Die allgemeinen Informationspflichten umfassen folgende Punkte:
- zur Immobilie
- zur Arbeit des Maklers
- zur Provision
- zu entstehenden Kosten
- in Inseraten
- zur Datenverarbeitung
Information zur Immobilie
Bezüglich des Objektes müssen allgemeine Informationen gegeben werden, wie Größe, Lage, Alter, Grundbuchsauszug, allfällige Mängel etc., aber auch besondere Rechtspunkte wie Wohnrecht und andere Dienstbarkeiten, Reallasten etc. Kurzum: über alle wesentlichen Fakten der Sach- und Rechtslage sowie über erkennbare Vor- und Nachteile muss informiert werden. Ist ein bestimmter Zweck der Nutzung durch Interessent*innen bekannt, muss über eine allfällige Eignung des Objektes dafür aufgeklärt werden. Auch Schäden und Mängel dürfen nicht verschwiegen werden.
Die Angaben des Auftraggebers muss der Makler nur dann nachprüfen, wenn ihm die Unrichtigkeit auffällt oder auffallen müsste. Jedenfalls muss er aber die Eigentumsverhältnisse und Belastungen einer Liegenschaft im Grundbuch überprüfen.
Grundsätzlich muss ein Immobilienmakler über alle einschlägigen Materien Bescheid wissen und richtige Auskünfte erteilen. Er muss das Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht kennen, Informationen über die Bebaubarkeit einer Liegenschaft erteilen und einen bereits länger gültigen Flächenwidmungsplan kennen, sowie weiters die Wohnbauförderungsgesetze sowie andere Förderungen (z.B. Einsatz erneuerbarer Energien) kennen und über die Möglichkeit des Widerrufes einer Förderung aufklären.
In weiterer Folge gibt es gegenüber Interessent*innen auch die Pflicht, einzelne Vertragsklauseln aus Kauf- & Mietvertrag zu erklären, sowie auf finanzielle Aspekte wie Nebenkosten, Möglichkeit zur Fremdfinanzierung hinzuweisen (Details weiter unten).
Information zur Arbeit des Maklers
Neben den Informationen zur Immobilie müssen Makler auch ihre eigene Arbeit für den Verbraucher transparent gestalten. Vor Abschluss eines Maklervertrags müssen diese eine schriftliche Übersicht mit folgenden Inhalten erhalten:
- Hinweis auf die Tätigkeit als Makler.
- Übersicht über die voraussichtlichen Kosten und Nebenkosten, beispielsweise Grunderwerbsteuer.
- Hinweis auf die Vermittlungsprovision und deren Höhe.
- Hinweis auf ein Naheverhältnis zum Auftraggeber – beispielsweise für den Fall, dass der Makler mit diesem verwandt ist.
Diese Naheverhältnisse können familiär oder wirtschaftlich sein. Konsumenten müssen über ein derartiges Naheverhältnis bereits vor Abschluss des Maklervertrages schriftlich informiert werden.
- Hinweis auf eine Tätigkeit als Doppelmakler – zum Beispiel, wenn der Makler sowohl für Mieter als auch für Vermieter tätig wird.
Achtung Bestellerprinzip in der Miete (Details weiter unten)
Information zur Provision
Immobilienmakler müssen, was die Provision angeht, transparent arbeiten. So sind sie verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen sowie bei Aushängen von Exposés in Schaukästen oder Ähnlichem die zulässigen Höchstbeträge der Provision anzugeben. Ebenfalls erwähnt werden muss, dass es sich um die Höchstbeträge handelt. Außerdem müssen Informationen gegeben werden über sonstige Vergütungen sowie die Höhe der Umsatzsteuer.
Information zu entstehenden Kosten
Ein Verbraucher muss über die Voraussetzungen für Wohnbauförderungsmittel aufgeklärt werden. Werden Hypothekardarlehen vermittelt, muss über bestimmte Beträge, wie Eintragungsgebühr, Kosten für die Vergebührung etc. schriftlich informiert werden. Ebenfalls aufgeklärt werden muss über die Gesamtbelastung, den effektiven Jahreszinssatz sowie über die Anzahl, Höhe und Fälligkeitszeitpunkte der Raten.
Informiert werden muss auch der/die Verkäufer*in über eventuelle steuerliche Auswirkungen bei der Veräußerung (Immobilienertragsteuer).
Informationen in Inseraten
In Inseraten, egal ob online oder im Print muss klar erkennbar sein, dass diese von einem Immobilienmakler stammen. Wird in Inseraten ein Kaufpreis angegeben und ist eine Anzahlung erforderlich, muss eindeutig auf die Höhe der laufenden Rückzahlungen und auf den Gesamtbetrag hingewiesen werden.
Information zur Datenverarbeitung
Durch die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden Maklern weitere Informationspflichten auferlegt. So muss der/die Makler*in, wenn er/sie Daten erhebt, den betroffenen Personen laut Artikel 13 der DSGVO zum Zeitpunkt der Datenerhebung folgende Informationen übermitteln:
- Daten zur Identität des betroffenen Kunden
- Für den Fall der Weitergabe von Daten die Kontaktdaten des Empfängers
- Verarbeitungszwecke der Daten und die dazugehörige Rechtsgrundlage
- Die Dauer der Speicherung
- Rechte des Verbrauchers, wie das Auskunftsrecht oder das Recht auf Löschung der Daten
Darüber, wie der/die Makler*in dem Kunden diese Informationen mitteilen muss, gibt es keine Vorschriften.