Maklerprovision für Verkauf & Kauf
In diesem Beitrag geht es um die Höhe der Maklerprovision für Verkauf & Kauf einer Immobilie. Wie sich die Provision dabei errechnet, erklären wir hier.

In diesem Beitrag geht es um die Höhe der Maklerprovision für Verkauf & Kauf einer Immobilie. Wie sich die Provision dabei errechnet, erklären wir hier.
Grundsätzlich sind vorgesehenen Höchstprovisionen bei der Vermittlung von Kauf & Tauschgeschäften im § 15 der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV) geregelt. Sie gelten für folgende Punkte:
Kauf, Verkauf oder Tausch von:
Für die Höchstprovision der Vermittlung gilt:
zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. Der Zwischenschritt von 1.4.53,46 € ergibt sich hierbei aus der Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4: Bei dieser Preisspanne ist der zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag. Daher gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.
Wird ein Tauschgeschäft vermittelt geht es grundsätzlich darum, ob der Wert (Verkehrswert) der beiden Objekte gleichhoch ist oder nicht. Falls er gleich hoch ist, ist dies die Berechnungsgrundlage, falls nicht gilt der höhere Verkehrswert.
Wird ein sogenannter Optionsvertrag vermittelt, beträgt die Höchstprovision grundsätzlich 50 % der oben genannten Provisionshöhe. Ein Optionsvertrag liegt dann vor, wenn einem Auftraggeber das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen. Wird von der Option Gebrauch gemacht, ist die bereits bezahlte Hälfte der Höchstprovision anzurechnen. Das heißt, die Provision darf die Differenz zwischen dem Höchstbetrag (siehe oben) und der für die Vermittlung des Optionsvertrags bereits bezahlten Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen. Daher beträgt die Provision für Optionsverträge:
Da der Makler meist als Doppelmakler tätig ist, erhält er diese Provision von beiden Vertragsparteien. Eine Überwälzung der Maklerprovision von einer Partei auf die andere ist jedoch in manchen Fällen möglich. Achtung: In Österreich gilt mit Juli 2023 das Bestellerprinzip lediglich für die Miete von Wohnräumen zu Wohnzwecken. Für Verkauf und Kauf müssen grundsätzlich beide Vertragsparteien zahlen.
Trotz fehlenden Vermittlungserfolges kann der/die Makler*in in folgenden Fällen die Bezahlung einer Provision durch den/die Eigentümer*in vereinbaren:
Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrags auch dann, wenn:
Hierbei ist die zu zahlende Vermittlungsprovision der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis, wenn der Kaufpreis höher ist. Ist der Kaufpreis niedriger, gilt dieser. Die oben genannten Punkte der Wertberechnung müssen hier zum Kaufpreis hinzugerechnet werden.
In den meisten Fällen beträgt die Vermittlungsprovision für Käufer und Verkäufer 3 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % USt. Es muss aber noch anderes beachtet werden, wie die Höhe des Kaufpreises und die Berechnung des Werts.