Die hier genannten Provisionssätze sind die höchstmöglichen Provisionen, sowohl für Mieter*innen als auch für Vermieter*innen, ob Mieter*innen überhaupt eine Provision bezahlen müssen, regelt das Bestellerprinzip und wird weiter unten erklärt.
Mietverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser
- Vertragsdauer mehr als 3 Jahre oder unbefristet:
3 BMM vom Vermieter
2 BMM vom Mieter
- Vertragsdauer bis zu 3 Jahren:
3 BMM vom Vermieter
1 BMM vom Mieter
Wichtig ist hierzu, dass befristete Mietverhältnisse im Voll- & Teilanwendungsbereich MRG immer auf max. 3 Jahre abgeschlossen werden dürfen. Befristungen unter 3 Jahren sind lediglich im Vollausschluss MRG zulässig. Wird das befristete Mietverhältnis verlängert oder in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt, gibt es die Möglichkeit einer Ergänzungsprovision, wenn die Verlängerung durch Immobilienmakler*innen abgeschlossen wird. Diese beträgt höchstens 1/2 BMM und darf zusammen mit den bereits bezahlten Provisionen die oben genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Zur Bestimmung der Höchstbeträge berücksichtigt werden muss die gesamte Vertragsdauer.
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter
Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn bei der vermittelnden Mietwohnung Wohnungseigentum besteht und der/die Vermieter*in nicht Mehrheitseigentümer*in ist. Falls an der Liegenschaft jedoch nur ideelles Miteigentum/Alleineigentum besteht oder der/die Vermieter*in Mehrheitseigentümer*in nach Anteilen ist, gilt folgendes, wenn die Hausverwaltung die Mietwohnung vermittelt:
- Vertragsdauer mehr als 3 Jahre oder unbefristet:
2 BMM vom Vermieter
1 BMM vom Mieter
- Vertragsdauer 2 bis zu 3 Jahren:
2 BMM vom Vermieter
1/2 BMM vom Mieter
- Vertragsdauer unter 2 Jahren:
1 BMM vom Vermieter
1/2 BMM vom Mieter
Es gelten dieselben Regeln zur Ergänzungsprovision: Sie darf bei Vertragsverlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis verlangt werden, jedoch die Höchstbeträge für die Vertragsdauer (Gesamtdauer) nicht übersteigen (zusammen mit der bereits bezahlten Provision) und max. 1/2 BMM je Vertragspartei betragen.
Vermittlung von besonderen Abgeltungen
Die mit dem Vermieter oder Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils 5 % des vom Mieter hierfür geleisteten Betrages (inkl. USt.) nicht übersteigen.
Vermittlung von Untermieten an einzelnen Wohnräumen
- unabhängig von der Vertragsdauer:
max. 1 Untermietzins vom Mieter
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermieten)
- Vertragsdauer mehr als 3 Jahre oder unbefristet:
3 BMM vom Vermieter
3 BMM vom Mieter
- Vertragsdauer 2 bis zu 3 Jahren:
3 BMM vom Vermieter
2 BMM vom Mieter
- Vertragsdauer unter 2 Jahren:
3 BMM vom Vermieter
1 BMM vom Mieter
Auch hier kann bei der Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses bzw. Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine Ergänzungsprovision vereinbart werden. Diese darf zusammen mit den bereits bezahlten Provisionen die oben genannten Höchstprovisionssätze nicht übersteigen, ist aber an keine Obergrenze des BMM gebunden. Sie darf also mehr als 1/2 BMM sein, wenn die gesamte Provision die Höchstsätze nicht übersteigt. Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).