;
  • und die erforderlichen Abstellmöglichkeiten vorhanden sind.

Auch die Vollendung anzeigepflichtiger Bauvorhaben ist der Behörde (vom Eigentümer) unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Benützungsbewillligung

In nachfolgenden Fällen dürfen bauliche Anlagen auch weiterhin erst auf Grund einer Benützungsbewilligung benützt werden:

  • Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen;
  • betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist;
  • Wohnanlagen.

Bei solchen Gebäuden hat der Eigentümer gleichzeitig mit der Anzeige über die Bauvollendung bei der Behörde schriftlich um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen. Hinsichtlich in sich abgeschlossener Gebäudeteile kann auch um eine Teilbenützungsbewilligung angesucht werden. Entspricht das Bauvorhaben dem Bewilligungsbescheid oder bestehen nur unwesentliche Baumängel bzw. sind noch geringfügige offene Bauarbeiten durchzuführen, hat die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Antragstellung die Benützungsbewilligung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Bei Vorliegen wesentlicher Baumängel oder einer von der Baubewilligung wesentlich abweichenden Bauausführung ist die Benützungsbewilligung zu versagen und eine angemessene Frist zur Mängelbehebung bzw. zur Stellung eines nachträglichen Bauansuchens zu setzen.

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Kurz zusammengefasst

  • Baubeginn: Grundsätzlich erst nach Erhalt der Baubewilligung (Vorarbeiten in Ausnahmefällen früher, wenn durch Bescheid festgelegt) bzw. innerhalb von 2 Monaten nach vollständiger Bauanzeige (mit ausdrücklicher Zustimmung früher).
  • Pflichten des Bauherrn: Dazu gehören die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sowie Nachweis- & Kennzeichnungspflichten im Laufe des Baufortschritts.
  • Bauverantwortlicher: Bestellung kann von der Behörde verlangt werden wegen besonderer baulicher Schwierigkeiten oder Mängel am Bau.
  • Baulärm: Ist in der Baulärmverordnung geregelt und stellt fest, welche Lärmemission zulässig ist.
  • Aufsicht über die Bauausführung: Überprüft, ob das Bauvorhaben nach Bewilligung/Anzeige korrekt ausgeführt wird. Dafür muss der Zugang zum Bauplatz gestattet werden.
  • Mängelbehebung & Baueinstellung: gibt es bei der Bauführung wesentliche Mängel, kann die Behörde den Weiterbau untersagen und zur Behebung der Mängel verpflichten.
  • Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken: Es besteht grundsätzlich eine Duldungspflicht (zum Teil mit Interessensabwiegung), über die Inanspruchnahme muss min. 2 Wochen davor verständigt werden.
  • Bauvollendung: Es besteht die Pflicht, die Vollendung schriftlich bei der Baubehörde anzuzeigen, erst danach dürfen die baulichen Anlagen benützt werden (wenn es keine gesonderte Benützungsbewilligung braucht).

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