Luftansicht auf Wiesing

Maklerprovision für Verkauf & Kauf

In diesem Beitrag geht es um die Höhe der Maklerprovision für Verkauf & Kauf einer Immobilie. Wie sich die Provision dabei errechnet, erklären wir hier.

kleines Holzhaus und Münzen auf einem Ast

Kauf, Verkauf & Tausch

Grundsätzlich sind vorgesehenen Höchstprovisionen bei der Vermittlung von Kauf & Tauschgeschäften im § 15 der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) geregelt. Sie gelten für folgende Punkte:

Kauf, Verkauf oder Tausch von:

Höhe der Provision für die Vermittlung

Höchstprovision

Für die Höchstprovision der Vermittlung gilt:

  • Preis bis 36.336,42 €: max. 4% des Kaufpreises
  • Preis zwischen. 36.336,42 € und 48.448,51 €: 1.453,46 €*
  • Preis über 48.448,51 €: max. 3% des Kaufpreises

zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. Der Zwischenschritt von 1.4.53,46 € ergibt sich hierbei aus der Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4: Bei dieser Preisspanne ist der zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag. Daher gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.

Berechnung des Werts für Kauf & Verkauf

  • Grundsätzlich muss hier der vereinbarte Kaufpreis für das Objekt herangezogen werden
  • werden Einrichtung/Ausstattung, Warenlager, Maschinen, Geräte oder sonstige Betriebsmittel getrennt davon verkauft (sind also nicht im Kaufpreis enthalten), muss dessen Verkehrswert hinzugerechnet werden
  • werden vom Käufer Verpflichtungen, Hypotheken, sonstige geldwerte Lasten oder Haftungsübernahmen mit übernommen (also nicht mit dem Eigentumsübergang gelöscht), müssen diese hinzugerechnet werden
  • werden Gesellschaftsanteile (also ein Unternehmen) erworben, müssen die den Anteilen zugeordneten Verbindlichkeiten auch hinzugerechnet werden

Berechnung des Werts für den Tausch

Wird ein Tauschgeschäft vermittelt geht es grundsätzlich darum, ob der Wert (Verkehrswert) der beiden Objekte gleichhoch ist oder nicht. Falls er gleich hoch ist, ist dies die Berechnungsgrundlage, falls nicht gilt der höhere Verkehrswert.

Vermittlung von Optionen

Wird ein sogenannter Optionsvertrag vermittelt, beträgt die Höchstprovision grundsätzlich 50 % der oben genannten Provisionshöhe. Ein Optionsvertrag liegt dann vor, wenn einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen. Wird von der Option Gebrauch gemacht, ist die bereits bezahlte Hälfte der Höchstprovision anzurechnen. Das heißt, die Provision darf die Differenz zwischen dem Höchstbetrag (siehe oben) und der für die Vermittlung des Optionsvertrags bereits bezahlten Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen. Daher beträgt die Provision für Optionsverträge:

  • 50 % der Höchstprovision, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.

Wer zahlt die Provision?

Beide zahlen – Verkäufer und Käufer

Da der Makler meist als Doppelmakler tätig ist, erhält er diese Provision von beiden Vertragsparteien. Eine Überwälzung der Maklerprovision von einer Partei auf die andere ist jedoch in manchen Fällen möglich. Achtung: In Österreich gilt mit Juli 2023 das Bestellerprinzip lediglich für die Miete von Wohnräumen zu Wohnzwecken. Für Verkauf und Kauf müssen grundsätzlich beide Vertragsparteien zahlen.

Sonderfälle (§ 15 Maklergesetz): Provision ohne Vermittlungserfolg

Trotz fehlenden Vermittlungserfolges kann der/die Makler*in in folgenden Fällen die Bezahlung einer Provision durch den/die Eigentümer*in vereinbaren:

§ 15 Abs. 1 MaklerG

  • Das Geschäft, also der Verkauf oder die Vermietung der Immobilie nur deshalb nicht möglich war, weil der/die Auftraggeber*in wider Treu & Glauben entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt z.B. Eigentümer*in möchte lt. Vermittlungsauftrag ein Haus zu einem festgelegten Kaufpreis verkaufen, als der/die Makler*in eine/n Interessenten/in findet, der/die genau diesen Preis zahlen möchte lehnt die Eigentümer*in ab
  • Ein anderes zweckgleiches Geschäft zustande kommt z.B. Eigentümer*in hat 2 Wohnungen, erteilt den Auftrag zum Verkauf für eine Wohnung, schlussendlich durch den Makler verkauft wird die andere
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe) z.B. finden Makler & Eigentümer*in eine/n Interessent*in für die Immobilie und die Eigentümer*in verkauft an ihre Interessent*in um keine Provision zahlen zu müssen
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird

§ 15 Abs. 2 MaklerG

Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags auch dann, wenn:

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird d.h. vor Ablauf der Befristung
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers Zustande gekommen ist
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers Zustande gekommen ist d.h. zweckgleiches Geschäft oder mit einer anderen Person als dem Auftraggeber (siehe hierzu Abs. 1)

Hierbei ist die zu zahlende Vermittlungsprovision der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis, wenn der Kaufpreis höher ist. Ist der Kaufpreis niedriger, gilt dieser. Die oben genannten Punkte der Wertberechnung müssen hier zum Kaufpreis hinzugerechnet werden.

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Kurz zusammengefasst

In den meisten Fällen beträgt die Vermittlungsprovision für Käufer und Verkäufer 3 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % USt. Es muss aber noch anderes beachtet werden, wie die Höhe des Kaufpreises und die Berechnung des Werts.

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