Mit der Einführung des Bestellerprinzips für Vermietungen von Wohnungen (mit 1. Juli 2023) endet der Provisionsanspruch gegenüber Mieter*innen und somit auch die Doppelmakler-Tätigkeit in diesem Bereich. Das heißt: Die Partei, die den Makler zuerst beauftragt, bezahlt die Maklerprovision. Und zwar alleine und vollständig.
Eine Doppelmakler-Tätigkeit ist bei der Vermietung für Wohnraum nicht mehr möglich.
In der Regel ist der/die Vermieter*in erster Auftraggeber eines/einer Maklers/Makler*in. Folglich werden überwiegend die Vermieter*innen die Provision zu tragen haben. Die Doppelmaklerpflicht die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren entfällt damit ebenso. Somit sind weitreichende Beratungstätigkeiten gegenüber Mieter*innen nicht verpflichtend.
Jedoch können auch Mieter weiterhin Makler mit der Suche nach einer Mietwohnung beauftragen und provisionspflichtig sein. Um zu gewährleisten, dass Makler in solch einem Fall auch tatsächlich ausschließlich für den/die Mieter*in, und nicht auch für den/die Vermieter*in, tätig sind, gibt es einige Auflagen. Voraussetzung ist u.a., dass ein/e Mieter*in an den/die Makler*in mit einem Suchauftrag herantritt und mit dem/der Makler*in vor dessen aktiv werden eine Vermittlungsprovision vereinbart. Für Mietwohnungen, die online oder per Aushang bereits inseriert wurden, müssen Mieter keine Provision zahlen. Denn da sie bereits vermarktet werden, würde der Makler seinen Suchauftrag nicht erfüllen.
Das Bestellerprinzip gilt nur für Mietwohnungen, beim Kauf ist eine Doppelmakler-Tätigkeit weiterhin möglich. Auch Gewerbeimmobilien, zur Miete oder zum Kauf, sind nicht vom Bestellerprinzip betroffen.