Vorsorgewohnung als Kapitalanlage
Wohnungen als Anlageobjekte bieten regelmäßige Einnahmen und Chancen auf Wertsteigerung. Wir bieten Infos zu den wichtigsten Punkten. Was ist wichtig, wenn man eine Wohnung als Anlageimmobilie kaufen möchte?

Wohnungen als Anlageobjekte bieten regelmäßige Einnahmen und Chancen auf Wertsteigerung. Wir bieten Infos zu den wichtigsten Punkten. Was ist wichtig, wenn man eine Wohnung als Anlageimmobilie kaufen möchte?
Die Vorsorgewohnung ist eine Eigentumswohnung, allerdings wohnt man hierin nicht selbst, sondern vermietet diese weiter. Die Vorsorgewohnung ist eine Anlageimmobilie, welche der Pensionsvorsorge bzw. dem Vermögensaufbau dient, wobei es um Generierung laufender Zusatzeinnahmen geht. Sie hat steuerliche Vorteile und das Investment sollte mit dem Finanzamt abgestimmt sein, um nicht im Zuge der „Liebhaberei-Regelung“ die Steuervorteile nachträglich wieder zu verlieren. Es muss konkret innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ein steuerlicher Überschuss erzielt werden. Eine Vorsorgewohnung kann im Prinzip jede beliebige Wohnung im Wohnungseigentum sein, im Vergleich zu klassischen Kapitalanlageimmobilien, bei denen die Finanzierung über einen Großteil des Eigenkapitals läuft, dient die klassische Vorsorgewohnung zur Generierung von Zusatzeinkommen.
Der Kauf einer Eigentumswohnung als Mietobjekt gilt als sicheres Investment – auch deshalb, weil Immobilien als Sachwerte inflationsgeschützt und somit krisensicher sind. Ganz nebenbei können Anleger sich mit einer Anlegerwohnung noch steuerliche Vorzüge sichern. Allerdings eignet sich nicht jede Immobilie für den Vermögensaufbau. Damit sich eine Investition in ein Renditeobjekt tatsächlich auszahlt, gibt es einige grundlegende Tipps zu beachten.
Grundsätzlich haben beide Möglichkeiten die Gemeinsamkeit, dass der/die Eigentümer*in der Wohnung diese nicht selbst bewohnt sondern vermietet. Das Ziel von Anlegerwohnung & Vorsorgewohnung ist jedoch etwas anders:
Kurz gesagt, ist die Anlegerwohnung eher als Kapitalanlage gedacht, während es bei der Vorsorgewohnung darum geht, laufende Einnahmen zu erzielen, um daraus Gewinn zu machen. Ein Profit ergibt sich daher, wenn der Wert der Wohnung im Lauf der Jahre steigt sowie aus den laufenden Mieteinnahmen. Bei der Vorsorgewohnung sind Eigentümer*innen also darauf angewiesen, schnell gute Mieter zu finden: Mit den Mieteinnahmen kann der Kredit abbezahlt werden, der für den Kauf aufgenommen wurde. Und je attraktivere Bedingungen eine Wohnung bietet, desto leichter kann diese vermietet werden. Das heißt: Bei Vorsorgewohnungen bieten sich Neubauten an. Dies auch deshalb, weil Eigentümer*innen durch den dadurch freien Mietzins die Höhe der Miete frei gestalten können (und auch andere Punkte wie die Erhaltungspflichten weniger streng sind). Eine Anlegerwohnung wiederum kann gut und gerne im Altbau mit Vollanwendungsbereich MRG sein.
Manche dieser Faktoren sind mittel- bis langfristig nur schwer abzuschätzen und deshalb rein spekulativ, etwa die Zinsentwicklung und Immobilienpreisentwicklung. Andere Faktoren lassen sich beim Kauf aber steuern. Damit der Wohnungskauf als Kapitalanlage gute Rendite erwirtschaftet, sollten Sie daher Folgendes berücksichtigen:
Selbstverständlich können dies nur grobe Anhaltspunkte sein. Im Endeffekt gilt es immer, im konkreten Fall zu prüfen, ob sich der Wohnungskauf als Kapitalanlage eignet. Und: Bei manchen Faktoren kommt es schlicht auf die eigene Risikoneigung an. Wer eine Wohnung in einem dynamischen, aufstrebenden Viertel oder einem Ort kauft und auf steigende Preise spekuliert, hat möglicherweise die Chance auf mehr Rendite – trägt aber auch ein höheres Risiko. Wird beim Kauf kein Mieter übernommen, ist bei der Neuvermietung insbesondere auf eine ordentliche Wertanpassungsklausel zu achten, sowie bei möglicher Befristung darauf, die gesetzlichen Regelungen hierzu einzuhalten.
Ein stichfestes Argument für den Erwerb einer Anlegerwohnung ist der Steuervorteil, den Anleger daraus erlangen. Mit dem Kauf einer Vorsorgewohnung können Anleger zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes werden. Folglich sind sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, d.h., die Wohnung wird tatsächlich nur zum Nettopreis gekauft. Um mit der Vorsorgewohnung Steuern zu sparen, muss allerdings die 20-Jahres-Frist beachtet werden. Voraussetzung für die volle Rückerstattung der Vorsteuer ist, dass Anleger die Wohnung vermieten und nicht vor Ablauf einer Frist von 20 Jahren verkaufen. Innerhalb dieses Zeitraums sind Anleger an die Bestimmungen zur Berichtigung von Vorsteuern gebunden. Wenn Sie Ihre Vorsorgewohnung also vor Ablauf dieser Frist verkaufen oder selbst nutzen, müssen Sie die beanspruchten Vorsteuerbeträge dem Finanzamt wieder zurückzahlen.
Andererseits kommt es darauf an, was bei Erwerb einer Vorsorgewohnung die sogenannte Prognoserechnung ergibt: Wenn errechnet wird, dass sich die Vermietung nicht spätestens nach 23 Jahren lohnt, gilt dies steuerlich als Liebhaberei und dann wird der Vorgang steuerlich entweder erst gar nicht anerkannt oder es können nachträglich Steuernachzahlungen fällig werden.
Die Miete gilt als Zusatzeinkommen und ist damit steuerpflichtig, auch wenn an nahestehende Personen vermietet wird. Dementsprechend fällt jedes Vierteljahr die Umsatzsteuer – als Vorauszahlung – an. Wenn der Umsatz pro Jahr 100.000 € übersteigt, wird die Steuer monatlich fällig. Die Umsatzsteuer bei Vermietung beträgt 10 % und ist bei Vermietung zu Wohnzwecken verpflichtend. Der zehnprozentige Satz gilt, sobald pro Jahr mehr als 35.000 € Umsatz (bis 31.12.2019: 30.000 €) durch die Vermietung entsteht. Zu beachten ist dabei noch die sogenannte Kleinunternehmerregelung (Option zur Umsatzsteuerpflicht und damit Vorsteuerabzugsberechtigung).
Neben dem Vorsteuerabzug ergeben sich durch den Erwerb einer Anlegerwohnung auch positive Einkommensteuereffekte. Alle mit der Vermietung in Zusammenhang stehenden Ausgaben können steuerlich abgesetzt werden und so die Einkommensteuer senken. Dazu gehören in erster Linie die folgenden Werbungskosten:
Die Eigennutzung einer Vorsorgewohnung ist durchaus erlaubt. Das große Aber: Wenn Sie die Wohnung innerhalb der ersten 20 Jahre nach dem Kauf selbst beziehen, muss Umsatzsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt werden. Grundsätzlich profitieren Sie nämlich bei der Vorsorgewohnung wie erklärt vom Vorsteuerabzug. Dieses Ersparnis der Umsatzsteuer gilt jedoch nur dann, wenn die Wohnung für mindestens 20 Jahre vermietet wird. Ist diese Frist vorbei, können Sie selbst in die Vorsorgewohnung einziehen, sie gewinnbringend verkaufen oder an den Nachwuchs weitergeben – ganz, wie Sie wollen.
Wichtig ist für die ersten 20 Jahre in erster Linie, dass die Vorsorgewohnung vermietet wird. Es spricht an sich nichts dagegen, sie an die eigenen Kinder oder andere Familienmitglieder zu vergeben. Sie brauchen aber auch in diesem Fall einen Mietvertrag und sollten darin unter anderem die Miete festhalten, die Sie selbst festgelegt haben. Denn das Verwandtschaftsverhältnis kann noch so gut sein, im Fall von Rechtsstreitigkeiten und für das Finanzamt müssen alle Abmachungen nachvollziehbar sein.
Weiters wichtig: Die Vermietung an nahe Angehörige muss in jeder Hinsicht „fremdüblich“ erfolgen (d.h. der/die Angehörige darf keine Begünstigungen im Vergleich zu einem/r fremden Mieter*in haben), ansonsten wird diese steuerlich nicht anerkannt (Vorsteuerabzug). Die Verwaltungspraxis der Finanzbehörden ist diesbezüglich sehr streng. Abgesehen davon ist die Vermietung an Kinder bzw. Verwandte eine Frage der Rentabilität: Wie viel der monatlichen Tilgungsrate können Sie mit den Mieteinnahmen decken? Falls die Miete gering ausfällt: Können Sie es sich leisten, den Kredit selbst abzubezahlen, und zwar über die nächsten Jahre hinweg?
Im Hinblick auf die Vorsorgewohnung und die Ausgaben der Vermietung sollten Sie aufpassen, dass Sie langfristig ein Plus erwirtschaften. Müssen Sie jeden Monat draufzahlen, erweist sich die Investition nicht nur als finanzielle Belastung. Es besteht zudem das Risiko, dass die Vorsorgewohnung unter Liebhaberei fällt und somit der Vorsteuerabzug entfällt. Weiters braucht es ein Bewusstsein über alle Pflichten als Vermieter*in und auch Wissen im Mietrechtsgesetz, um nicht über übliche Stolperfallen wie Befristung & Wertsicherung zu fallen. Und egal ob Wohnungseigentum oder nicht, die Kosten für die Erhaltung (& Verbesserung) wie etwa eine thermisch energetische Sanierung zahlen immer Sie als Vermieter*in.